Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG200005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz so- wie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 13. Juli 2021
in Sachen
A._____ s.a.s., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ LLC, Gesuchsgegnerin
betreffend Schiedsspruch/Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: I. 1. Am 16. April 2020 fällte der Einzelschiedsrichter Dr. C._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution in einem zwischen der A._____ s.a.s. (fort- an: Gesuchstellerin) und der B._____ LLC (fortan: Gesuchsgegnerin) beste- henden Rechtsstreit den Schiedsspruch Nr. 600564-2019 (act. 4/2). Darin wurde die dortige Beklagte und hiesige Gesuchsgegnerin verpflichtet, der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin Euro 200'000.71 und Eu- ro 6'215.20 zuzüglich 10 % Zins ab dem Zeitpunkt der Fällung des Schieds- spruchs zu bezahlen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zur Leistung von weiteren, im Schiedsspruch näher dargelegten Zinszahlungen sowie zur Übernahme der angefallenen Gerichtskosten und der Anwaltskosten der Gesuchstellerin verpflichtet. Alle übrigen Begehren wurden abgewiesen (act. 4/2 S. 28). 2. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 liess die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihren Rechtsvertreter hinsichtlich des besagten Schiedsspruchs um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung ersu- chen (act. 1). Den ihr mit Verfügung vom 6. Juli 2020 (act. 5) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- leistete sie am 9. Juli 2020 innert Frist (act. 6). Ebenfalls mit Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde die Gesuchstellerin angehalten, dem Gericht den Nachweis zu erbringen, dass beim schweizeri- schen Bundesgericht kein Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wir- kung pendent sei. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. Juli 2020 nach (act. 7, act. 8/2). 3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 (act. 9) wurde der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 6. Juli 2020 sodann auf dem Rechtshilfeweg übermittelt und Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung Stellung zu nehmen sowie in der Schweiz ein Zustellungsdo- mizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Vermerk,
dass sich die Gesuchsgegnerin nicht an den bekannten Adressen befinden würde, retourniert (act. 20). 4.1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 (act. 21) wurde daher die Gesuchstellerin aufgefordert, eine aktuelle Adresse der Gesuchsgegnerin beizubringen oder nachzuweisen, dass sie sich erfolglos um die Feststellung einer Adresse bemüht habe. Innert Frist informierte die Gesuchstellerin die Verwaltungs- kommission darüber, dass die Gesuchsgegnerin gemäss ihren Abklärungen an den bekannten und im Rubrum aufgeführten Adressen registriert sei, je- doch vor Ort keine verantwortliche Person habe ausfindig gemacht werden können (act. 22). 4.2. Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz zu- mutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwen- dung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom 16. Juli 2020 (act. 9) im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gege- ben (act. 24). Die Publikation erfolgte am 11. Juni 2021 (act. 25). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgeg- nerin am 11. Juni 2021 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist andro- hungsgemäss (act. 9) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. II. 1. Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 4/2 Rz 28), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Ge- suchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsge- richtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangen vereinbarungsgemäss die Regeln des Arbitration Institute of the Chamber of
Commerce zur Anwendung. So hielten die Parteien in der der Rechtsstrei- tigkeit zugrunde liegenden Vereinbarung folgendes fest: "All disputes arising from this Contract, which have not been settled by parties in negotiations, shall be submitted for consideration to the Arbitration Institute of the Chamber of Commerce (in Zurich, Swit- zerland) in accordance with the its Rules." (act. 4/2 Rz 27 und 31 f.). Mangels eines entsprechenden Ausschlusses der Bestimmungen von dessen 12. Kapitel ist auf das vorliegende Verfahren sodann das Bundesgesetz über das Interna- tionale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) anwendbar (vgl. Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). 3. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist aus- zustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens ei- nes formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gülti- ger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schieds- spruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist oder (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde kei- ne Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Fur- rer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privat- recht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO- Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.). 4. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen be- stätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom 16. April 2020 der Gesuchsgegnerin gleichentags per E-Mail an die im Schiedsverfahren bekannte E-Mailadresse zugestellt (act. 1 Rz 8, act. 4/4 und act. 4/4/1; vgl. zur formgültigen Zustellung von Entscheiden per E-Mail Art. 2 der Schweizerischen Schiedsordnung [Swiss Rules]). 5. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 10. Juli 2020 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 16. April 2020 in
Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 8/2). Auch dies wurde von der Ge- suchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 6. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Nr. 600564-2019) vom 16. April 2020 ge- geben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist. III. 1.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 1.2. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchs- gegnerin - wie vorliegend - am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG200001-O vom 17. September 2020, E. IV.1.2, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten. 2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 16. April 2020, Nr. 600564-2019, in Sachen A._____ s.a.s gegen B._____ LLC vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Die weiteren Kosten be- tragen Fr. 1'743.- (Übersetzungen).
Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 4/2 (gegen Empfangsschein), − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt, − die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Zürich, 13. Juli 2021
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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