Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG200003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 17. Juli 2020
in Sachen
A._____-Verband, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Ernennung eines Schiedsrichters
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (act. 1) liess die A.-Verband (nachfol- gend: Gesuchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich folgende An- träge stellen: "Im Schiedsverfahren zwischen dem Gesuchsgegner und der Gesuch- stellerin betreffend Entscheid der Spruchkammer (Standeskommission) der Gesuchstellerin in Sachen C. GmbH gegen den Gesuchs- gegner vom 2. November 2017 sei gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO und § 46 GOG er- satzweise ein zweiter Schiedsrichter zu ernennen, damit das Schieds- verfahren fortgesetzt werden kann; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ge- suchsgegners."
namentlich der Postfachinhaber war, ist nicht bekannt. Unabhängig von die- ser Frage ist jedoch von einer gültigen Zustellung auszugehen. Gemäss Art. 138 Abs. 2 ZPO gelten Zustellungen als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen- genommen wurde. Nach Art. 138 Abs. 3 ZPO ist zudem von einer erfolgrei- chen Zustellung auszugehen (sog. Zustellfiktion), wenn eine eingeschriebe- ne Postsendung nicht abgeholt wurde, die Empfängerin oder der Empfänger aber mit einer Zustellung rechnen musste (lit. a) oder die Adressatin bzw. der Adressat die Annahme verweigerte und dies von der überbringenden Person festgehalten wurde (lit. b). Hat der Gesuchsgegner die Unterlagen eigenhändig zurückgeschickt - was indes wegen seiner diversen Ausland- aufenthalte wenig wahrscheinlich ist (vgl. act. 4/24) -, sind die Zustellungen infolge vorgängiger Entgegennahme der Sendungen gestützt auf Art. 138 Abs. 2 ZPO gültig erfolgt. Aber auch wenn die Retournierung durch eine Drittperson veranlasst wurde, welche für die gerichtlichen Sendungen über keine Ermächtigung zu deren Annahme verfügte, ist von gültigen Zustellun- gen auszugehen. Dem Entscheid der Standeskommission von A.- Verband vom 2. November 2017, Nr. 03-2016/17-2, zufolge wurde der Ge- suchsgegner zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 15'000.- ver- pflichtet, nachdem festgestellt worden war, dass er Berufs- und Standesre- geln verletzt hatte (act. 4/7). Gegen diesen Beschluss erhob der Gesuchs- gegner das Rechtsmittel der Revision, welches von der Standeskommission am 5. Februar 2018 negativ beurteilt wurde (act. 4/8). Gegen diesen erneu- ten negativen Entscheid erhob der Gesuchsgegner sodann mit Eingabe vom 23. März 2018 "das zulässige Rechtsmittel" und rief gestützt auf Dispositiv Ziffer 6 des Entscheides vom 2. November 2017 (act. 4/7 DZ 6) hilfsweise das unabhängige Schiedsgericht an (act. 4/9). Zudem ernannte er Dr. E., c/o F._____ Steuerberatungsgesellschaft, ... [Adresse], als Parteischiedsrichter. Es war somit der Gesuchsgegner selbst, welcher das Schiedsverfahren einleitete. In der Folge lehnte die Gesuchstellerin Dr. E._____ wegen fehlender Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Partei-
schiedsrichter ab (act. 4/10/1-2, act. 4/11/1-2), wovon der Gesuchsgegner spätestens am 19. Oktober 2018 Kenntnis erhielt (act. 4/13). Weitere schrift- liche Korrespondenz der Gesuchstellerin und des von ihr bereits am 23. April 2018 (act. 4/10/1) ernannten Parteischiedsrichters Dr. G., H. AG, ... [Adresse], konnte weder dem Gesuchsgegner noch Dr. E._____ zugestellt werden. Lediglich das Schreiben der Gesuchstellerin vom 16. August 2019 (act. 4/23) erreichte den Gesuchsgegner (act. 4/24). Darin teilte sie dem Gesuchsgegner mit, dass Dr. E._____ als Parteischieds- richter weiterhin abgelehnt werde und infolge Unerreichbarkeit des besagten Schiedsrichters eine neue Person als solche zu bezeichnen sei, sofern keine aktuelle Adresse von Dr. E._____ bekannt gegeben werde. Am 2. September 2019 informierte der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin schliesslich darüber, dass er über das Schreiben vom 16. August 2019 in Kenntnis gesetzt worden sei (act. 4/24). Der Gesuchsgegner wusste dem- nach zu diesem Zeitpunkt, dass die Gesuchstellerin den von ihm ernannten Parteischiedsrichter ablehnte bzw. ihn aufforderte, einen neuen Partei- schiedsrichter zu bezeichnen. Damit musste der Gesuchsgegner, nachdem er das Schiedsverfahren eingeleitet hatte, auch davon ausgehen, dass das Obergericht im Rahmen eines "Hilfsverfahrens" im Sinne von Art. 356 ff. ZPO angerufen werden könnte, sollte er als Partei seinen Pflichten nicht nachkommen bzw. sollte die Gesuchstellerin als Gegenpartei von einer Pflichtverletzung ausgehen, und mit gerichtlichen Zustellungen in dieser An- gelegenheit rechnen. War es demnach nicht der Gesuchsgegner, welcher die massgeblichen obergerichtlichen Verfügungen retourniert hatte, sondern eine Drittperson, so gilt die Zustellung gestützt auf die in Art. 138 Abs. 3 ZPO enthaltene Zustellfiktion dennoch als erfolgt , da dem Gesuchsgegner die Postsendungen zu Recht an die letztbekannte Adresse gesandt wurden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Sendungen von dieser an ein Postfach umgeleitet und dort von einer offenbar nicht bevollmächtigten Per- son in Empfang genommen wurden, da der Gesuchsgegner die Umleitung zu verantworten hatte. Demnach gilt die Verfügung vom 28. Mai 2020 als am
Antwort sei ausgeblieben. Auch ein erneuter Kontaktversuch zu Dr. E._____ im Februar 2019 sei erfolglos geblieben. Am 12. März 2019 habe sich Dr. G._____ zwecks Konstituierung des Schiedsgerichts an den gesuchsgegne- rischen Parteischiedsrichter gewandt. Auch dieses Schreiben sei ohne Ant- wort geblieben bzw. ungeöffnet retourniert worden. Weitere Korrespondenz an Dr. E._____ im April 2019 sei ebenfalls ungeöffnet zurückgeschickt wor- den. Infolge der fehlenden Erreichbarkeit von Dr. E._____ habe sie, die Ge- suchstellerin, sich im August 2019 an den Gesuchsgegner gewandt und ihn ersucht, eine aktuelle Adresse von Dr. E._____ bekannt zu geben oder ei- nen anderen Schiedsrichter zu ernennen. Am 2. September 2019 habe die- ser in Aussicht gestellt, Ende September 2019 zum Ersuchen Stellung zu nehmen. Eine Antwort sei aber nie eingetroffen, weshalb sie, die Gesuch- stellerin, gegenüber dem Gesuchsgegner am 1. November 2019 ihre Anlie- gen schriftlich wiederholt habe. Zwar habe der Gesuchsgegner die Gesuch- stellerin in der Folge erneut vertröstet, aber ihr schliesslich keine Antwort zu den offenen Punkten zukommen lassen. Der vom Gesuchsgegner ernannte Schiedsrichter Dr. E._____ sei nicht erreichbar, mit der Folge, dass das Schiedsverfahren nicht fortgeführt werden könne. Die Ernennung sei daher als nicht erfolgt zu betrachten. Einziges Ziel des Gesuchsgegners sei es, das Schiedsverfahren zu verhindern. Eine Abberufung von Dr. E._____ komme mangels Führung des Schiedsverfahrens durch diesen nicht in Fra- ge. Ebenso wenig könne ein Ausstandsgesuch gestellt werden, da Dr. E._____ die Ablehnung bis anhin nicht bestritten habe. Der Mangel im Schiedsverfahren könne nur mit der ersatzweisen Ernennung eines Schieds- richters durch das Obergericht geheilt werden. Es sei daher für den Ge- suchsgegner durch das Obergericht ein solcher zu bezeichnen. 2. Der Gesuchsgegner nahm innert Frist zum Ersuchen der Gesuchstellerin keine Stellung. Androhungsgemäss ist daher aufgrund der Akten zu ent- scheiden (act. 7 Dispositiv Ziffer 2).
III. 1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsge- richts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Nach Art. 19 Abs. 4 des mass- geblichen Reglements über die Standeskommission und über das unabhän- gige Schiedsgericht bestimmt sich der Sitz des Schiedsgerichts nach der Verhandlungssprache. Ist diese - wie vorliegend - Deutsch, befindet sich der Sitz in Zürich (act. 4/5; vgl. zur Massgeblichkeit des Reglements act. 4/7 E. I.3 ). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zü- rich gegeben. In sachlicher Hinsicht ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig (§ 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). 2.1. Wird dem von den Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent gewählten Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei nicht nachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig konstitu- iert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige staatliche Gericht um dessen Ernennung zu ersuchen (Berger/Kellerhals, In- ternationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 6a; Grundmann in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11). Dabei dürfen die Parteien die Ernennung des Schiedsgerichts durch Partei- vereinbarung regeln und ist lediglich im Falle des Fehlens einer solchen auf die Bestimmungen in Art. 360 ff. ZPO abzustellen (BSK ZPO-Habegger, Artt. 360 N 2 und 361 N 1). Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um den Berufs- und Interessenver- band der Wirtschaftsprüfer sowie der Steuer- und Treuhandexperten (act. 1 Rz 2, act. 4/2 Art. 2 Abs. 1). Der Gesuchsgegner ist offenbar ordentliches Mitglied der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 3 der Statuten (act. 1 Rz 3, act. 4/7 E. I.3). Gegenteiliges behauptet er zumindest nicht und ergibt sich
auch nicht aus den Akten (act. 4/2-28). Mit seinem Beitritt als ordentliches Mitglied hat sich der Gesuchsgegner den in den Statuten der Gesuchstelle- rin und den in den damit einhergehenden Erlassen und Reglementen enthal- tenen Bestimmungen unterworfen (act. 4/3 Art. 14 Abs. 3, act. 4/2 Art. 10 lit. h, act. 4/2 Art. 15 lit. h, act. 4/2 Art. 4). Diese sind demnach für die Frage der gültigen Bestellung des Schiedsgerichts massgeblich (vgl. Art. 361 Abs. 1 ZPO). Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 der Statuten 2007 (act. 4/2) tagt das Schiedsgericht in Dreierbesetzung. Art. 35 Abs. 2 der Statuten sowie Art. 19 Abs. 2 des Reglements über die Standeskommis- sion und über das unabhängige Schiedsgericht 2007 (act. 4/5) sehen so- dann vor, dass die Gesuchstellerin und das Mitglied im Falle einer Streitig- keit je einen Schiedsrichter ernennen, welche gemeinsam den Obmann be- zeichnen. Dabei richtet sich das Verfahren nach dem dritten Teil der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Verfahrensordnung zum Reg- lement über die Standeskommission und über das unabhängige Schiedsge- richt 2007 (act. 4/2 Art. 37 Abs. 1, act. 4/5 Art. 19 Abs. 3). § 24 Abs. 1 der besagten Verfahrensordnung (act. 4/6) zufolge hat die Anrufung des Schiedsgerichts durch Ernennung des eigenen Schiedsrichters und durch schriftliche Mitteilung an die Gegenseite verbunden mit der Aufforderung, ih- ren Schiedsrichter zu bezeichnen, zu erfolgen. Der ergänzend zur Anwen- dung gelangende Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO sieht sodann eine Ernennungs- frist von dreissig Tagen seit der Aufforderung vor. Letztere ist zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Beweis- pflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Säumig ist eine Partei somit dann, wenn sie innert der vereinbarten oder gesetzlich vorge- sehenen Frist keinen Parteischiedsrichter bezeichnet. Einer Säumnis gleich- zusetzen ist die Ausübung des Wahlrechts in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise. Eine solche liegt beispielsweise vor im Falle der Be- zeichnung einer Person als Parteischiedsrichter, deren fehlende Mandats- annahme absehbar ist oder welche infolge weiter Entfernung ohnehin nicht mitwirken wird. Ebenfalls von Säumnis auszugehen ist in Fällen, in denen eine Partei als Parteischiedsrichter eine Person ernennt, hinsichtlich welcher
bereits von Beginn weg ein offenkundiger Ablehnungsgrund besteht bzw. deren Bezeichnung den einzigen Zweck verfolgt, die Bestellung des Schiedsgerichts zu hintertreiben oder zumindest zu verzögern (BSK ZPO- Habegger, Art. 362 N 12a; Göksu, Schiedsgerichtsbarkeit, Zürich/St. Gallen 2014, Rz 844; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Auflage, Zürich 1993, § 20 IV S. 124). 2.2. Im Weiteren kann Art. 362 Abs. 1 lit. c ZPO zufolge das staatliche Gericht angerufen werden, wenn sich die beiden Parteischiedsrichter nicht innert dreissig Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt. 2.3. Art. 360 ff. ZPO wurden primär auf eine Säumnis der im Schiedsverfahren als Beklagte auftretenden Partei ausgerichtet. In casu liegt indes eine ande- re Sachlage vor. Hier ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner als Kläger im Schiedsverfahren säumig ist. Die obgenannten Bestimmungen kommen da- her lediglich sinngemäss zur Anwendung. Wie dargelegt, informierte der Gesuchsgegner die Standeskommission A.-Verband mit Schreiben vom 23. März 2018 (act. 4/9) über die Bezeichnung von Dr. E. als Par- teischiedsrichter und forderte die Gegenseite auf, ihren Schiedsrichter zu bezeichnen. Diese ernannte am 23. April 2018 innert dreissig Tagen Dr. (recte: G.) G. als Parteischiedsrichter (act. 4/10/1). Gleich- zeitig lehnte sie den vom Gesuchsgegner bezeichneten Parteischiedsrichter ab und berief sich auf den Ausstandsgrund nach Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO. Grundsätzlich haben damit beide Parteien des Schiedsverfahrens einen Par- teischiedsrichter bestellt. Zu prüfen ist indes, ob seitens des Gesuchsgeg- ners ein Fall von treuwidriger Ausübung des Wahlrechts vorliegt, welcher ei- ner Säumnis gleichzusetzen ist und eine ersatzweise Bestellung seines Par- teischiedsrichters notwendig macht. Hinsichtlich der Wahl der Person von Dr. E._____ bestehen zwar gute Gründe dafür, davon auszugehen, dass dieser das Mandat als Parteischiedsrichter bereits mangels Unabhängigkeit
bzw. Unparteilichkeit hätte ablehnen müssen. Ein offenkundiger Fall von feh- lender Unabhängigkeit, welcher einer Säumnis gleichkäme, liegt indes nicht vor. Dies wird denn auch von der Gesuchstellerin nicht behauptet. Vielmehr ging auch sie in ihren Schreiben an den Gesuchsgegner bzw. Dr. E._____ lediglich von einer mutmasslichen Verwandtschaft aus (act. 4/10/1-2, act. 4/11/1-2). Insoweit bestehen keine Hinweise auf eine treuwidrige Aus- übung des Wahlrechts. Eine solche muss indes aus dem Umstand abgelei- tet werden, dass der Gesuchsgegner am 23. März 2018 eine Person als Parteischiedsrichter ernannte, welche offenbar nur kurze Zeit später ihre Tä- tigkeit ins Ausland verlegte und nicht mehr erreichbar war. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 bestätigte der Gesuchsgegner gegenüber der Ge- suchstellerin, dass Dr. E._____ seit einiger Zeit im Ausland tätig sei. Trotz entsprechender Aufforderung der Gesuchstellerin weigerte er sich aber, wei- tere Informationen über den von ihm bestellten Parteischiedsrichter offenzu- legen (act. 4/13). So war es der Gesuchstellerin bzw. dem von ihr ernannten Parteischiedsrichter Dr. G._____ nicht möglich, in den Besitz der aktuellen Adresse des gesuchsgegnerischen Parteischiedsrichters zu gelangen. Auch weitere Abklärungen der Gesuchstellerin führten nicht zum gewünschten Er- folg (vgl. act. 4/27). Dieses treuwidrige und verzögernde Verhalten muss sich der Gesuchsgegner entgegen halten lassen. Hätte er das - notabene von ihm eingeleitete Schiedsverfahren - beenden wollen, hätte er seine diesbezügliche Klage offiziell zurückziehen müssen. Die Verweigerung der Bekanntgabe der aktuellen Kontaktdaten des von ihm ernannten Partei- schiedsrichters und die damit einhergehende faktische Verhinderung der Kontaktaufnahme mit diesem ist hingegen treuwidrig und einer Säumnis gleichzusetzen. 2.4. Im Weiteren ergibt sich eine Säumnis des Gesuchsgegners aus seinem treuwidrigen Verhalten im Rahmen der Bestellung des Obmannes. Aus der ins Recht gereichten Korrespondenz geht hervor, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner und Dr. E._____ mehrfach anschrieb und versuchte, das Verfahren fortzuführen. Während sie sich anfänglich auf die Ablehnung des gesuchsgegnerischen Parteischiedsrichters fokussierte (act. 4/10-11,
act. 4/14-15), ersuchte ihr Parteischiedsrichter Dr. E._____ in der Folge um Terminvorschläge für die Bestellung eines Obmannes (act. 4/17, act. 4/21). Dieser Aufforderung kam der gesuchsgegnerische Parteischiedsrichter nicht nach. Zwar gelangte er wohl gar nie in den Besitz dieser Schreiben, welche allesamt dem Absender retourniert wurden (act. 4/18 und act. 4/22). Jedoch hatte der Gesuchsgegner selbst spätestens am 2. September 2019 von den erfolglosen Kontaktversuchen Kenntnis (act. 4/24). Trotzdem verweigerte er in der Folge ganz bewusst die Bekanntgabe der massgeblichen Kontaktda- ten und verhinderte damit eine gemeinsame Ernennung des Obmannes. Insgesamt betrachtet ist dieses Verhalten des Gesuchgegners ebenfalls als treuwidrig zu qualifizieren. 2.5. Zusammenfassend ist demnach hinsichtlich der Bestellung des gesuchs- gegnerischen Parteischiedsrichters von einer treuwidrigen Ausübung des Wahlrechts im Sinne von § 19 Abs. 2 des vorgenannten Reglements (act. 4/5) bzw. § 24 Abs. 1 der erwähnten Verfahrensordnung (act. 4/6) und damit von einer Säumnis auszugehen. Gestützt auf Art. 362 ZPO ist daher eine ersatzweise Ernennung eines Parteischiedsrichters vorzunehmen. 3. Auf entsprechende Anfrage (act. 8) hin hat sich Rechtsanwalt lic. iur. I., J. [Kanzlei], ... [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Partei- schiedsrichter auszuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interes- senkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 11). Rechtsanwalt lic. iur. I._____ ist damit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrich- ter für den Gesuchsgegner zu ernennen. IV. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen. 2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über
deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben. 3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein posi- tiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endent- scheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52; vgl. auch BSK IPRG- Peter/Legler, Art. 179 N 33b) bzw. erst zusammen mit dem später ergehen- den Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO- Dasser, Art. 362 N 11; vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22).
Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Rechtsanwalt lic. iur. I., J., ... [Adresse], als Parteischiedsrichter für die durch den Gesuchsgegner beim unabhängigen Schiedsgericht erhobene Klage gegen den Entscheid der Standeskommission der A._____-Verband vom 2. No- vember 2017, Nr. 03-2016/17-2, ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin be- zogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entschei- den haben.
Zürich, 17. Juli 2020 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: