Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG170006-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 15. Februar 2022
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Zustellungsempfängerin
bis 8. Februar 2022 vertreten durch Rechtsanwalt X1., ab 9. Februar 2022 vertreten durch Rechtsanwalt X2.,
gegen
B._____ Co, Ltd., Gesuchsgegnerin
bis 15. März 2019 vertreten durch Y._____, (seither nicht mehr vertreten und ohne Zustellungsdomizil)
betreffend Ernennung von Schiedsrichtern
Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2017 (Eingang: 7. August 2017) liess die Ge- suchstellerin ein Gesuch um Bestellung eines Schiedsgerichts einreichen und fol- gende Anträge stellen (act. 1 S. 1 f.): "I. Das Gericht ernennt für eine Schiedsgerichtsauseinandersetzung zwischen den Beteiligten die Schiedsgerichtsmitglieder. II. Das Gericht bestimmt als Schidesgerichtssprache: Deutsch. III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ernennungsverfahrens." Als Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin liess die Gesuchstellerin eine An- waltskanzlei C._____ in D., Korea, bezeichnen (act. 1 S. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 25. August 2017 wurde der Gesuchstellerin Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu leisten, ihrem in Deutschland domizilierten Rechtsvertreter wurde Frist angesetzt, um eine Vollmacht nachzu- reichen und ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, und der als Vertreterin der Gesuchsgegnerin bezeichneten Anwaltskanzlei C. in Korea wurden Fristen angesetzt, um mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorlie- genden Verfahren vertrete, um (bejahendenfalls) eine Vollmacht einzureichen und um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Überdies wurden der Gesuchsgegnerin Kopien des Gesuchs und der Beilagen zur Kenntnisnahme zu- gestellt (act. 3). Die Zustellung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in Deutschland erfolgte auf dem Rechtshilfeweg (act. 4; 24). Mit Eingabe vom 5. September 2017 benannte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die Ge- suchstellerin selbst als Zustellungsempfängerin (act. 7; 8). Der Kostenvorschuss von Fr. 8000.– ging am 8. September 2017 fristgerecht ein (act. 9). 1.3. Daraufhin liess die Verwaltungskommission das Gesuch vom 30. Juli 2017 mit Beilagen sowie die Verfügung vom 25. August 2017 übersetzen. Da kein/e Übersetzer/in gefunden werden konnte, die/der zugleich vom Deutschen und vom Englischen in die koreanische Sprache zu übersetzen befähigt war, wurden für
die Übersetzung des deutschen Teils der Dokumente in die koreanische Sprache eine Übersetzerin und für die Übersetzung des englischen Teils der Dokumente in die koreanische Sprache (aus Kapazitätsgründen) ein anderer Übersetzer bzw. eine andere Übersetzerin beauftragt (act. 10-12; 18). Die übersetzten Dokumente gingen am 13. Oktober 2017 (act. 13/1-4/1), am 23. Oktober 2017 (act. 14; 15; 15/1) und am 3. November 2017 (act. 19) hierorts ein und konnten am 3. November 2017 auf dem Rechtshilfeweg nach Korea überstellt werden (act. 20). Dort wurden sie am 19. Dezember 2017 zugestellt, wovon die Verwal- tungskommission am 31. Januar 2018 Mitteilung erhielt (act. 25A). 1.4. Am 20. Oktober 2017 hatte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zwi- schenzeitlich eine (auf die Anwaltskanzlei E.. ausgestellte) Vollmacht nach- gereicht (act. 16). Mit Schreiben vom 6. November 2017 erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand (act. 21), welcher ihm mit Antwort vom 8. November 2017 mitgeteilt wurde (act. 22). 1.5. Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 legitimierte sich Y. als Rechtsver- treter und Zustellungsempfänger der Gesuchsgegnerin. Er führte aus, dass sich die Parteien in Gesprächen bezüglich der gemeinsamen Ernennung eines Schiedsgerichts befänden. Sollten diese Gespräche erfolgreich sein, würde das vorliegende Verfahren überflüssig werden. Er bitte daher um eine Sistierung des Verfahrens bis am 5. Februar 2018 (act. 25). Das Verfahren wurde in der Folge bis zum gewünschten Datum informell sistiert (vgl. act. 26). 1.6. Auf Nachfrage (act. 29; 30) liess die Gesuchsgegnerin am 27. März 2018 mitteilen, dass die Parteien sich auf einen Schiedsrichter geeinigt hätten. Sie wür- den sich nun noch mit den Honoraren des Schiedsrichters befassen. Eine Eini- gung in nächster Zeit sei wahrscheinlich (act. 31). 1.7. Mit Eingabe vom 28. März 2018 liess auch die Gesuchstellerin mitteilen, dass die Vergleichsverhandlungen weit fortgeschritten seien. Sie bitte um Mittei- lung, welcher Betrag ihr aus ihrem Vorschuss im Falle der Erledigung der Angele- genheit erstattet werde (act. 32; 33). Nach Konsultation des Spruchkörpers wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mitgeteilt, dass ihr vom ein-
bezahlten Vorschuss in Höhe von Fr. 8'000.– nach Abzug von Übersetzerkosten von Fr. 2'727.– sowie der voraussichtlichen Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– ein voraussichtlicher Restbetrag von Fr. 2'273.– erstattet werde (act. 34). 1.8. Infolge Ausbleibens einer Reaktion der Gesuchstellerin wurde diese mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 um Mitteilung des Standes der Vergleichsge- spräche ersucht (act. 36). Dieses Schreiben an das Domizil der Gesuchstellerin in F._____ ZH wurde von der Post per 21. Dezember 2018 mit dem Vermerk "Emp- fänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Verwal- tungskommission retourniert (act. 38). 1.9. Hierauf wurde der Gesuchstellerin das Schreiben vom 13. Dezember 2018 am 18. Januar 2019 per E-Mail übermittelt, mit dem nochmaligen Ersuchen um Mitteilung des Standes der Vergleichsgespräche. Der Gesuchstellerin wurde mit- geteilt, dass sie für den Fall, dass das Verfahren weitergehe, ein neues Zustel- lungsdomizil in der Schweiz bezeichnen müsse, ansonsten die Zustellungen – wie in der Verfügung vom 25. August 2017, Dispositivziffer 3, angedroht – inskünftig durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 39). 1.10. Mit Eingabe vom 15. März 2019 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchs- gegnerin mit, dass er das Mandat der Gesuchsgegnerin niedergelegt habe und die Gesuchsgegnerin nicht mehr vertrete. Das Rubrum ist entsprechend anzu- passen. 1.11. Am 15. Juli 2019 erklärte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auf Nachfrage, das Schiedsverfahren zwischen den Parteien laufe schon längstens, es müsse somit kein Schiedsrichter mehr ernannt werden (act. 41). Ein formeller Rückzug des Gesuches blieb in der Folge gleichwohl aus. Fortan ruhte das Ver- fahren. 1.12. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022, welche an das von der Verwaltungs- kommission durch eigenes Nachforschen ermittelte neue Domizil der Gesuchstel- lerin in G._____ SZ gesandt wurde, wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um mitzuteilen, ob und in welcher Form sie an ihrem Gesuch um Ernennung von
Schiedsrichtern festhalte, unter Androhung, dass bei Säumnis vom Rückzug des Gesuches ausgegangen würde (act. 43). Mit Fax-Eingabe vom 9. Februar 2022, nunmehr unterzeichnet von Rechtsanwalt X2._____ von der Anwaltskanzlei E.., liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass sie an ihrem Gesuch um Er- nennung von Schiedsrichtern nicht mehr festhalte. Sie beantrage, den restlichen Kostenvorschuss auf das Bankkonto ihrer Bevollmächtigten, der Rechtsanwalts- kanzlei E.., zu überweisen (act. 44). 2. Prozessuales 2.1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da die Gesuchsgegne- rin im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages über Transportdienstleistungen vom 20. April 2016 ihren Sitz im Ausland hatte und sich der Sitz des Schiedsge- richtes in der Schweiz – "at the Location of the Freight Forwarder in Schwitzer- land", mithin zum damaligen Zeitpunkt in F._____ im Kanton Zürich – befindet (act. 2/1 Ziff. 25; Art. 176 Abs. 1 IPRG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IPRG vorgese- henen Möglichkeit, die Anwendung des besagten Kapitels auszuschliessen und die Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht. 2.2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 ff.; Berger/Kellerhals, In- ternationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 746; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend somit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 2/1). Die sachliche Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) der Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich.
Rückzug des Gesuchs Der Rückzug des Gesuches durch die Gesuchstellerin ist zulässig und klar (Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. 241 ZPO; BSK ZPO-Steck, Art. 241 N 14). Das Ver- fahren ist somit abzuschreiben. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel 4.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr angesichts der zahlreichen notwendigen Verfahrensschritte auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Übersetzerkosten betragen Fr. 2'727.–. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz von Fr. 2'273.– ist ihr zurückzuerstatten (vgl. oben E. 1.12. a.E.); das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4.2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt; die Übersetzerkosten betragen Fr. 2'727.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– verrechnet. Die Differenz wird der Gesuchstellerin im Sinne der Erwägungen zurückerstattet. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vor- behalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an: − die Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage der Originalvollmacht (act. 16 S. 2), gegen Empfangsschein, − die Gesuchsgegnerin durch Veröffentlichung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lic. c ZPO, − die Obergerichtskasse. 6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Zürich, 15. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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