Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG170004-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 17. Februar 2022
in Sachen
A._____ Limited, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____ Limited, C._____ [Ortschaft], Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____
betreffend Ernennung eines Schiedsrichters
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 liess die A._____ Limited (nachfolgend: Ge- suchstellerin) beim Obergericht des Kantons Zürich durch ihre Rechtsvertre- ter ein Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters einreichen und folgen- de Anträge stellen (act. 1): "1. Es sei für die Entscheidung der zwischen den Parteien bestehen- den Streitigkeit ein Schiedsrichter zu ernennen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin."
rin zugestellt. Zudem wurde mit Verfügung vom 9. August 2017 Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung vom 5. Juli 2017 abgeändert. 4. Am 18. August 2017 setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegne- rin sodann Frist zur freigestellten Stellungnahme an (act. 14). Mit Eingabe vom 31. August 2017 legitimierten sich die Rechtsanwältinnen Dr. iur. Y2._____ und lic. iur. Y1._____ als Rechtsvertreterinnen der Gesuchsgeg- nerin (act. 18/1) und liessen die folgenden Anträge stellen (act. 16): "1. Es sei auf das Gesuch wegen Rechtshängigkeit/mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Es sei im vorliegenden Verfahren der/die gleiche Schiedsrichter(in) zu ernennen wie im Verfahren Nr. PG170003-O. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin."
schrift eingereicht habe. Die Parteien wurden aufgefordert, das Gericht da- von in Kenntnis zu setzen, sobald die Gesuchsgegnerin die massgebliche Klageschrift im Schiedsverfahren eingereicht habe (act. 33). 7. Nachdem die Verwaltungskommission über längere Zeit hinweg keine Rückmeldung der Parteien erhalten hatte, ersuchte sie diese mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (act. 35-36) um Mitteilung über den Stand des Schiedsverfahrens sowie über allfällige Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 (act. 37) liess die Gesuchstel- lerin das Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters zurückziehen. Gleichzeitig orientierte sie das Gericht darüber, dass sich die Parteien da- hingehend geeinigt hätten, dass sie im vorliegenden Verfahren gegenseitig auf die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichten würden. Dies wurde seitens der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (act. 38) bestätigt. Dementsprechend ist das vorliegende Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben. 8. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen und sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstel- lerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d Gebührenver- ordnung des Obergerichts [GebV OG, LS 211.11]). Entschädigungen sind antragsgemäss (act. 37-38) keine zuzusprechen. 9. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt. Die Kosten für die Über- setzungen betragen Fr. 950.-.
Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet. 4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: − die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuch- stellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 38, − die Vertreterin der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Ge- suchsgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 37, sowie − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).
Zürich, 17. Februar 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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