Court-appointed arbitrator under international arbitration clause

PG160003Obergericht06.01.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A party requested the Zurich Obergericht, acting as appointing authority, to name an arbitrator for the respondent in an international arbitration clause contained in a 18 March 2013 purchase agreement. The respondent, domiciled abroad when the agreement was concluded, failed to appoint an arbitrator and did not react to the court's invitations. The court held that it was competent under the IPRG/ZPO framework and appointed Dr. D._____ as respondent's arbitrator. It set the fee at CHF 8,000, offset it against the advance, and left final costs and any party compensation to the arbitral tribunal.

Omnilex-Regeste

Art. 176 Abs. 1, Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a, Art. 360 Abs. 1 und Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO; Ernennung eines Schiedsrichters durch das staatliche Gericht als Ersatzerfüllung des parteivertraglich vorgesehenen Ernennungsverfahrens. Die Zuständigkeit des staatlichen Gerichts richtet sich nach dem Sitz des Schiedsgerichts; bei internationaler Schiedsgerichtsbarkeit sind die Regeln des 12. Kapitels IPRG massgebend, sofern die Parteien den Opt-out nicht vereinbart haben. Unterbleibt die fristgerechte Benennung des Parteischiedsrichters trotz Aufforderung, kann die zuständige staatliche Instanz das fehlende Mitglied bestellen. Die Ernennung setzt die Bereitschaft und Unbefangenheit der vorgeschlagenen Person voraus; mit dem Ernennungsentscheid werden die definitive Kostenverteilung und die Parteientschädigung dem Schiedsgericht vorbehalten (vgl. Erwägungen II.3–5, III.1–4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG160003-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin li c. i ur. E. Li chti Aschwanden und Oberri chteri n li c. i ur. F. Schorta sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 6. Januar 2017

i n Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Ernennung eines Schiedsrichters

Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Obergericht des Kantons Zürich durch seinen Rechtsvertreter den An- trag stellen, es sei für B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) von Amtes wegen ei n Schi edsri chter zu ernennen, unter Kosten- und Entschädi gungs- folgen zu Lasten des Gesuchsgegners (act. 1). Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kos- tenvorschuss i m Umfang von Fr. 8'000.- zu lei sten, unter der Androhung, dass sonst - nach der allfälligen Gewährung einer Nachfrist - auf das Ge- such ni cht ei ngetreten würde (act. 5). Der Kostenvorschuss ging nach ein- maliger Fristerstreckung (act. 12) am 7. September 2016 ein (act. 13). 2. Ebenfalls in der Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde dem Gesuchsgegner ein Doppel des Gesuchs samt Beilagenverzeichnis und Beilagen zur Kennt- ni snahme zugestellt. Zudem wurde er aufgefordert, in der Schweiz ein Zu- stellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen, unter der An- drohung, dass im Unterlassungsfalle Zustellungen inskünftig gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO durch Veröffentlichung erfolgen könnten (act. 5). Die Verfügung konnte dem Gesuchsgegner am 5. September 2016 auf dem Rechtshilfeweg an seiner Privatadresse rechtmässig zugestellt werden (act. 15, 18 und 19). Innert Frist ging bei der Verwaltungskommission keine Bezeichnung eines Zustellungsdomizils ein. 3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (act. 21) wurde dem Gesuchsgegner sodann Frist zur Stellungnahme zum Gesuch des Gesuchstellers einge- räumt. Die Verfügung wurde androhungsgemäss (act. 5 Dispositiv Ziffer 3) durch Veröffentli chung i m Schweizerischen Handelsamtsblatt publizi ert (act. 22). Die Publikation erfolgte am 27. Oktober 2016 (act. 22). Innert Frist

ging bei der Verwaltungskommission keine Stellungnahme des Gesuchs- gegners ein. Androhungsgemäss ist damit von seiner Anerkennung der Pfli cht zur Bildung eines Schiedsgerichts und zur Ernennung eines Schieds- ri chters durch die Verwaltungskommission auszugehen (act. 21 Dispositiv Ziffer 3). II. 1. Auf das vorliegende Verfahren gelangen die Bestimmungen des 12. Kapitels "Internationale Schiedsgerichtsbarkeit" des Bundesgesetzes über das Inter- nationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zur Anwendung, da der Gesuchsgeg- ner im Zeitpunkt des Abschlusses des eine Schiedsvereinbarung beinhal- tenden Kaufvertrags am 18. März 2013 seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Italien und damit im Ausland hatte und sich der Sitz des Schiedsgerichtes in Zürich befindet (act. 4/1 S. 1 und 3, Art. 176 Abs. 1 IP RG). Von der in Art. 176 Abs. 2 IP RG vorgesehenen Möglichkeit, die An- wendung des besagten Kapitels auszuschliessen und di e Anwendung des dritten Teils der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsge- richtsbarkeit zu vereinbaren, haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht (act. 4/1). 2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schi edsri chtern i st nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 18 ff.; Ber- ger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18), vorliegend somit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 4/1 S. 3). Die sachli- che Zuständigkeit obliegt gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verord- nung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- ri ch.

  1. Wird dem von den Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich oder konkludent gewählten Ernennungsverfahren durch eine Vertragspartei nicht nachgelebt und kann das Schiedsgericht deshalb nicht vollständig konstitu- iert werden, steht der anderen Partei die Möglichkeit zu, das zuständige staatli che Geri cht um dessen Ernennung zu ersuchen (Berger/Kellerhals, a.a.O., N 745; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 6a; Grundmann i n: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei zeri schen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Züri ch/Basel/Genf 2016, Art. 362 N 11). Im Ei nzelnen setzt eine staatli che Ernennung eines Schiedsgerichtsmitgliedes voraus, dass eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert Frist ernennt und die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Er- nennung vorsieht bzw. diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, hat die Ernennung i nnert dreissig Tagen seit der Aufforderung zu erfolgen (vgl. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Bevor eine Partei beim Gericht einen entsprechenden Ernennungsantrag stellen kann, muss sie den von ihr zu bestellenden Schiedsrichter bereits bezeichnet und die Gegenpartei erfolglos aufgefordert haben, ihrerseits den ihrigen Parteischiedsrichter zu ernennen. Diese Aufforderung i st zwar an keine Form gebunden, jedoch obliegt dem sich darauf Berufenden die Be- weispflicht (Grundmann, a.a.O., Art. 362 N 12 mit Hinweisen). Nach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 360 Abs. 1 ZPO können die Parteien frei vereinba- ren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts festgelegt, so besteht es aus drei Mitgliedern. 4.1. Dem zwischen den Parteien am 18. März 2013 abgeschlossenen Kaufver- trag können folgende Schlussbestimmungen entnommen werden: "§ 6 Schlussbestimmungen 6.1. Für diesen Vertrag vereinbaren die Parteien das Schweizer Recht anzuer- kennen. 6.2. Mündliche Nebenabreden sind keine getroffen worden.

6.3. Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus diesem Ver- trag beurteilt ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich. Die Parteien bezeichnen dazu jeweils einen Schiedsrichter, welche einen weiteren als ihren Vorsitzen- den bestimmen. Einigen sich die Schiedsrichter nicht binnen 10 Tagen auf ei- nen Vorsitzenden, so wird dieser vom Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig, der or- dentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 6.4. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien Zürich."

4.2. Vorliegend haben die Parteien ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht vereinbart. Dies entspricht der obgenannten gesetzlichen Regelung. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 zeigte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers dem Gesuchsgegner die Einleitung des Schiedsverfahrens an und ernannte als seinen Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C., LL.M., C. Arbitration, ... [Adresse] (act. 4/2 S. 1). Am 8. Juni 2016 ersuchte der Gesuchsteller den Gesuchsgegner sodann um Ernennung ei nes Schi edsri chters i m Si nne von § 6.3. des Kaufvertrags vom 18. März 2013 (act. 4/3). Der Gesuchsteller wandte sich mit seinem Anliegen mittels E-Mail an den Gesuchsgegner, nachdem sie bereits in der Vergangenheit über die entsprechenden E-Mailadressen korrespondiert hatten (act. 4/3). Innert der von Gesetzes wegen vorgesehenen Frist von dreissig Tagen hat der Ge- suchsgegner kein Schiedsgerichtsmitglied ernannt (vgl. Art. 362 Abs. 1 lit. b ZPO). Ebenso wenig hat er von der mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, dem Gericht eine konkrete Person als Schiedsgerichtsmitglied vorzuschlagen (act. 21), weshalb dieses durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen ist . 5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Rechtsanwalt Dr. D., E. Rechtsanwälte, ... [Adresse], bereit erklärt, das Amt als Schiedsrichter aus- zuüben. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonfli kte zu ei- ner der Prozessparteien (vgl. act. 27-28). Rechtsanwalt Dr. D._____ ist da- mit in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter für den Ge- suchsgegner zu ernennen.

III. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- zu verrechnen. 2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss vom Ge- suchsteller mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsge- richt über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsve rfa hre n zu befi nden haben. 3. Das gemäss Art. 179 IPRG für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Er- nennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwi schenentschei d i .S.v. Ar t. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein po- si ti ver Ernennungsentschei d ni cht anfechtbar (BSK IPRG-Peter/Legler, Art. 179 N 33b; BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43; BK ZPO-Stark-Traber, Art. 362 N 52) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schieds- spruch (Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vi- scher/Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zü- rich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22; vgl. auch Dasser, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 362 N 11).

Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird Rechtsanwalt Dr. D., E. Rechtsanwälte, ... [Adresse], als Parteischiedsrichter von

B._____ für die zwischen den Parteien bestehende Streitigkeit betreffend den Kaufvertrag vom 18. März 2013 ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.- festgesetzt und mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen vom Gesuchsteller bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden ha- ben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Partei entschädi gung für das Ernennungsver fa hre n sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers, − den Gesuchsgegner, durch Publikation im Schweizerischen Handels- amtsblatt, − Rechtsanwalt Dr. D., E. Rechtsanwälte, ... [Adresse], als Parteischiedsrichter, − die Obergerichtskasse.

Züri ch, 6. Januar 2017

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am:

Schlagwörter

arbitrationarbitrator appointmentinternational arbitrationjurisdictioncost advanceservice by publicationparty defaultseat of arbitration

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Zurich court had jurisdiction to appoint an arbitrator under the arbitration clause and IPRG/ZPO provisions.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the arbitration seat was in Zurich and the respondent had its domicile abroad when the contract was concluded, the international arbitration provisions applied and the Zurich state court was competent to act as appointing authority.

Extrahierte Begründung

Art. 176(1) IPRG applied; the parties had not opted out under Art. 176(2) IPRG. Under Art. 179(2) IPRG in conjunction with Art. 356(2)(a) ZPO, the state court at the seat of arbitration had territorial competence, namely the Zurich court.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent's failure to appoint an arbitrator justified court appointment of a party arbitrator.

Extrahierter Entscheid

Yes. The arbitration agreement provided for three arbitrators; the applicant appointed its arbitrator and properly invited the respondent to appoint its own, but the respondent did not do so within the statutory period and also did not propose a name to the court.

Extrahierte Begründung

Where a party fails to appoint its arbitrator within 30 days after request, the appointing court may step in under Art. 362(1)(b) ZPO. The respondent's silence also supported the inference that it accepted the formation of the arbitral tribunal and court appointment.

Kernrechtsfrage

Who should be appointed as respondent's party arbitrator and what procedural costs follow.

Extrahierter Entscheid

Dr. D._____ was appointed as respondent's party arbitrator; the court fee was set at CHF 8,000 and offset against the advance; costs were temporarily charged to the applicant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Dr. D._____ had confirmed willingness to act and declared no relevant connections or conflicts. The court applied the cantonal fee rules and left final cost allocation and any compensation to the arbitral tribunal.

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