Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG150003-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck
Beschluss vom 22. Dezember 2015
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ Ltd., Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt Y3._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: I. 1. In dem im Jahre 2011 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 6. Juli 2015 der "Final Award" des Einzelschiedsrichters C._____ der Swiss Chambers'
Arbi trati on Insti tuti on, Verfahrensnummer 600269-2011, i n Sachen A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) gegen die B._____ Ltd. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin). Darin wurde Letztere verpflichtet, der Klägerin und Ge- suchstelleri n Beträge von USD 1,041,432.00 bzw. Fr. 227,582.81 zuzüglich Zins zu bezahlen. Die Gesuchstellerin wiederum wurde zur Leistung eines Betrages von Fr. 25'164.64 an die Beklagte und Gesuchsgegneri n verpflich- tet (act. 3/2 S. 35). 2. Mit Eingabe vom 14. September 2015 liess die Gesuchstellerin durch i hren Rechtsvertreter folgenden Antrag stellen (act. 1): "Es sei für das Schiedsurteil des Einzelschiedsrichters C._____ vom 6. Juli 2015 in Sachen A._____ Ltd. gegen B._____ Ltd. eine Voll- streckbarkeitsbescheinigung auszustellen; die Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei wenn möglich auf Englisch zu verfassen."
N 17) und gilt die Verfügung als zugestellt. Innert Frist ging seitens der Ge- suchstelleri n kei ne Stellungnahme ei n. II. 1. Das Einzelschiedsgericht hatte sei nen Si tz i n Züri ch (vgl. act. 3/2 Rz 21), weshalb das Obergericht des Kantons Züri ch für die Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung zuständig ist (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). 2. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, welcher nicht angefochten wurde, dass dessen Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt oder dass die aufschiebende Wirkung endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren be- darf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgül- tig zugestellt wurde. 3. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstelle- rin wurde der "Final Award" vom 6. Juli 2015 den Vertretern der Gesuchstel- lerin und der Gesuchsgegnerin gleichentags per E-Mail eröffnet (act. 1 Rz 6 und act. 3/3). 4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 6. November 2015 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 6. Juli 2015 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ Ltd. eröffnet wurde (act. 10). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt. 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des "Final Awards" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Juli 2015 (Prozessnummer 600269-2011) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.
III. 1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. 2. Die Gesuchstellerin ersucht um Auflage der Gerichtskosten zulasten der Gesuchsgegnerin. Zur Begründung bringt sie vor, das vorliegende Verfahren sei aufgrund des Verhaltens der Gesuchsgegnerin notwendig geworden, da sie auf die verschiedenen Zahlungsaufforderungen nicht reagiert habe. Erst am 5. Oktober 2015 und damit nach der Einleitung des vorliegenden Verfah- rens habe sie angezeigt, dass sie zwei Zahlungen zu leisten beabsichtige. Selbst wenn das Verfahren infolge Zahlung der Gesuchsgegnerin gegen- standslos würde, seien die Kosten Letzterer aufzuerlegen (act. 6). 3. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens – selbst bei Gutheissung des Ersuchens – der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III , PG130011-O vom 19. November 2013 E. 7, PG130010-O vom 19. Dezember 2013 E. 6, PG120006-O vom 5. Dezember 2012 Dispositiv-Ziff. 2, PG120005-O vom 6. Juni 2014 E. 10 und PG110010-O vom 19. Juli 2012 E. III.2 .2 .). Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Namentli ch vermag der Standpunkt der Gesuchstellerin, das Verfahren sei wegen des fehlenden Zahlungswillens der Gesuchsgegnerin notwendig geworden, daran nichts zu ändern, zumal sich die Einleitung des Verfahrens um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung in aller Regel gerade wegen des fehlenden Leistungswillens der Gegenpartei als notwendig erweist. Dementsprechend si nd auch kei ne Parteientschädi gungen zu entri chten. 4. Hinzuweisen bleibt sodann auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Fi nal Award" des Einzelschiedsrichters C._____ der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 6. Juli 2015 i n Sachen A._____ Ltd. gegen die B._____ Ltd., Verfahrensnummer 600269-2011, vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Parteientschädigungen werden keine entrichtet. 5. Schri ftli che Mi ttei lung, je gegen Empfangsschein, an: − den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 3/2, − die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, − die Obergerichtskasse.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck
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