PG140004•Ernennung von Schiedsrichtern
PG140004Obergericht Zürich / Verwaltungskommission05.12.2014
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG140004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 5. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
betreffend Ernennung von Schiedsrichtern
Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2014, in wel- cher er Folgendes beantragen liess (act. 1 S. 2): "1. In der Streitsache des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegne- rin betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei das vertrag- lich vorgesehene Schiedsgericht einzuberufen. 2. Es seien als die beiden Vertreter der C., die von dieser be- nannten Personen, D. und E._____ einzusetzen. 3. Es seien durch das Gericht zwei Vertreter für die B._____ AG zu bestimmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin."
unter Hinweis auf die Verfügung vom 17. November 2014, in welcher darauf hin- gewiesen wurde, dass bei einer summarischen Prüfung die Vereinbarung eines Schiedsgerichts und damit die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommissi- on als fraglich erscheine, und dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme ange- setzt wurde (act. 5), da der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2014 das Gesuch zurück- gezogen hat (act. 6), weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, wobei die in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf Fr. 500.- festzu- setzenden Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind, wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller aufer- legt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:
− den Vertreter des Gesuchstellers, unter Rücksendung der eingereich- ten Unterlagen (act. 4/2-8) − die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von act. 6 in Kopie
Zürich, 5. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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