Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: PG120012-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 24. Januar 2013
in Sachen
betreffend Ernennung von Schiedsgerichtsmitgliedern
Erwägungen: I. 1. Die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) ist ein Unternehmen der C.. Sie ist verantwortlich für Produktion und Technik von Fernsehen, Radio und Multimedia für D. (...) und realisiert Broadcast-Lösungen im Kunden- auftrag. Das B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller 2) vertritt als Gewerkschaft die Angestellten in den elektronischen Medien. 2. Am 17. Mai 2001 beschlossen die Gesuchsteller 1-2 im Anhang V zum Reg- lement Lohn Schiedsstelle Ausführungsbestimmungen zu Art. 16 GAV A._____ (act. 2; nachfolgend: Ausführungsbestimmungen). In Ziff. 1 dieser Ausführungs- bestimmungen ist zunächst festgehalten, dass die Parteien gestützt auf Art. 16 des Gesamtarbeitsvertrages (GAV A.) gemäss dem folgenden Reglement eine Schiedsstelle bilden. In Ziff. 3 der Ausführungsbestimmungen wird sodann unter dem Titel "Zusammensetzung, Amtsdauer und Sitz" Folgendes ausgeführt: "3.1 Die Schiedsstelle setzt sich aus drei Personen zusammen, die weder Angestellte der Parteien noch Mitglieder deren statutari- schen Organe sein dürfen. 3.2 Das A. und das B._____ bezeichnen je ein Mitglied der Schiedsstelle. Die Parteien wählen im gemeinsamen Einverneh- men den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Kann darüber keine Eini- gung erzielt werden, nimmt der Präsident/die Präsidentin des Zürcher Obergerichts die Ernennung vor. 3.3 Die Schiedsstelle wird für die Dauer des GAV bestimmt. Die Mandate können erneuert werden. 3.4 Sitz des Schiedsgerichts ist Zürich."
II. 1. Vorab ist festzuhalten, dass der Obergerichtspräsident gemäss Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen zuständig ist für die Ernennung des Vorsitzenden der Schiedsstelle. In diesem Sinne ist auch der Antrag der Gesuchsteller 1-2 um Ein- berufung der Schiedsstelle zu verstehen. 2. Zur Begründung ihres Gesuchs um Ernennung eines Vorsitzenden der Schiedsstelle führen die Gesuchsteller 1-2 übereinstimmend aus, gemäss dem beiliegenden Reglement sei der Präsident oder die Präsidentin des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung eines Vorsitzenden zuständig wenn die Parteien sich nicht einig werden. Dieses Vorgehen sei auch beim letzten Gang vor die Lohnschiedsstelle Ende 2003 mit dem damaligen Präsidenten, Herrn E., so vereinbart worden. Nach zwei Verhandlungsrunden habe der Ge- suchsteller 2 das Schlussangebot der Gesuchstellerin 1 als ungenügend zurück- gewiesen. Somit sei in den Lohnverhandlungen für das Jahr 2013 keine Einigkeit unter den Parteien erzielt worden und die Schiedsstelle müsse über das Ausmass der globalen Erhöhung der Lohnsumme befinden (act. 1). III. 1. Aus Art. 362 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schieds- richters das in Art. 356 Abs. 2 ZPO erwähnte Gericht zuständig ist, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht. Vorliegend haben die Gesuchsteller 1-2 ausdrücklich vereinbart, dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung zuständig sein soll (vgl. act. 2 Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen). 2. Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Gesuchsteller 1-2 konn- te zwischen ihnen keine Einigung erzielt werden. Zudem haben die Gesuchstel- ler 1-2 je ein Mitglied der Schiedsstelle bezeichnet (vgl. act. 1; Gesuchstellerin 1: Herr F.; Gesuchsteller 2: Herr G._____). Damit sind die Voraussetzungen
von Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmungen erfüllt, weshalb der Obergerichtsprä- sident den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu ernennen hat. 3. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. H._____ bereit, das Amt des Vorsitzenden in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen (vgl. act. 3). Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien und ist insbe- sondere weder Angestellter noch Mitglied eines statutarischen Organes einer Prozesspartei (vgl. Ziff. 3.1 der Ausführungsbestimmungen; act. 3). Dr. H._____ ist damit als Vorsitzender der Schiedsstelle einzusetzen. IV. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzusetzen und den beiden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung für das Ganze aufzuerlegen. 2. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Er- nennungsentscheid nicht anfechtbar (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362). Es wird verfügt: 1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchsteller 1-2 wird Dr. H._____ als Vorsitzender der Schiedsstelle gemäss Ziff. 3.2 der Ausführungsbestimmun- gen ernannt.
Zürich, 24. Januar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
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