Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: PG120010-O/U
Mitwirkend: der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel
Verfügung vom 1. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglieds
Erwägungen: I. 1. Am 2. Oktober 2008 schlossen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) als Käufer und B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) als Verkäufer einen öf- fentlich beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück bzw. 33/100 Mitei- gentum am Grundbuchblatt ... an der C.-Strasse ... in D. zu ei- nem Kaufpreis von Fr. 3.2 Mio. ab (act. 4/2). Dabei unterzeichnete der Ge- suchsteller eine im Kaufvertrag enthaltene Klausel, wonach die im Nut- zungs- und Verwaltungsreglement enthaltene Schiedsklausel durch den Er- werber als verbindlich anerkannt werde (act. 4/2 S. 10). Besagte Schieds- klausel des Nutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentü- mer-Gemeinschaft lautet wie folgt (act. 4/3 S. 13): "38. Schiedsgericht Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis werden mit Ausnahme des Ausschlusses eines Stockwerkeigentümers (vgl. Ziffer 33 vorn) durch ein Schiedsgericht entschieden. Dieses setzt sich aus einer dreigliedrigen Kommission von Sachverständigen zusammen. Die beiden Stockwerkeigen- tümer bestimmen je ein Mitglied dieser Kommission, welche ihrerseits einen Obmann ernennen. Ernennt ein Stockwerkeigentümer sein Mitglied nicht in- nert Monatsfrist, nachdem das Begehren von der Gegenpartei gestellt wur- de, wird dieses Mitglied vom Präsidenten des Zürcherischen Obergerichtes ernannt. Können sich die beiden Parteivertreter über die Ernennung eines Obmannes nicht einigen, wird dieser ebenfalls vom Präsidenten des Zürche- rischen Obergerichtes ernannt. Diese Schiedsklausel ist für einen Rechtsnachfolger (Käufer) erst verbind- lich, wenn dieser mit dem Beitritt zur Stockwerkeigentümergemeinschaft ei- ne entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben hat." 2. In der Folge kam es zwischen den Parteien offenbar zu Unstimmigkeiten be- treffend verschiedene Beschlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft,
die Ernennung eines unabhängigen Verwalters und die Aufteilung der ge- meinsamen Kosten und Lasten, weshalb der Gesuchsteller am 10. Mai 2012 das Schiedsverfahren gemäss obgenanntem Reglement einleitete (act. 4/4). Gleichzeitig bestellte der Gesuchsteller Rechtsanwalt Dr. E._____ von E._____ Rechtsanwälte als Schiedsrichter (act. 4/4). Nach verschiedenen erfolglosen Einigungsversuchen zwischen den Parteien (vgl. act. 4/6-12) ge- langte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 an den Präsi- denten des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte diesen um er- satzweise Ernennung eines Schiedsrichters anstelle des Gesuchsgegners (act. 1). 3. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- angesetzt (act. 5). Nach dessen Eingang (act. 10) wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, innert an- gesetzter Frist allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen, unter der Androhung, dass sonst der Obergerichtspräsident einen solchen nach eigener Wahl ernennen würde (act. 11). Am 26. November 2012 teilte der Gesuchsgegner seinen Verzicht auf die Bestellung eines Schiedsrichters mit und bat das Gericht, einen sol- chen an seiner Stelle zu ernennen (act. 13). Im Übrigen verzichtete er auf eine Stellungnahme. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilpro- zessordnungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario).
men. Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 17 und 18). Dr. iur. F._____ ist damit als Parteischiedsrichter von B._____ einzusetzen. IV. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 3'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückzuerstatten. 2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss vom Ge- suchsteller mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsge- richt über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben. 3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein posi- tiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endent- scheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nach- teil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (Habegger in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2010, N 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362). Gleiches gilt mit Blick auf die Ernennung eines Parteischiedsrich- ters durch den Obergerichtspräsidenten als vereinbarte Stelle im Sinne von Art. 362 Abs. 1 ZPO (vgl. zum Ganzen auch BSK ZPO-Weber-Stecher, Art. 362 N 47; Grundmann in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 362 N 28). Es wird verfügt: 1. In Gutheissung des Gesuches des Gesuchstellers wird Dr. iur. F._____ als Parteischiedsrichter von B._____ gemäss Ziff. 38 des Nutzungs- und Ver- waltungsreglements der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft zu Kt.Nr. ..., C.-Strasse ..., D., ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt und mit dem vom Ge- suchsteller geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet. 3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen vom Gesuchsteller bezogen; über de- ren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreterin des Gesuchstellers, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchstellers, unter Beilage einer Kopie von act. 13, − den Gesuchsgegner, − Dr. iur. F._____, Parteischiedsrichter, − die Obergerichtskasse.
Zürich, 1. Februar 2013 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu-Zweifel
versandt am: