Enforceability certificate denied for pending arbitral award appeal

PG120008Obergericht24.10.2012Dismissed

Zusammenfassung

A._____ GmbH requested an enforceability certificate for a Zurich arbitral final award ordering B._____ S.p.A. to pay EUR 435,150 plus interest. The respondent opposed the request, stating that it had filed an appeal to the Federal Supreme Court and sought suspensive effect. The Zurich Obergericht held that a certificate of enforceability requires formal finality and present enforceability; as long as a timely appeal is pending and the suspensive-effect request remains undecided, the award is in suspense and cannot be certified. The request was therefore denied, costs were charged to the applicant, and the respondent received party compensation.

Regest

Art. 193 Abs. 2 IPRG; enforceability certificate for arbitral award pending Federal Supreme Court appeal and request for suspensive effect. A certificate of enforceability may be issued only if the award is formally final and presently enforceable. Where a timely appeal has been filed and the appellate court has not yet decided on suspensive effect, the award remains in a state of suspense and enforcement is excluded (consid. 3). In such circumstances, the authority competent to issue the certificate must refuse the application; the mere possibility that suspensive effect may later be granted suffices to preclude certification until the appellate decision is rendered.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG120008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Ge- richtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel

Beschluss vom 24. Oktober 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ S.p.A., Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen: I. 1. In dem mit Eingabe vom 11. August 2011 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 20. Juli 2012 der "Final Award" des Einzelschiedsgerichts der "Zurich Chamber of Commerce" (act. 4/1). Darin wurde die Beklagte, die B._____ S.p.A. (nachfolgend: Gesuchsgegne- rin), verpflichtet, der A._____ GmbH, der Klägerin und hiesigen Gesuchstel- lerin, einen Betrag von Euro 435'150 nebst Zins von 5 % seit dem 11. Juli 2011 zu bezahlen (act. 4/1 S. 32). 2. Am 25. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreck- barkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchs- gegnerin am 20. Juli 2012 (act. 4/2 und act. 11/2 Rz 15) elektronisch zuge- stellten Schiedsspruch Nr. ...-2011 vom 20. Juli 2012 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 10. August 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5) leistete sie innert Frist (act. 6). Zur Begründung ihres Gesuchs liess die Gesuchstellerin zusammengefasst vorbringen, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei die blosse Feststellung der im Moment der Ausstellung gegebenen Vollstreckbarkeit eines Schieds- spruchs. Deren Ausstellung setze lediglich voraus, dass ein Schiedsspruch im Sinne von Art. 189 IPRG ergangen und dieser gemäss Art. 190 Abs. 1 IPRG den Parteien gehörig eröffnet worden sei. Weitere Einwendungen wie die Fragen des Vorliegens eines Schiedsspruches, der Nichtigkeit desselben und der Hemmung von dessen Vollstreckbarkeit seit der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien nicht massgebend. Es sei jederzeit möglich, eine später erfolgte Erteilung der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen, da es sich dabei um ein echtes Novum handle (act. 1). 3. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum

Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7) reichte die Gesuchsgegnerin am 8. Oktober 2012 eine Stellungnah- me ins Recht und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Vollstreckbar- keitsbescheinigung betreffend den massgebenden Schiedsspruch (act. 8). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bereits im Rahmen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides zu überprüfen. Sei eine Beschwerde gegen den Schiedsentscheid hängig bzw. noch möglich, welcher die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei bzw. werden könnte, dürfe eine Vollstreckbar- keitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Vorliegend habe man beim Bundesgericht eine Beschwerde anhängig gemacht und beantragt, der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. II. 1. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt ver- einbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 4/1 Rz 43). 2. Da das Einzelschiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/1 Rz 40), ist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog § 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834). III. 1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Die Voll- streckbarkeit eines Entscheides setzt voraus, dass er formell rechtskräftig ist. Um eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellen zu können, ist damit erforderlich, dass gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegen- standslos oder endgültig abgewiesen worden ist, ein gültiger Rechtsmittel- verzicht der Parteien vorliegt oder einer hängigen Beschwerde keine Sus-

pensivwirkung erteilt wurde (vgl. BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BSK- IPRG-Berti, Art. 193 N 11). Im Falle einer hängigen Beschwerde liegt bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelinstanz ein Schwebezustand vor, der eine Vollstreckung aus- schliesst (zum Ganzen Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 9. Auflage, Bern 2010, 12. Kpt. Rz 121 sowie 7. Kpt. Rz 189; Art. 103 Abs. 1 BGG). 2. Beschwerden ans Bundesgericht kommt in aller Regel keine aufschiebende Wirkung zu, so dass beschwerdefähige Entscheide mit deren Ausfällung rechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). Erteilt die Rechtsmittelinstanz hingegen die aufschiebende Wirkung, so fehlt es an der Vollstreckbarkeit des Entscheides (vgl. BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 12; BSK IPRG-Berti, Art. 193 N 10) und kann demzufolge eine Vollstreckbar- keitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde gegen den Schiedsspruch beim Bundes- gericht eingereicht und insbesondere die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde beantragt hat (act. 11/2). Das Bundesgericht hat den Eingang der Beschwerde bestätigt, über den Antrag der aufschiebenden Bedingung je- doch noch nicht entschieden (act. 11/3). Damit befindet sich die Beschwerde zurzeit in oberwähntem Schwebezustand, weshalb eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nicht erteilt werden kann. Das Ersuchen um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Schiedsspruch Nr. ...-2011 der Zürcher Handelskammer vom 20. Juli 2012 ist daher abzuweisen. IV. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist so- dann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Ent- schädigung von Fr. 750.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten.

  1. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundes- gericht.

Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den "Final Award" Nr. ...-2011 des Einzelschiedsgerichts der "Zurich Cham- ber of Commerce" vom 20. Juli 2012 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- verrechnet. 4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwen- dungen eine Prozessentschädigung von Fr. 810.- zu entrichten. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstel- lerin, unter Beilage einer Kopie von act. 8, - den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchs- gegnerin, - die Obergerichtskasse. 6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Ta- gen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 526'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 24. Oktober 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu-Zweifel

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