Obergericht des Kantons Zürich Präsident
Geschäfts-Nr.: PG120004-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Verfügung vom 17. Dezember 2012
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt und Notar X._____
gegen
Stiftung B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds
Erwägungen: I. 1. Am 3. bzw. 5 August 2009 schlossen die Stiftung B._____ und die A._____ AG einen Vertrag über die Realisierung von Fremdadressenmailings mit dem Ziel, Gönnermitglieder und Spender für die Stiftung B._____ und für Projekte von B._____ zu gewinnen (act. 2). In Ziff. 12 dieses Vertrages ist unter dem Titel "Be- seitigung von Differenzen" Folgendes festgehalten: "12. Allfällige Differenzen unter den Parteien über die Anwendung o- der Auslegung der vorliegenden Vereinbarung werden, wenn im- mer möglich, gütlich beigelegt. Sollte eine gütliche Einigung nicht gelingen, wird für alle Streitig- keiten aus diesem Vertrag für beide Vertragsparteien verbindlich - unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte - ein Schiedsgericht angerufen. Können sich die Parteien innert vier Wochen, nachdem ein Ver- tragspartner vom anderen durch eingeschriebenen Brief schieds- gerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt hat, nicht auf ei- nen Einzelrichter einigen, dann tritt folgendes Verfahren in Kraft: Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich bestimmt de- finitiv den Einzelschiedsrichter."
"1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Einsetzung eines Einzel- schiedsrichters sei nicht einzutreten; 2. Eventuell: Das Gesuch sei abzuweisen; 3. Subeventuell: Zur Schiedsrichterin sei Frau Rechtsanwältin Dr. Z., ... [Adresse], zu ernennen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuch- stellerin." 5. Auf entsprechende Fristansetzung hin ging am 20. August 2012 die Stel- lungnahme der Gesuchstellerin vom 16. August 2012 ein, worin sie an ihrem Ge- such festhielt (act. 23). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin Frist für eine weite- re Stellungnahme angesetzt (act. 24). Innert erstreckter Frist nahm die Gesuchs- gegnerin mit Eingabe vom 26. November 2012 Stellung und hielt an ihren Anträ- gen fest (act. 26). II. 1. Zur Begründung ihres Gesuchs um Bestellung eines Schiedsrichters liess die Gesuchstellerin ausführen, gestützt auf Ziffer 12 des Vertrages zwischen den Parteien ersuche sie um Einsetzung eines Einzelschiedsrichters, nachdem zwi- schen den Parteien weder eine Einigung noch ein Schiedsrichter habe gefunden werden können (act. 1). 2. Die Gesuchsgegnerin liess in der Folge zusammengefasst geltend machen, es sei der Bestimmung in Ziffer 12, welche die Gesuchstellerin verfasst habe, nachzuleben. Die Gesuchsgegnerin habe bis heute keinen eingeschriebenen Brief der Gesuchstellerin erhalten, mit welchem die Gesuchstellerin eine schieds- gerichtliche Erledigung einer Differenz verlangt hätte. Aus diesem Grund sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Eventualiter schlug die Gesuchsgegnerin Rechts- anwältin Dr. Z. als Schiedsrichterin vor (act. 15 S. 3 f. und S. 7 f.). 3. Die Gesuchstellerin liess hierzu in der Folge vorbringen, die Aufforderung per eingeschriebenen Brief habe entgegen der Darstellung der Gesuchsgegnerin stattgefunden. Mit LSI-Schreiben vom 8. November 2012 habe sie die schiedsge- richtliche Erledigung verlangt und die Gesuchsgegnerin aufgefordert, einen Schiedsrichter zu nennen, was diese in der Folge dann auch getan habe. Weitere eingeschriebene Briefe seien nicht notwendig gewesen. Die Gesuchstellerin sei
somit korrekt vorgegangen. Vorab hätten Vergleichsgespräche stattgefunden, welche zu keinem Ergebnis geführt hätten. Danach habe die Gesuchstellerin per LSI am 8. November 2011 schiedsgerichtliche Erledigung verlangt. Nachdem man sich in der Folge nicht auf einen Schiedsrichter habe einigen können, sei die Ge- suchstellerin berechtigt gewesen, das Obergericht anzurufen. Sie - die Gesuch- stellerin - schlage erneut Herr W._____ als Schiedsrichter vor (act. 23 S. 2 f.) . 4. In ihrer Stellungnahme vom 26. November 2012 hielt die Gesuchsgegnerin an ihren Anträgen fest und liess ausführen, die Parteien hätten ein ganz bestimm- tes formelles Vorgehen gewählt. Daran habe sich die Gesuchstellerin nicht gehal- ten, da das Schreiben vom 8. November 2012 [recte: 2011] der vertraglichen Ver- einbarung zur Differenzbeilegung nicht genüge. Die Gesuchsgegnerin betrachte die Vergleichsgespräche nicht als endgültig gescheitert. Die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien zur Bereinigung der Differenzen seien auch im Januar und Februar 2012 weitergegangen. Die Gesuchstellerin habe den letzten Vergleichs- vorschlag der Gesuchsgegnerin vom 17. Februar 2012 bis heute nicht beantwor- tet, weshalb auch nicht gesagt werden könne, die Vergleichsgespräche hätten zu keinem Ergebnis geführt. Nachdem die Gesuchstellerin noch im Januar und Feb- ruar 2012 mit der Gesuchsgegnerin Vergleichsgespräche geführt habe, könne sie sich nicht auf ihr Schreiben vom 8. November 2011 berufen (act. 26 S. 3 ff.). III. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Ge- richtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). 2. Aus Art. 362 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass für die Ernennung eines Schieds- richters das in Art. 356 Abs. 2 ZPO erwähnte Gericht zuständig ist, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht. Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich für die Ernennung zuständig ist (vgl. act. 2 S. 3).
IV. 1. Die Gesuchsgegnerin macht zunächst geltend, die Gesuchstellerin habe mit Schreiben vom 8. November nicht die schiedsgerichtliche Erledigung einer Diffe- renz verlangt (act. 15 S. 7 und act. 26 S. 4 und S. 6). 1.1. Dem per unbestrittenermassen per Einschreiben erfolgten Schreiben des Vertreters der Gesuchstellerin an den Vertreter der Gesuchsgegnerin vom 8. No- vember 2011 lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien Differenzen be- standen (act. 12/1 S. 1). Der Vertreter der Gesuchstellerin unterbreitete dem Ver- treter der Gesuchsgegnerin zwei Vergleichsvorschläge und setzte Frist an bis zum 25. November 2011 für die Annahme einer dieser Vorschläge. Im Weiteren ist sodann Folgendes festgehalten (act. 12/1 S. 2): "Sofern keiner dieser beiden Vorschläge von Ihnen bis zum 25. No- vember 2011 akzeptiert wird, bitten wir Sie, ebenfalls innert Frist uns drei Vorschläge für einen Schiedsrichter für das nachfolgende Schiedsgerichtsverfahren zu unterbreiten. Aufgrund allfälligen, hoffentlich nicht nötigen Fristansetzungen zur Nennung eines Schiedsrichters erfolgt das vorliegende Schreiben per chargé, wofür Sie h Verständnis aufbringen wollen."
Der Vertreter der Gesuchsgegnerin antwortete darauf mit Schreiben vom 23. No- vember 2011, lehnte die Vorschläge zur Erledigung der Differenzen ab und schlug Frau Rechtsanwältin Dr. Z._____ als Schiedsrichterin vor (act. 12/4). 1.2. Richtig ist, dass die Gesuchstellerin im Schreiben vom 8. November 2011 nicht ausdrücklich schiedsgerichtliche Erledigung verlangt hat. Sinngemäss kann dies dem Schreiben aber ohne Weiteres entnommen werden. So geht aus diesem Schreiben eindeutig hervor, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der bis am 25. November 2011 laufenden Frist ein Schiedsgerichtsverfahren durchführen will. Zudem kann auch die Tatsache, dass die Gesuchstellerin in diesem Schrei- ben einen Schiedsrichter vorschlug und der Gesuchsgegnerin Frist ansetzte, um ihrerseits einen Schiedsrichter vorzuschlagen, nicht anders verstanden werden. Dass die schiedsgerichtliche Erledigung ausdrücklich verlangt werden müsste, lässt sich Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 nicht entnehmen. Die Gesuchsgegnerin hat ihrerseits in der Folge einen Vorschlag für eine Schiedsrich-
terin gemacht (vgl. act. 12/4 S. 1), weshalb es widersprüchlich erscheint, wenn sie sich heute auf den Standpunkt stellt, es sei gar nie schiedsgerichtliche Erledigung verlangt worden. Dass dieser Vorschlag - wie die Gesuchsgegnerin im vorliegen- den Verfahren geltend machen liess (act. 26 S. 4) - rein vorsorglich erfolgt sei, lässt sich ihrem Schreiben vom 23. November 2011 mit keinem Wort entnehmen (vgl. act. 12/4). Die Parteien konnten sich unbestrittenermassen bis heute - wobei die Frist gemäss Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 schon längs- tens verstrichen ist - nicht auf einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin ei- nigen. Dabei ist unerheblich, dass die Gesuchstellerin die von der Gesuchsgegne- rin vorgeschlagene Schiedsrichterin nie ausdrücklich abgelehnt hat. Massgebend ist einzig, dass sich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - innert der Frist gemäss Ziff. 12 der Vereinbarung vom 3./.5. August 2009 nicht auf die Per- son des Schiedsrichters einigen konnten. 2. Im Weiteren stellt sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt, die Ge- suchstellerin könne sich nicht auf ihr Schreiben vom 8. November 2011 berufen, nachdem sie die Vergleichsgespräche mit der Gesuchsgegnerin noch im Januar und Februar 2012 weitergeführt habe (act. 26 S. 6). In Ziff. 12 Abs. 2 der Vereinbarung vom 3./5. August 2009 ist festgehalten, dass ein Schiedsgericht angerufen werden soll, wenn eine gütliche Einigung nicht ge- lingen sollte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nicht weiterhin, parallel zum Vor- gehen gemäss Abs. 3 von Ziff. 12, Vergleichsgespräche geführt werden könnten. Eine andere Auslegung von Ziff. 12 der Vereinbarung würde keinen Sinn machen, lässt sich doch zum einen häufig nicht sagen, wann genau Vergleichsgespräche definitiv gescheitert sind. Zum anderen wäre es ansonsten einer Partei ein Leich- tes, die Anrufung eines Schiedsgerichts zu verhindern, indem sie sich auf den Standpunkt stellt, die Vergleichsgespräche seien ihrer Meinung nach noch nicht definitiv gescheitert. Dies kann aber nicht Sinn und Zweck von Ziff. 12 der Verein- barung sein. Im Übrigen wird auch von der Gesuchsgegnerin nicht geltend ge- macht, dass sich die Parteien am 8. November 2011 bereits gütlich geeinigt hät- ten. Insofern stand dem Verlangen nach schiedsgerichtlicher Erledigung nichts im Wege.
Es wird verfügt: 1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. iur. V._____ als Einzelschiedsrichter gemäss Ziff. 12 des Vertrages vom 3./5. August 2009 ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 26 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin − die Obergerichtskasse − Dr. iur. V._____, ... [Adresse]
Zürich, 17. Dezember 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: