Enforcement certificate for foreign-party arbitral award

PG120003Obergericht12.06.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court Administrative Commission issued an enforcement certificate for an arbitral award rendered in Zurich on 12 December 2011. The applicant had requested certification under Art. 193(2) PILA after paying the requested advance. The respondent raised no objection. The court held that the PILA arbitration regime applied because the seat was Zurich and at least one party had its domicile abroad when the arbitration agreement was concluded. It therefore certified enforceability and charged the court fee of CHF 8,000 to the applicant, offsetting it against the advance.

Omnilex-Regeste

Art. 193 Abs. 2 IPRG; Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung eines in der Schweiz erlassenen Schiedsspruchs. Ist das Schiedsgericht in der Schweiz mit Sitz in Zürich tätig und hatte mindestens eine Partei bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, findet das 12. Kapitel des IPRG Anwendung; die zuständige kantonale Instanz hat auf Gesuch hin die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs zu bescheinigen. Für die Zuständigkeit genügt der Schiedssitz im Kanton; fehlende Einwände der Gegenpartei und der Nachweis, dass kein Rechtsmittel anhängig ist, stehen der Bescheinigung nicht entgegen. Die Kosten können dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet werden (consid. 4–7).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG120003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. J. Zürcher sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 12. Juni 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. X., Dr. iur. Y. und lic. iur. Z._____

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen: 1. In dem am 1. Dezember 2008 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 12. Dezember 2011 der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes (act. 3/2; Swiss Chambers` Arbitration Nr. 600149-2008), in welchem B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) in erheblichem Ausmass unter- lag und ihm zugunsten von A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) verschiedene Pflichten auferlegt wurden. Die Honorare und Auslagen der Schiedsrichter sowie die Verwaltungskosten der Kammer von Fr. 1'000'000.- wurden mit den von bei- den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 166'666.67 (Verlegung der Honorare und Aus- lagen des Schiedsgerichts sowie der Verwaltungskosten) und Fr. 706'120.63 (Verlegung der Kosten für die rechtliche Vertretung und den rechtlichen Beistand) zu bezahlen (act. 3/2 S. 212 f.). 2. Am 13. Februar 2012 liess der Gesuchsteller um Ausstellung einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 ersuchen (act. 1). Der ihm mit Verfügung vom 6. März 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleis- tet (act. 5). 3. Mit derselben Verfügung vom 6. März 2012 wurde dem Gesuchsgegner so- dann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gegenpartei zu äussern (act. 4). Am 14. Mai 2012 liess der Ge- suchsgegner innert erstreckter Frist mitteilen, dass er gegen die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches vom 12. Dezember 2011 keine Ein- wände habe (act. 8). 4. Die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG kommen zur Anwendung für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsver- einbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf- enthalt nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Das Schiedsgericht hat-

te seinen Sitz in Zürich (act. 3/2 S. 6) und dem Schiedsspruch ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung seinen Wohnsitz in C._____ [Staat in Südamerika] hatte (act. 3/2 S. 7). Die Aus- stellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung erfolgt deshalb in Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG. 5. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (act. 3/2 S. 6), ist die Zu- ständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 6. Der Schiedsspruch vom 12. Dezember 2011 wurde dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner am 19. Dezember 2011 zugestellt (Gesuchsteller: act. 3/1; Gesuchsgegner: act. 10). 7. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 10. Februar 2012 kein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011 des Schiedsgerichts in Sachen B._____ gegen A._____ eingegangen ist (act. 3/3). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch Nr. 600149-2008 vom 12. Dezember 2011 des Schiedsge- richts in Sachen B._____ gegen A._____ vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter des Gesuchstellers − den Vertreter des Gesuchsgegners je gegen Empfangsschein.

  1. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 12. Juni 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

versandt am:

Schlagwörter

arbitrationenforcement certificateseat of arbitrationinternational private lawcourt feescost advance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an enforcement certificate should be issued for the arbitral award under Art. 193(2) PILA.

Extrahierter Entscheid

The award is certified as enforceable.

Extrahierte Begründung

The arbitration had its seat in Zurich and the record showed that at least one party had its domicile abroad when the arbitration agreement was concluded; therefore Art. 193(2) PILA applies and the Zurich court is competent to issue the certificate. No objections were raised by the respondent, and the Federal Supreme Court confirmed no appeal had been filed within the relevant period.

Kernrechtsfrage

Who bears the court fee for the certificate proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant bears the court fee, which is set at CHF 8,000 and offset against the advance payment.

Extrahierte Begründung

The court allocated the fee to the applicant and ordered set-off with the advance paid.

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