Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG110003-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 6. September 2012
in Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Dr. iur. Y._____
betreffend Ernennung eines Schiedsrichters
Erwägungen: I. 1. Am 28. Juni 2006 schlossen die C._____ AG (zwischenzeitlich umfirmiert in A._____ AG, vgl. act. 3) und B._____ einen Vertrag über Architekturleistungen (act. 2/1). Da der in Ziff. 14.7 des genannten Architekturvertrages vorgesehene Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Z._____ das Mandat ablehnte (act. 2/3), eine Ernennung durch den Handelsgerichspräsidenten, Oberrichter lic. iur. D., ebenfalls scheiterte (act. 2/6-10) und sich die Parteien nicht auf einen anderen Einzelschiedsrichter einigen konnten, gelangte die A. AG (nachfol- gend: Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 21. Januar 2011 an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts mit dem Ersuchen, einen Einzelschiedsrichter zu bestellen (act. 1 S. 2). 2. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 wurde der Gesuchstellerin aufgegeben, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu leisten sowie weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen (act. 4). Die verlangten Unterlagen gingen innert Frist bei der Verwaltungskommission ein (act. 5 und 6), der Kostenvorschuss wurde fristge- recht geleistet (act. 7). 3. B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2011 Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen Vorschlag für die allfälli- ge Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 8). Der Gesuchsgegner er- suchte in der Folge mit Eingabe vom 16. Februar 2011 um Sistierung des Verfah- rens, da die Parteien Gespräche zur Erzielung einer einvernehmlichen Lösung führten (act. 9). Nachdem sich die Gesuchstellerin mit diesem Vorgehen aus- drücklich einverstanden erklärte (act. 12), wurde das Verfahren mit Beschluss vom 17. März 2011 sistiert, wobei dem Gesuchsgegner aufgegeben wurde, die Verwaltungskommission bis 9. Mai 2011 über den Stand der Einigungsgespräche zu informieren (act. 13). In der Folge wurde die Sistierung zunächst bis 11. Juli 2011 (act. 16), hernach bis 31. August 2011 (act. 20) und schliesslich bis 15. No-
vember 2011 (act. 24) verlängert. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 teilte der Gesuchsgegner der Verwaltungskommission mit, dass die Verhandlungen zur Er- zielung einer einvernehmlichen Lösung gescheitert seien (act. 25). 4. Mit Beschluss vom 12. März 2012 wurde das Verfahren wieder aufgenom- men und dem Gesuchsgegner wurde Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen (act. 26). Innert erstreckter Frist reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme ein mit fol- genden Anträgen (act. 28 S. 2): "1. Es sei ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen. 2. Eventualiter: Es sei die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte festzustellen. 3. Subeventualiter: Es seien entweder Herr E._____ oder Herr F._____ als Einzelschiedsrichter einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstel- lerin." 5. Auf entsprechende Fristansetzung hin ging am 30. Mai 2012 die Stellung- nahme der Gesuchstellerin vom 29. Mai 2012 ein (act. 32), woraufhin dem Ge- suchsgegner Frist für eine weitere Stellungnahme angesetzt wurde (act. 34). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2012 ging am 26. Juni 2012 bei der Verwaltungskommission ein (act. 37). II. 1. Zur Begründung ihres Gesuchs um Bestellung eines Schiedsrichters lässt die Gesuchstellerin ausführen, die Parteien hätten am 28. Juni 2006 einen Ver- trag über Architekturleistungen abgeschlossen. In der Folge seien sich die Partei- en uneinig über das noch ausstehende Architektenhonorar gewesen. Da der in Ziff. 14.7 des genannten Architekturvertrages vorgesehene Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. Z._____ das Mandat abgelehnt habe und sich die Parteien nicht auf einen anderen Einzelschiedsrichter hätten einigen können, habe sie - die Ge- suchstellerin - gemäss der Schiedsabrede des Architekturvertrages den Präsiden- ten des Handelsgerichts um Einsetzung eines Schiedsrichters ersucht. Dieser ha-
be mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 darauf hingewiesen, dass gemäss der Rechtsprechung des Obergerichts in solchen Fällen der Handelsgerichtspräsident nicht als staatliche Behörde in Ausübung einer gesetzlich zugewiesenen Kompe- tenz handeln könne, sondern nur als Privatperson, dem ein entsprechendes Man- dat übertragen werde. Er wäre jedoch bereit, das Mandat zur Nomination eines Einzelschiedsrichters zu übernehmen. In der Folge hätten sich die Parteien je- doch nicht darauf einigen können, Oberrichter lic. iur. D._____ als Privatperson dieses Mandat zu übertragen. Ebenso wenig sei es den Parteien gelungen, sich auf einen Einzelschiedsrichter als Ersatz für Rechtsanwalt Dr. Z._____ zu einigen (act. 1). 2. Der Gesuchsgegner lässt demgegenüber vorbringen, der klare Wille der Parteien sei gewesen, dass Rechtsanwalt Dr. Z._____ als Mediator tätig sein sol- le. Dies ergebe sich aus Ziff. 1.3 und Ziff. 14.6 des Architekturvertrages vom 1. Juni 2006. Dieser Parteiwille werde sodann durch den ersten zwischen densel- ben Parteien abgeschlossenen Architekturvertrag vom 30. Mai 2005 bzw. 13./25. September 2005 bestätigt. Anders als im ersten Vertrag sei im zweiten Vertrag (gemeint wohl derjenige vom 1. Juni 2006) jedoch vergessen gegangen, ein SIA- Schiedsgericht zu vereinbaren. Es sei nur logisch, dass die Parteien für beide Verträge, die ein Gesamtrechtsverhältnis bildeten, die gleiche Streiterledigung hätten vorsehen wollen. Der Grund für die Differenzen der Parteien liege auch in den unvollständigen Plänen. Es müsse daher für beide Verträge zwingend die gleiche Streiterledigung vorgesehen werden, nämlich ein SIA-Schiedsgericht. Es sei deshalb ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen. Selbst wenn wider Erwarten Rechtsanwalt Dr. Z._____ rechtsgültig als Schiedsrichter vereinbart sein sollte, wäre nach dessen Absage ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen, da offensichtlich sei, dass die Parteien in ihrem gesamten Rechtsverhältnis zumindest in zweiter Linie ein SIA-Schiedsgericht hätten vereinbaren wollen. Sollte dem nicht gefolgt werden, wären die staatlichen Gerichte für zuständig zu erklären (act. 28 S. 3 ff.). Im Weiteren widersetzt sich der Gesuchsgegner den von der Gesuchstellerin ge- machten Vorschlägen für Einzelschiedsrichter und schlägt seinerseits E._____ und F._____ als Schiedsrichter vor (act. 28 S. 5).
geschlagen, ein SIA-Schiedsgericht vorzusehen. Warum der entsprechende Ha- ken im Vertrag nicht gesetzt worden sei, sei nicht bekannt. Nachdem auch Herr G._____ von der Gesuchstellerin in seinem Schreiben vom 13. September 2005 ausdrücklich einem SIA-Schiedsgericht zugestimmt habe, müsse ein solches als vereinbart gelten. Dies müsse umso mehr gelten, als eine einheitliche Beurteilung des gesamten Rechtsverhältnisses durch dieselbe Instanz geradezu zwingend sei (act. 37). III. 1. Seit dem 1. Januar 2011 gilt in der Schweiz die neue schweizerische Zivil- prozessordnung (ZPO), welche die bis anhin gültigen kantonalen Zivilprozessord- nungen ablöst. Die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie das kantonale Ge- richtsorganisationsgesetz (GOG) gelangen zur Anwendung, wenn das betreffende Verfahren - wie das Vorliegende - am 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig war (Art. 404 Abs. 1 ZPO e contrario). 2. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (Habeg- ger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 18 zu Art. 362). Die Parteien haben vorlie- gend nicht ausdrücklich einen Sitz des Schiedsgerichtes festgelegt. Die Frage, ob man aus der Formulierung "Vorgesehen [als Einzelschiedsrichter] ist Herr RA Z., H." (act. 2/1 S. 11) schliessen könnte, dass der Sitz des Schieds- gerichts in H._____ sein solle, kann offen gelassen werden. Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht seinen Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schieds- vereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre (Art. 355 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsgegner ein ausstehendes Architekten- honorar. Da der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz in I._____ hat, wäre dafür ge- mäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO das Bezirksgericht Meilen zuständig. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich damit jedenfalls im Kanton Zürich. Sachlich zustän- dig ist gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisati-
on des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskom- mission des Obergerichts des Kantons Zürich. IV. 1. Art. 362 ZPO regelt die Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Dieser Bestimmung zufolge nimmt das nach Art. 356 Absatz 2 ZPO zu- ständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung eines Schieds- richters vor, wenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht oder diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und die Parteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters oder des Präsidenten nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO). 2. Der Gesuchsgegner bestreitet zunächst die Pflicht zur Bildung eines Einzel- schiedsgerichts und macht im Wesentlichen geltend, die Parteien hätten ein SIA- Schiedsgericht vereinbart. Eventualiter seien die staatlichen Gerichte für zustän- dig zu erklären. Dieser Ansicht kann - wie nachfolgend zu zeigen ist - nicht gefolgt werden: 2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den zwischen den Parteien geschlosse- nen Vertrag für Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 (act. 2/1). In ihrer Stel- lungnahme vom 29. Mai 2012 legt die Gesuchstellerin überzeugend dar, weshalb dieser Vertrag und nicht der vom Gesuchsgegner angerufene Vertrag über Archi- tekturleistungen vom 1. Juni 2006 (act. 29/1) vorliegend anzuwenden ist (vgl. act. 32 S. 2 f.). Diese Ausführungen werden vom Gesuchsgegner in seiner Stel- lungnahme vom 25. Juni 2012 nicht substantiiert bestritten. Insbesondere macht er keine Ausführungen zur Frage, welcher der beiden Verträge vorliegend an- wendbar sein soll (vgl. act. 37). Damit ist davon auszugehen, dass der Vertrag vom 1. Juni 2006 durch den Vertrag vom 28. Juni 2006 ersetzt wurde. Es ist des- halb vorliegend der Vertrag für Architekturleistungen vom 28. Juni 2006 massge- bend. 2.2. In Ziff. 13 des Vertrages 28. Juni 2006 mit dem Titel "Streiterledigung und anwendbares Recht" wurden bei "Mediation" keine Kreuze gesetzt, unter "Ge-
richtsbarkeit" wird auf Ziff. 14.7 verwiesen (act. 2/1 S. 10). Ziff. 14.7 lautet wie folgt (act. 2/1 S. 11): "14.7 Einzelschiedsrichter (anstelle Mediation) Streiterledigungen werden abschliessend durch einen Einzelschieds- richter erledigt. Vorgesehen ist Herr RA Z., H.. Sollte zum Zeitpunkt einer allfälligen Auseinandersetzung Herr Z._____ nicht verfügbar sein, wird ein neuer Einzelschiedsrichter gemeinsam festgelegt und eingesetzt. Können sich die Parteien auf keinen Einzel- schiedsrichter einigen, wird dieser durch den Handelsgerichtspräsiden- ten eingesetzt." Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, ist der Wortlaut dieser Ziffer klar und eindeutig und lässt keinen Spielraum für eine Auslegung. 2.3. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Parteien hätten eigentlich ein SIA- Schiedsgericht vereinbaren wollen. Im Vertrag vom 28. Juni 2006 sei bloss aus Versehen kein Haken zur Vereinbarung eines SIA-Schiedsgerichts gesetzt wor- den. Seine diesbezüglichen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Zwar ist zutreffend, dass der damalige Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die Möglichkeit eines SIA-Schiedsgerichts zur Sprache brachte (act. 33/1). Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass die Parteien in der Folge tatsächlich ein SIA-Schiedsgericht vereinbaren wollten. Sodann ging der Gesuchsgegner selbst nicht von der Vereinbarung eines SIA-Schiedsgerichtes aus, hielt er doch in sei- nem Schreiben an den Vertreter der Gesuchstellerin vom 5. Mai 2010 ausdrück- lich Folgendes fest (act. 33/3 S. 2): "Gemäss dem bewährten Grundsatz pacta sunt servanda ist ein abge- schlossener Vertrag für beide Parteien verbindlich. Es darf davon aus- gegangen werden, dass die Vertragspartner es sich seinerzeit gut überlegt haben, bevor sie einer Schiedsklausel zustimmten. Deshalb ist nicht einzusehen, weshalb die Angelegenheit nun vor ein ordentliches Gericht gebracht werden sollte. Allenfalls wäre zu prüfen, ob anstelle des Einzelschiedsrichters ein SIA-Schiedsgericht einzusetzen wäre." Damit war auch der Gesuchsgegner der Ansicht, dass die Parteien einen Einzel- schiedsrichter vereinbaren wollten und auch vereinbart haben. Weshalb er im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nun plötzlich einen anderen Standpunkt einnimmt, ist nicht nachvollziehbar und wird auch vom Gesuchsgegner nicht aus-
geführt. Ob die Vereinbarung eines Einzelschiedsgerichts unter den konkreten Umständen sinnvoll ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das staatliche Gericht muss die Ernennung vornehmen, ausser eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung bestehe (Art. 362 Abs. 3 ZPO). 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend der Vertrag über Archi- tekturleistungen vom 28. Juni 2006 massgebend ist, in dessen Ziff. 14.7 ein Ein- zelschiedsgericht vereinbart wurde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Pflicht zur Bildung eines Einzelschiedsgerichts besteht. Der Hauptantrag des Ge- suchsgegners auf Einsetzung eines SIA-Schiedsgerichts und der Eventualantrag auf Feststellung der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte sind damit abzuwei- sen. Sodann ist auch der Subeventualantrag des Gesuchsgegners auf Einsetzung von E._____ oder F._____ als Einzelschiedsrichter abzuweisen. Da keine Partei überwiegenden Einfluss auf die Bestellung des Schiedsgerichts haben darf (sog. Gleichberechtigungsgrundsatz, Grundsatz der Parität; vgl. Sogo in: Meier: Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 611), käme deren Einsetzung nur in Frage, wenn sich die Gesuchstellerin damit einverstanden er- klärt hätte. Die Gesuchstellerin hat sich jedoch ausdrücklich gegen die Einsetzung einer dieser zwei Personen ausgesprochen (act. 32 S. 7 f.). 3. Es ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO für die Einsetzung eines Einzelschiedsgerichts vorliegend erfüllt sind (die Schiedsvereinbarung sieht keine andere Stelle für die Ernennung vor oder diese ernennt die Mitglieder nicht innert angemessener Frist; die Parteien können sich nicht über die Ernennung des Einzelschiedsrichters einigen). 3.1. Vorliegend ist in der Ziff. 14.7 des Vertrages vom 28. Juni 2006 der Präsi- dent des Handelsgerichts und damit eine andere Stelle für die Ernennung des Schiedsrichters vorgesehen. Aus der Korrespondenz mit dem Präsidenten des Handelsgerichts, Oberrichter lic. iur. D._____, ergibt sich jedoch, dass dieser von den Parteien vorgesehene Weg nicht möglich war (vgl. act. 2/6-9). Möglich wäre einzig gewesen, den Handelsgerichtspräsidenten als Privatperson zu mandatie- ren (act. 2/7). Darauf konnten sich die Parteien jedoch nicht einigen (act. 2/10-11).
Art. 362 Abs. 1 ZPO erfasst auch den Fall, dass die beauftragte Stelle die Ernen- nung nicht vornehmen kann oder will (Habegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 362). 3.2. Dass sich die Parteien über die Ernennung des Einzelschiedsrichters nicht einigen konnten, ergibt sich klar aus den Ausführungen der Parteien im vorliegen- den Verfahren und aus der eingereichten Korrespondenz. 3.3. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt, wes- halb die Verwaltungskommission einen Einzelschiedsrichter zu ernennen hat. 4. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. J._____ bereit, das Amt eines Einzelschiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er hat keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 38). Dr. i- ur. J._____ ist damit als Einzelschiedsrichter einzusetzen. V. 1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen. 2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der Gesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende Ernen- nungsverfahren zu befinden haben. 3. Das gemäss Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung zuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a zu bewirken vermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht
anfechtbar (Habegger, a.a.O., N 43 zu Art. 362) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden Schiedsspruch (Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkom- mentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. iur. J._____ als Einzelschiedsrichter gemäss Ziff. 14.7 des Vertrages über Architekturleis- tungen vom 28. Juni 2006 ernannt. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Gerichtsgebühr wird einstweilen von der Gesuchstellerin bezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu entscheiden haben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 37 − den Vertreter des Gesuchsgegners, zweifach für sich und zuhanden des Gesuchsgegners − die Obergerichtskasse − Dr. iur. J._____, ... [Adresse]
Zürich, 6. September 2012
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber
versandt am: