Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF260005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 25. März 2026 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B. AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 2026 (ER260011)
Erwägungen: 1.1 Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorin- stanz) hiess das Ausweisungs- und das Vollstreckungsbegehren der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Urteil vom 25. Februar 2026 (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]) gut und verpflichtete den Be- schwerdeführer, die 1-Zimmerwohnung, 3. OG Mitte, an der C._____-strasse ... in ... Zürich unverzüglich, vollständig geräumt und gereinigt zu verlassen und der Beschwerdegegnerin zu übergeben (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1) und wies das Stadt- ammannamt Zürich ... an, diese Anordnung unter Vorlage eines mit einer Voll- streckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids zu vollstrecken (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 2). Die Entscheidgebühr von Fr. 550.– auferlegte sie dem Be- schwerdeführer und verpflichtete ihn, der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 700.– zu bezahlen (act. 4 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der rechtlich rele- vante Sachverhalt sei erstellt und die Rechtslage sei klar. Die Sachdarstellung im Gesuch sei unbestritten geblieben, nachdem sich der Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) dazu nicht habe vernehmen lassen (vgl. act. 4 E. 2.1). Das Mietverhältnis sei von der Beschwerdegegnerin wegen Zahlungsrückstands des Beschwerdeführers (Art. 257d OR) form- und fristgerecht per 31. Oktober 2025 aufgelöst worden (vgl. act. 4 E. 2.1 i.V.m. E. 2.4 f.). 1.2 Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2026 (act. 2) Beschwerde. Er beantragt, es sei seine gesundheitliche Situation zu berücksichtigen, der angefochtene Entscheid zu überprüfen und die Vollstreckung der Ausweisung vorläufig aufzuschieben (act. 2 S. 2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-8). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Be- schluss wird der Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit gegenstandslos und ist abzuschreiben.
2.1 Die Beschwerdeinstanz hebt einen angefochtenen Entscheid auf Be- schwerde hin auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet selber neu, wenn sie die Beschwerde gutheisst (vgl. Art. 327 Abs. 3 ZPO). Für eine Gutheissung der Beschwerde muss diese insbesondere die formellen Anfor- derungen erfüllen. Namentlich muss aus der Beschwerdeschrift hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und die Beschwerde führende Person zumindest rudimentär begründen, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leiden bzw. weshalb er unrichtig sein soll (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe Recht un- richtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (vgl. Art. 320 ZPO). Auf eine Beschwerde, die überhaupt keine oder keine den ge- setzlichen Anforderungen genügende Begründung enthält, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 134 III 244 E. 2.4.2; ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 15; CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Zürich 2021, Art. 321 N 16) Zudem ist zu beachten, dass neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 ZPO). 2.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er habe im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme einreichen können, weil er sich seit Herbst 2024 aufgrund einer schweren depressiven Erkrankung in psychiatrischer Behandlung befinde, währenddessen längere Zeit arbeitsunfähig und in der Fähigkeit, administrative und rechtliche Angelegenheiten zu bewälti- gen, stark eingeschränkt gewesen sei. Aktuell befinde er sich weiterhin in psych- iatrischer Behandlung. Er arbeite aber inzwischen wieder in zwei Teilzeitpensen und habe Kontakt mit dem Sozialdienst der Stadt Zürich aufgenommen, um eine Lösung für die bestehenden Mietzinsrückstände zu finden (vgl. act. 2 S. 1 f.). 2.3 An welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden bzw. weshalb er unrichtig sein soll, wird damit nicht klar. Auch beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht, wonach die Be- schwerdegegnerin ihn für ausstehende Mietzinszahlungen gemahnt und ihm Frist zur Begleichung der Ausstände angesetzt habe, mit der Androhung, dass bei de-
ren unbenütztem Ablauf gekündigt werde, und wonach nach unbenütztem Ablauf dieser Frist mit amtlichem Formular am 25. September 2025 per Ende Oktober 2025 gekündigt worden sei (vgl. act. 4 E. 2.1). Damit genügt die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. 2.4 Sollte der Beschwerdeführer mit der Bitte, seine gesundheitliche Situation zu berücksichtigen, sinngemäss einen Antrag auf Einräumung einer sog. Schonfrist in Bezug auf die Vollstreckung stellen wollen, wäre dieser im Übrigen neu und da- mit im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen (vgl. oben E. 2.1). Sollte der Beschwerdeführer mit der Erklärung, er habe aus gesundheitli- chen Gründen keine Stellungnahme vor Vorinstanz einreichen können, sinnge- mäss ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnahme stellen wol- len (vgl. Art. 148 ZPO), wäre die Vorinstanz (als jenes Gericht, das ihm hierfür Frist angesetzt hat) für die Beurteilung dieses Gesuchs zuständig. Deshalb ist der Vorinstanz eine Kopie der Beschwerdeschrift weiterzuleiten (vgl. Art. 143 Abs. 1 bis ZPO). 2.5 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3.Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgeschrieben. 3.Es werden keine Kosten erhoben. 4.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richts Zürich, je gegen Empfangsschein. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: