Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 30. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsschutz nach Art. 28b ZGB / superprovisorische Massnahmen Beschwerde gegen eine Verfügung der 5. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2025 (ET250042)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. November 2025 reichte B._____ (Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (fortan Vorinstanz), ein Gesuch um Erlass vorsorglicher resp. super- provisorischer Massnahmen im Sinne von Art. 28b ZGB i.V.m. Art. 261 ff. ZPO gegenüber A._____ (Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerde- führer) ein (act. 7/1). Mit Verfügung vom 25. November 2025 entschied die Vorin- stanz ohne Anhörung des Beschwerdeführers resp. im Sinne superprovisorischer Massnahmen wie folgt über das gestellte Gesuch (act. 7/6 = act. 5 S. 9 f.): 1.Dem Gesuchsgegner wird im Sinne einer einstweiligen superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung verboten, mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten, namentlich persönlich, telefonisch, schriftlich oder über Drittpersonen, unter Androhung von Bestrafung mit einer Busse bis CHF 10'000.00 gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 2.Dem Gesuchsgegner wird im Sinne einer einstweiligen superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung verboten, die Wohnung an der C.-strasse ..., Zürich, zu betreten, unter Androhung von Bestrafung mit einer Busse bis CHF 10'000.00 gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. 3.Der Gesuchsgegner wird im Sinne einer einstweiligen superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung und bis auf weiteres im Sinne von Art. 28b Abs. 2 ZGB aus der Wohnung der Parteien an der C.-strasse ... in Zürich, ausgewiesen. 4.Die Parteien werden mit separater Vorladung so bald als möglich zu einer Massnahmeverhandlung vorgeladen. 5.Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 6.[Schriftliche Mitteilung]. 7.Gegen diese Verfügung kann der Gesuchsgegner vor oder anlässlich der noch anzusetzenden Verhandlung Einwendungen erheben. Die vorliegende
Verfügung bleibt gleichwohl trotz allfälliger Einwendungen bis zum Erlass ei- ner weiteren Verfügung in Kraft. Am 4. Dezember 2025 lud die Vorinstanz die Parteien zur mündlichen Verhand- lung auf den 15. Januar 2026 vor (act. 7/7). Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 nahm die Vorinstanz die Ladung zur Verhandlung vom 15. Januar 2026 aufgrund einer durch ein psychiatrisches Attest ausgewiesenen Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers (act. 7/8-10) ab (act. 7/11). Am 23. Januar 2026 lud die Vorinstanz die Parteien neu auf den 24. März 2026 zur mündlichen Verhandlung vor (act. 7/13). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2026 (Abgabezeitpunkt IncaMail: 21. Januar 2026; act. 4/3) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzli- che Verfügung vom 25. November 2025. Er verlangt sinngemäss, es seien die ge- troffenen (seiner Ansicht nach nicht vertretbaren und auch nicht adäquaten) Massnahmen aufzuheben (act. 2 S. 2). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-13). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif, auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin kann daher in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ver- zichtet werden. Ihr ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2026 (act. 2) zuzustel- len. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beschwert sich darüber, dass die Vorinstanz ohne seine Anhörung über die von der Beschwerdegegnerin beantragten Massnahmen entschieden habe. Der Beschwerdeführer verweist auf Akten, welche (ausser sei- ner "Replik auf die Verfügung") der Vorinstanz alle vorgelegen haben sollen. Trotzdem sei das Gesuch der Beschwerdegegnerin gutgeheissen worden. Zudem solle er gegen die Verfügung vom 25. November 2025 verstossen haben, ohne über diese informiert worden zu sein. Der Beschwerdeführer verweist sodann dar- auf, dass er eine (umfassende) Eingabe an die Vorinstanz vorbereitet (aber noch
nicht abgeschickt) habe. Er macht weiter Ausführungen zu einer durch den Bei- stand unbegründet verwehrten Akteneinsicht und zu gefälschten Akten, trotz KESB-Beschluss habe er praktisch keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern (act. 2 S. 1 f.). 3.2. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht (beantragte) vorsorgliche Massnahmen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei, das heisst superprovi- sorisch, anordnen (Art. 265 ZPO). Es gibt kein separates Verfahren für solche superprovisorische Massnahmen; diese sind Teil eines Verfahrens betreffend vor- sorgliche Massnahmen. Auf sie folgt zwingend eine Anhörung oder schriftliche Stellungnahme der Gegenpartei. Erst der nach der Äusserungsmöglichkeit der Gegenseite zu fällende (vorsorgliche) Massnahmeentscheid ist anfechtbar. Ge- gen Entscheide über superprovisorische Massnahmen sieht die ZPO kein Rechts- mittel vor (vgl. BGE 137 III 417 E. 1.3; OGer ZH RB140036 vom 7. Oktober 2014, E. 2.3.). Die Vorinstanz hat entsprechend auch kein Rechtsmittel in ihrer Verfü- gung vom 25. November 2025 belehrt, sondern (zu Recht) darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vor oder anlässlich der (noch anzusetzenden) Ver- handlung Einwendungen erheben könne (act. 3 S. 10 Dispositiv-Ziffer 7). 3.3. Da nach dem Gesagten kein Rechtsmittel gegen die vorinstanzliche Verfü- gung vom 25. November 2025 zur Verfügung steht, ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten. Seine Einwendungen gegen die angeordne- ten Massnahmen wird er in der (noch bevorstehenden) Verhandlung bei der Vor- instanz vorbringen können. 4. 4.1. Umständehalber ist von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. 4.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich (5. Abteilung), je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: