Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 20. Januar 2026 in Sachen A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen 1.B., 2.C., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Ausstand von Ersatzrichter Dr. iur. D. im Verfahren EN250395 Beschwerde gegen eine Verfügung der Gerichtsleitung des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. November 2025 (BV250036)
Erwägungen: 1. 1.1. Am 8. November 2024 verstarb E._____ (Erblasserin). Mit Erbbescheini- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2024 wurden der Gesuchstel- ler und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) sowie die Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1 und 2 (fortan Beschwerdegegner 1 und 2) als Erben anerkannt (Geschäfts-Nr. EM240840-G). Mit Urteil vom 28. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer auf sein entsprechendes Begehren hin zum Generalerben- vertreter ernannt (Geschäfts-Nr. EN240466-G). 1.2. In der Folge wandte sich der Beschwerdeführer mit diversen Gesuchen an das (Erbschafts-)Gericht. Mit Eingabe vom 7. November 2025 nahm der Be- schwerdeführer zum Schreiben des Gerichts vom 6. November 2025 (Aufforde- rung zu näheren Ausführungen und Einreichung von Unterlagen zum gestellten Wiedererwägungsgesuch) Stellung. Im selben Schreiben stellte der Beschwerde- führer ein Ausstandsgesuch (Gesuch um Auswechslung des Ersatzrichters Dr. iur. D.; act. 9/1). Mit Schreiben vom 11. November 2025 übersandte Ersatz- richter Dr. iur. D. der Gerichtsleitung des Bezirksgerichts Meilen (fortan Vor- instanz) das Schreiben des Beschwerdeführers. Der Ersatzrichter hielt in seinem Schreiben fest, sich nicht befangen zu fühlen (act. 9/2). Mit Verfügung vom 14. November 2025 wies die Vorinstanz das Ausstandsgesuch ab. Die Entscheid- gebühr legte die Vorinstanz auf Fr. 500.00 fest. Sie auferlegte diese dem Be- schwerdeführer und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 9/3 = act. 8 S. 5). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 21. November 2025 und Ergänzungen vom 22. sowie 23. November 2025 (jeweils Datum der Poststempel) erhob der Beschwerdefüh- rer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Novem- ber 2025 (act. 2, act. 4 und act. 6; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/4/2). Der Beschwer- deführer stellt in der Eingabe vom 21. November 2025 die folgenden Rechtsmitte- lanträge (act. 2 S. 1):
"1.Der Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2025 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2.Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Ausstand des bisherigen Ersatzrichters Dr. iur. D._____. 3.Eventualiter sei der Ausstand des erstinstanzlichen Ersatzrichters anzu- ordnen. 4.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen (falls notwen- dig). 5.Die Kosten seien der Vorinstanz resp. dem Kanton aufzuerlegen." In der Eingabe vom 22. November 2025 formuliert der Beschwerdeführer die nachstehenden Rechtsmittelanträge (act. 4 S. 3): "1.Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2025 sei aufzuheben. 2.Die Sache sei zur ordnungsgemässen Durchführung des Ausstandsver- fahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter ausdrücklicher Ver- pflichtung: aller Eingaben (einschliesslich der Eingabe vom 10. November 2025) zu berücksichtigen sämtliche Beteiligten anzuhören und den Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs neu zu treffen 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-4). Mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 trat die Kammer auf den Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung nicht ein. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 10). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.00 ging fristgerecht bei der Oberge- richtskasse ein (act. 11/1 und act. 12). Da sich die Beschwerde sogleich als unbe- gründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner 1 und 2 verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihnen ist lediglich mit diesem Entscheid ein Doppel der Beschwer- deschrift zuzustellen. 3. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können unrich-
tige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll. Er muss sich jedoch mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die be- haupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Vor- aussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013 E. II./2.1). 4. 4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer erblicke den Ausstands- grund darin, dass er gegen die Verfügung des Ersatzrichters Dr. iur. D._____ vom 4. September 2025 Beschwerde erhoben habe und dieser daher (wegen Vorbe- fassung und Befangenheit) nicht über das Gesuch um Wiedererwägung der Ver- fügung befinden dürfe. Die Vorinstanz erwog dazu, dass die Wiedererwägung ei- nes gerichtlichen Entscheides kein Rechtsmittel darstelle; es handle sich um einen besonderen Rechtsbehelf und liege in dessen Natur, dass dasselbe Gericht mit dem Gesuch befasst sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass die vom Be- schwerdeführer gerügten Verfahrensfehler hinsichtlich der Verfügung vom 4. Sep- tember 2025 mit den dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln geltend zu machen seien. Der Beschwerdeführer habe ein solches ergriffen und das Oberge- richt werde darüber zu befinden haben. Ausstandsverfahren würden nicht der Überprüfung von behaupteten Verfahrensfehlern oder anderer Fehler dienen. Ent- scheidungs-, Einschätzungs- und Verfahrensfehler eines Gerichts würden nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ausstandsgrund begründen. Es müssten objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Fehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität
beruhe. Es müsse sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellten. Vom Be- schwerdeführer sei nicht ansatzweise dargelegt worden, dass Ersatzrichter Dr. iur. D._____ beim Entscheid vom 4. September 2025 ein derart schwerer Feh- ler unterlaufen sei (act. 8 S. 3 f.). 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die fehlende Anhörung der Ge- suchsgegner: Er führt an, die Vorinstanz habe das Ausstandsverfahren als spruchreif erklärt, ohne die Gesuchsgegner anzuhören. Die Vorinstanz habe den Verzicht auf die Anhörung nicht begründet. Sie habe das rechtliche Gehör und grundlegende Verfahrensregeln verletzt (act. 4 S. 1). 4.2.2. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht un- verzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Das Ge- setz sieht in Art. 49 Abs. 2 ZPO vor, dass der betroffenen Gerichtsperson Gele- genheit zur Stellungnahme zum Gesuch einzuräumen ist. Keine Stellungnahme der betroffenen Gerichtsperson braucht es zu einem rechtsmissbräuchlichen oder offensichtlich unbegründeten Ausstandsgesuch (siehe BGer 5A_461/ 2016 vom 3. November 2016 5.1.). Es ist weder gesetzlich noch gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung vorgeschrieben, dass von der/den anderen Partei(en) des Hauptverfahrens eine Antwort bzw. Stellungnahme zum Ausstandsgesuch einge- holt werden muss. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese in ihren rechtlich geschützten Interessen von einem das Ausstandsgesuch abweisenden Entscheid betroffen wäre(n). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Gegenpartei(en) resp. andere(n) Partei(en) des Hauptverfahrens wäre allenfalls geboten, wenn die betroffene Gerichtsperson auf das Gesuch hin von selbst in den Ausstand treten oder das Gericht das Ausstandsgesuch gutheissen würde, da dies Auswirkungen auf das Hauptverfahren hat (wie Änderung der Besetzung) resp. eine Verfahrens- verzögerung (durch allfällige Wiederholung von Prozesshandlungen) bewirken kann. Solche Konstellationen bestanden vorliegend jedoch nicht. Das verfahrens- rechtliche Vorgehen der Vorinstanz ist damit – entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers – nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber ist noch dar- auf hinzuweisen, dass es den anderen Parteien des Hauptverfahrens, falls sie ei-
nen Grund für den Ausstand des Richters wahrnehmen würden, unbenommen bleibt, selber ein Ausstandsgesuch zu stellen. Wenn sich der Beschwerdeführer auf die fehlende Anhörung der Beschwerdegegner 1 und 2 beruft, macht er keine eigenen (Äusserungs-)Interessen geltend; es fehlt ihm hinsichtlich seiner Rüge in- sofern an einem eigenen, rechtlich geschützten Interesse. Folglich ist die Be- schwerde des Beschwerdeführers in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 4.3.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass die Vorinstanz seine Eingabe vom 10. November 2025 weder erwähnt noch berück- sichtigt bzw. gewürdigt habe. Sie habe damit einen Entscheid auf einer offensicht- lich unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhaltsgrundlage gefällt. Es liege eine Gehörsverletzung vor. Die Eingabe vom 10. November 2025 habe eine Prä- zisierung zum Wiedererwägungsgesuch, ergänzende Sachverhaltsangaben und "konkrete Hinweise auf Gründe des Ausstandsgesuchs (insbesondere der Nicht- berücksichtigung in der betreffenden Verfügung)" enthalten. Die Eingabe sei zwar formell als Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden, habe je- doch Hinweise darauf enthalten, dass alle in den früheren Eingaben enthaltenen Punkte weiterhin gelten würden. Sie habe materiell wesentliche Präzisierungen zum Ausstandsverfahren enthalten. Die Vorinstanz habe das Ausstandsverfahren unter einem eigenen Aktenzeichen geführt. Dies entbinde sie jedoch nicht davon, sämtliche relevanten Unterlagen (auch die der Beschwerdeinstanz vorliegenden) zu berücksichtigen (act. 2 S. 1 f.; act. 4 S. 2). 4.3.2. Der Beschwerdeführer reichte der Kammer die von ihm erwähnte Eingabe vom 10. November 2025 zusammen mit seiner Ergänzung vom 22. November 2025 (act. 4) ein (act. 5). In der Überschrift des genannten Schreibens wird das "Gesuch um Ausstand des entscheidenden Richters" zwar als eines von mehre- ren Betreffnissen erwähnt. Aus den schriftlichen Ausführungen im Schreiben vom 10. November 2025 ergeben sich jedoch keine (weiteren) Ausführungen zu dem mit Schreiben vom 7. November 2025 gestellten Ausstandsbegehren. Es sind darin nicht die vom Beschwerdeführer behaupteten, materiell wesentlichen Präzi- sierungen zum Ausstandsverfahren enthalten. Der Beschwerdeführer versäumt
es auch darzulegen, worin diese Präzisierungen seiner Ansicht nach bestehen sollen und inwiefern sich diese auf den Entscheid der Vorinstanz ausgewirkt hät- ten. Zusammengefasst kann der Vorinstanz daher keine unvollständige oder un- richtige Sachverhaltsfeststellung (durch einen fehlenden Beizug oder eine feh- lende Berücksichtigung der Eingabe vom 10. November 2025) vorgeworfen wer- den. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen ins Leere. 4.4.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz qualifiziere das Wiedererwägungsgesuch als Rechtsbehelf und sie verneine den Ausstand mit dem Hinweis, dass nur krasse Fälle berücksichtigt würden, ohne sich mit den konkreten Umständen auseinanderzusetzen. 4.4.2. Der Beschwerdeführer scheint die vorinstanzlichen Erwägungen (zur Vor- befassung in Bezug auf das Wiedererwägungsgesuch und zur Befangenheit in- folge Entscheidungs-/Verfahrensfehlern betreffend die Verfügung vom 4. Septem- ber 2025) zu vermischen. Er legt zudem nicht näher dar, mit welchen von ihm vor- gebrachten konkreten resp. relevanten Umständen sich die Vorinstanz hätte aus- einandersetzen müssen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist zu pauschal gehal- ten; er genügt damit den – auch bei juristischen Laien zu stellenden – Anforderun- gen an die Beschwerdebegründung nicht, was in diesem Punkt zum Nichteintre- ten auf die Beschwerde führt. 4.5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen bei der Kammer vorgetragenen Argumenten nicht durchdringt. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 22. Januar 2026