Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250055-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 25. November 2025 in Sachen A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B., Gesuchs- und Beschwerdegegner betreffend vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. November 2025 (ET250004)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdefüh- rerin) gelangte mit Eingabe vom 4. November 2025 an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichtes Meilen und beantragt was folgt (act. 6/1 S. 1 f.): 1.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin un- verzüglich den Zutritt zu ihrer Unterkunft an der C.-gasse ..., D. und ihren persönlichen Sachen zu ermöglichen. 2.Das bestehende Mietverhältnis sei bis zur rechtskräftigen Ent- scheidung im Hauptverfahren zu bestätigen. 3.Die persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin seien polizei- lich zu sichern, sofern Gefahr von Beschädigung oder Entwen- dung besteht. Mit Verfügung vom 4. November 2025 trat die Schlichtungsbehörde auf das Massnahmebegehren nicht ein und leitete es dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend Vorinstanz) zur Prüfung weiter (act. 6/3). 1.2. Mit Verfügung vom 5. November 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Be- schwerdegegner im Sinne einer superprovisorischen Massnahme, der Beschwer- deführerin Zugang zu ihrer Unterkunft zu ermöglichen (act. 3 Dispositiv-Ziffer 1). Diesbezüglich setzte sie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme an (act. 3 Dispositiv-Ziffer 4). Im Übrigen wurde das vorsorgliche Massnahmebegeh- ren abgewiesen (act. 3 Dispositiv-Ziffer 2). 1.3. Gegen die Abweisung ihres Massnahmebegehrens erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 12. November 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2): 1.Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben und die beantragte vorsorgliche Massnahme (polizeiliche Si- cherung der persönlichen Gegenstände der Beschwerdeführerin) anzuordnen. 2.Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben, da die angesetzte Frist von 10 Tagen es dem Beschwerde- gegner ermöglicht habe, Beweise zu vernichten und persönliche Gegenstände der Beschwerdeführerin zu entfernen.
3.Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–21). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Vorinstanz wies das Begehren der Beschwerdeführerin um polizeiliche Sicherung der persönlichen Gegenstände definitiv (und nicht nur superproviso- risch) ab (vgl. act. 3 S. 4, S. 5). Die Abweisung einer vorsorglichen Massnahme stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. 2.2. Mit der Beschwerde sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe den Streitwert nicht beziffert und dieser ergebe sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Rechtsbegehren. Da- her setzte sie den Parteien Frist an, sich zum Streitwert zu äussern (vgl. act. 3 S. 5). Die Beschwerdeführerin beantragte Zugang zur Wohnung, die Bestätigung des Mietverhältnisses bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens so- wie die polizeiliche Sicherung ihrer persönlichen Gegenstände (act. 1). Nähere Angaben zu den zu sichernden Gegenständen liegen keine vor. Der Mietzins be- trägt lediglich Fr. 50.– pro Monat (act. 6/1 S. 1). Es ist daher davon auszugehen, dass der Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt. 2.3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei un- richtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und
neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, es sei keine Gefahr einer Beschädigung oder Beisei- teschaffung persönlicher Gegenstände der Beschwerdeführerin durch den Be- schwerdegegner glaubhaft dargelegt worden, weshalb das Gesuch um polizeili- che Sicherung der Gegenstände abzuweisen sei (act. 3 S. 4). 3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner habe am 10. November 2025 "sämtliche" ihrer Gegenstände aus der Wohnung entfernt und in ein Lager gebracht. Die Annahme der Vorinstanz, es hätte keine Gefahr bestanden, sei damit falsch gewesen. Der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben und durch geeignete vorsorgliche Massnahmen zum Schutz ihrer persönli- chen Gegenstände zu ersetzen. Sie ersuche die Polizei ausdrücklich um eine so- fortige Sicherstellung ihrer persönlichen Gegenstände, da akute Gefahr bestehe, dass weitere Gegenstände entsorgt, beschädigt, verschoben oder ihr dauerhaft entzogen würden (act. 2). 3.3. Diese Ausführungen sind im Beschwerdeverfahren neu und können daher nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ausserdem bringt die Be- schwerdeführerin selbst vor, dass "sämtliche" ihrer persönlichen Gegenstände be- reits aus der Wohnung entfernt worden seien (act. 2). Dies ergibt sich auch aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten WhatsApp-Nachricht des Be- schwerdegegners, wonach sämtliche Gegenstände dokumentiert, inventarisiert und verpackt bei E._____ eingelagert worden seien. Der Beschwerdegegner er- klärt, die Beschwerdeführerin könne ihre Gegenstände während der regulären Öffnungszeiten des Lagers abholen (act. 4/10). Weshalb die Beschwerdeführerin ihre Gegenstände nicht abholt, legt sie nicht dar. Da sich gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Gegenstände mehr in der Wohnung befinden, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern weiterhin eine akute Gefahr bestehen soll, dass "weitere" Gegenstände entsorgt, beschädigt, verschoben oder ihr dauerhaft ent- zogen würden. Damit fehlte es auch an einem Rechtsschutzinteresse. Schliess- lich geht die Beschwerdeführerin auf die Argumentation der Vorinstanz nicht ein, sie habe vor Vorinstanz keine Gefahr einer Beschädigung oder Beiseiteschaffung
ihrer persönlichen Gegenstände glaubhaft gemacht, und legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss hätte kommen sollen. Damit fehlte es auch an der nötigen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich weiter gegen die Fristansetzung der Vorinstanz an den Beschwerdegegner zur schriftlichen Stellungnahme zu ihrem vorsorglichen Massnahmegesuch (Rechtsbegehren Ziff. 1, vgl. act. 3 S. 5 u. Dis- positiv-Ziff. 4). Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Die Be- schwerde ist daher nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Partei infolge der angefochtenen prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wieder gutzuma- chender Nachteil droht (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvor- aussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (vgl. ZR 112/2013 Nr. 52). Grundsätzlich ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht. Der Aus- schluss der Beschwerde gegen solche Entscheide ist die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit der Beschwerde die Ausnahme (vgl. OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.). 4.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Firstansetzung von 10 Tagen sei viel zu lange. Sie habe es dem Beschwerdegegner erlaubt, Gegenstände zu ent- fernen und Beweise zu vernichten (act. 2 S. 1). 4.3. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil wäre bereits eingetreten. Durch eine Gutheissung der Beschwerde liesse er sich nicht verhin- dern oder rückgängig machen. Einen jetzt noch drohenden nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Entspre- chend ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das
Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. 5.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm im Beschwerde- verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: