Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 4. August 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer betreffend Gesuch um Fristverlängerung / Kosten im Nachlass von B., geboren tt. Januar 1941, von C._____ D._____ [Kanton], gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen ... [Adresse] Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Juli 2025 (EN250737)
Erwägungen: 1.Prozessgeschichte 1.1 Mit Urteil vom 13. Mai 2025 eröffnete das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) das Testament von B._____ vom 8. November 2025 und informierte die Beteiligten. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erklärte die eingesetzte Erbin E._____ die Ausschlagung (unter- schriebenes Formular). Mit Eingaben vom 18. Juni 2025 und vom 20. Juni 2025 erklärten die übrigen gesetzliche Erben jeweils mit unterschriebenem Formular die Ausschlagung. Der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz – kommt als Ersat- zerbe gemäss Testament vom 8. November 2005 nun zum Zuge. Er habe jedoch kein unterschriebenes Formular "Erbausschlagung" eingereicht, sondern mit Ein- gabe vom 24. Juni 2025 (act. 6/1) ein Gesuch um Fristverlängerung betreffend Ausschlagung nach Art. 576 ZGB gestellt (vgl. act. 3 E. I./2). 1.2 Mit Urteil vom 3. Juli 2025 (act. 3 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz sein Gesuch um Verlängerung der Frist zur Erklärung der Ausschlagung ab und aufer- legte ihm die auf Fr. 100.– festgesetzten Kosten. Dieses Urteil wurde dem Be- schwerdeführer offenbar am 10. Juli 2025 zugestellt (vgl. act. 6/2). 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer (spätestens am 17. Juli 2025) bei der Vorinstanz rechtzeitig (vgl. act. 6/4) sinngemäss eine Kostenbeschwerde (act. 2), welche diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (vgl. act. 6/4, Art. 143 Abs. 1 bis ZPO). Er führt darin aus, er bitte um Stornierung der Rechnung über Fr. 100.– für das "nicht verlangte" Urteil vom 3. Juli 2025 (act. 2). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 (act. 7) wurde dem Beschwerdefüh- rer Frist angesetzt, um den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten.
2.Rückzug 2.1 Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 (act. 9) teilt der Beschwerdeführer im We- sentlichen mit, er habe keine Beschwerde gegen die Fr. 100.– gemacht, sondern lediglich eine Bitte geäussert. Den Fall könne man abschreiben, weil er keine Be- schwerde gemacht habe. Die "Rechnung" von Fr. 200.– (gemeint ist wohl die Kostenvorschussverfügung) für die ausdrücklich nicht ergangene "Einsprache" (gemeint ist wohl die Beschwerde) erachte er als gegenstandslos und bitte um "Stornierung" dieser Rechnung (gemeint ist wohl die Abnahme der Kostenvor- schussfrist) (vgl. a.a.O. S. 1 und letzte Seite). Der Beschwerdeführer teilt demnach mit, er habe keine Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2025 erheben wollen bzw. ziehe die Be- schwerde zurück. Die Kostenvorschussfrist ist ihm abzunehmen und auf das Er- heben eines Vorschusses zu verzichten. Das Verfahren ist abzuschreiben. 2.2 Mit dem Rückzug wird die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolge rechts- kräftig. Im Übrigen bleibt zur Kostenauflage anzumerken, dass der Beschwerde- führer das Urteil der Vorinstanz vom 3. Juli 2025 durch sein Gesuch veranlasst bzw. verursacht hat (vgl. oben E. 1.1), weshalb diese nicht zu beanstanden gewe- sen wäre. Gleiches gilt für die Höhe der Gebühr von Fr. 100.–, zumal der Auf- wand des Gerichts für das Urteil – im Kanton Zürich ist dies keine Verwaltungsbe- hörde, wie in anderen Kantonen (vgl. § 137 lit. e GOG) – unabhängig eines allfälli- gen Aufwands der Rechtsuchenden anfällt, und deshalb mit diesem auch nicht aufgewogen bzw. "verrechnet" werden kann, wie der Beschwerdeführer anzuneh- men scheint (vgl. act. 9 S. 3). 2.3 Für das Beschwerdeverfahren sind ausnahmsweise keine Kosten zu erhe- ben. Eine Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Erbschaftssachen, je ge- gen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 5. August 2025