Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 5. Juni 2025 in Sachen 1.... 2.... 3.A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B. AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Ausweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Mai 2025 (ER250043)
Erwägungen: 1.1.Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Datum Poststempel) reichte die Gesuch- stellerin gegen C._____ und D._____ (Gesuchsgegner 1 und 2 im vorinstanzli- chen Verfahren) sowie gegen die Gesuchsgegnerin 3 ein Ausweisungsbegehren ein (act. 5/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Mai 2025 Frist an, um für das Ausweisungsverfahren einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Dispositiv-Ziffer 2); zugleich setzte sie den Ge- suchsgegnern Frist an, um zum Ausweisungsgesuch der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Dispositiv-Ziffer 1, act. 5/6 = act. 4 [Aktenexemplar]). 1.2.Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 (Datum Poststempel: 1. Juni 2025) reichte die Gesuchsgegnerin 3 bei der Kammer eine Eingabe ein, die sie mit "Wir erhe- ben Einspruch auf dieses schreiben mit irgend welchen Behauptungen." einleitet (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-9). Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif. 2.1.Ob die Gesuchsgegnerin 3 mit ihrer Eingabe an die Kammer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Mai 2025 einreichen wollte, ist un- klar. Sollte dies der Fall sein, so wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten: Die Fristansetzung betreffend Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 2) betrifft sie nicht, womit kein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde bzw. keine Beschwer vor- liegen würde (vgl. Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO); in Bezug auf die Fristansetzung betreffend Stellungnahme zum Ausweisungsgesuch (Dispositiv- Ziffer 1) droht ihr kein leicht wiedergutzumachender Nachteil, weswegen eine Be- schwerde dagegen nicht möglich ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). 2.2.Dem Inhalt der Eingabe nach nimmt die Gesuchsgegnerin 3 Stellung zum Ausweisungsgesuch, zumal sie darin Ausführungen zum Mietverhältnis macht. Folglich ist ihre Eingabe vom 29. Mai 2025 zur weiteren Behandlung an die Vorin- stanz weiterzuleiten. 3.Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin 3 wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und Beilage von act. 2 sowie act. 3/1-3 an das Bezirksgericht Winter- thur, je gegen Empfangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 15'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 6. Juni 2025