Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl so- wie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 5. August 2025 in Sachen A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen B., Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Mai 2025 (ER250089)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 ersuchte A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) in seinem und im Namen der Erbengemeinschaft C._____ beim Bezirks- gericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend: Vorinstanz), um Ausweisung der Beschwerdegegnerin aus dem Mietobjekt (Zimmer EG Mitte) an der D.- strasse 1 in ... Zürich im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen (act. 4/1 = act. 6/1 S. 1). Als Vertreterin der Gesuchsteller ist im Gesuch die E. ag mit Sitz in F._____ angegeben (act. 6/1). Unterzeichnet wurde das Gesuch so- wohl vom Beschwerdeführer als auch von G., einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der E. ag (act. 4/1 = 6/1 S. 2; vgl. www.ze- fix.ch, zuletzt besucht am: 28. Juli 2025). 1.2. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Anhörung der Beschwerdegegnerin und trat mit Verfügung vom 7. Mai 2025 auf das Ausweisungsgesuch nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 450.– auferlegte die Vorinstanz der Erbengemeinschaft C._____ (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/3). 1.3. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erhoben der Beschwer- deführer und die E._____ ag am 26. Mai 2025 namens der Erbengemeinschaft C._____ rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/4a und act. 6/5). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-6) wurden von Amtes wegen beigezogen. 1.4. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 liess die Kammer die E._____ ag als Vertre- terin nicht zu und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an, um sich zur Zusammensetzung der Erbengemeinschaft C._____ zu äussern und Voll- machten bzw. nachträgliche Zustimmungserklärungen der weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft einzureichen. Die Kammer wies ihn darauf hin, dass bis zu ei- nem entsprechenden Nachweis bloss er als beschwerdeführende Partei aufge- nommen werde. Im Säumnisfall bleibe es dabei und gelte die Beschwerde als nur in seinem Namen erfolgt (act. 7 E. 2 und Dispositiv-Ziff. 2). Weiter setzte die Kam-
mer dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen an, um einen Kostenvor- schuss von Fr. 700.– zu leisten (act. 7 E. 4 und Dispositiv-Ziff. 3). 1.5. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist weder vernehmen noch leistete er den Kostenvorschuss. Die Beschwerde gilt deshalb androhungsgemäss als nur in seinem Namen erfolgt. 1.6. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 setzte die Kammer dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an. Die Kam- mer wies den Beschwerdeführer dabei ausdrücklich darauf hin, dass im Säumnis- fall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 9 Dispositiv-Ziff. 1). Weite- rungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 2.Die Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2025 zugestellt. Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses lief somit bis am 10. Juli 2025. Bis heute ging bei der Kammer kein Kostenvorschuss ein, wes- halb androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 und 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwen- dung von §§ 4, 8, 10 und 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: Dem Beschwerde- führer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine entschä- digungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt Beilagen, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: