Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 2. April 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer betreffend Anordnung erbgangssichernder Massnahmen / Erbausschla- gung / Vermutung der Ausschlagung, konkursamtliche Erbschaftsliquida- tion / Kosten im Nachlass von B., geb. tt. Dezember 1944, von C., gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen D.-Str. 1, ... Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 4. März 2025 (EN240629)
Erwägungen: 1. 1.1.Am tt.mm.2024 verstarb B._____ (nachfolgend: Erblasserin) mit letztem Wohnsitz in Zürich. Dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zü- rich (nachfolgend: Vorinstanz) sind fünf gesetzliche Erben, darunter A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), bekannt, wobei von einem Erben der Aufent- haltsort nicht ermittelt werden konnte (act. 5 E. II.). Mit Erklärung vom 16. August 2024 schlug der Beschwerdeführer das Erbe aus (act. 6/6a). Mit Urteil vom 4. März 2025 nahm die Vorinstanz die Ausschla- gungserklärung zu Protokoll (Dispositiv-Ziff. 1; vgl. dazu unten E.4.). Die Kosten wurden auf Fr. 731.20 festgelegt (Dispositiv-Ziff. 3), im Umfang von Fr. 150.– dem Beschwerdeführer und im übersteigenden Betrag dem Nachlass auferlegt und im Nachlasskonkurs zur Kollokation angemeldet (Dispositiv-Ziff. 4, act. 3 = act. 5, Ak- tenexemplar). 1.2.Mit Eingabe vom 21. März 2025 (Poststempel vom 24. März 2025) wandte sich der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. act. 6/15) an die hiesige Kammer. Er beanstandete, dass ihm mit dem angefochtenen Entscheid Kosten auferlegt wor- den seien und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Auferlegung von Kos- ten für die Ausschlagungserklärung (act. 2). Für die Anfechtung der Kostenrege- lung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als Kostenbeschwerde ent- gegenzunehmen. 1.3.Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1 - 18). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. 2. 2.1.Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz dar, dass in einem Ver- fahren auf einseitiges Vorbringen der Gesuchsteller die Kosten trage, da er im ei- genen Interesse die Behörden angerufen und zum Handeln veranlasst habe. Im
vorliegenden Fall sei deshalb der Aufwand, der aufgrund der Erbausschlagung angefallen sei, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 5 E. V.). 2.2.Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe das Erbe ausgeschla- gen und mit der Erblasserin nichts zu tun gehabt (act. 2). 3. 3.1.Gesetzliche und eingesetzte Erben können die ihnen zugefallene Erbschaft ausschlagen (Art. 566 Abs. 1 ZGB). Geht bei der zuständigen Behörde – im Kan- ton Zürich das Einzelgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers (Art. 54 SchlT ZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungser- klärung ein, hat sie diese zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Aus- schlagung erklärt bzw. das Gericht zum Handeln veranlasst hat (OGer ZH PF220007 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.). Dies ist gerechtfertigt, weil ein aus- schlagender Erbe die Behörde im eigenen Interesse, zum Beispiel – wie von der Vorinstanz erwähnt – zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst (vgl. OGer ZH LF180033 vom 26. Juni 2018 E. 3.2.). 3.2.Der Beschwerdeführer hat mit seiner Erklärung vom 16. August 2024 die Erbausschlagung erklärt (act. 6/6a). Damit hat er die Vorinstanz in eigenem Inter- esse zum Handeln veranlasst – nämlich zur Prüfung und Protokollierung seiner Ausschlagungserklärung. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer gel- tend macht, mit der Erblasserin nichts zutun gehabt zu haben. 3.3.Die Protokollierung der Erbausschlagung gehört zur sogenannten freiwilli- gen Gerichtsbarkeit bzw. zur nichtstreitigen Erbschaftsangelegenheit. Nach § 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürichs (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand festzu- setzen und bewegt sich im Rahmen von Fr. 100.– und Fr. 7'000.–. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 150.– für die Protokollierung der
Erbausschlagung erweist sich vor diesem Hintergrund als angemessen und ist nicht zu beanstanden. 3.4.Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4.Festzuhalten bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwog in der Entscheidbe- gründung einerseits, dass A., der Vater des Beschwerdeführers, am tt.mm.1999 verstorben sei (act. 5 E. II.) und andererseits, dass der Beschwerde- führer die Erbschaft mit Erklärung vom 16. August 2024 ausgeschlagen habe (act. 5 E. III.). In Dispositiv-Ziffer 1 erkannte sie, dass die Ausschlagungserklärung von "A." zu Protokoll genommen werde. In Frage steht, ob die Vorausset- zungen für eine Berichtigung nach Art. 334 ZPO gegeben sind. Für die Vornahme einer Berichtigung wäre allerdings die Vorinstanz und nicht das Obergericht zu- ständig. 5.Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, zumal der Beschwerdefüh- rer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich unter besonderem Hinweis auf Erwägung 4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am: 4. April 2025