Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240051-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG M. Toscanelli Beschluss und Urteil vom 9. Dezember 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 4. November 2024 (ER240168)
Erwägungen: 1.Prozessgeschichte und Sachverhalt 1.1.Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 ersuchte der Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) um Ausweisung des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan: Beschwerdeführer) aus der 2.5-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss Mitte rechts inkl. Kellerabteil in der Liegenschaft C._____- strasse 1, ... Zürich (act. 6/1). 1.2.Mit Verfügung vom 9. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwer- degegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und dem Beschwerdeführer Frist zur schriftlichen Stellungnahme an (act. 6/5). Der Kostenvorschuss ging in- nert Frist ein (act. 6/10). Die dem Beschwerdeführer angesetzte zehntägige Frist zur Stellungnahme begann am 12. Oktober 2024 zu laufen und endete am 21. Oktober 2024. Das vom Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 persönlich abgegebene Fristerstreckungsgesuch und seine Stellungnahme gleichen Datums (act. 6/8a+b) wurden von der Vorinstanz als verspätet erachtet und nicht mehr be- rücksichtigt. Da sich der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, entschied die Vorinstanz gestützt auf die Akten. 1.3.Mit Urteil vom 4. November 2024 (act. 3 = act. 5 (Aktenexemplar) = act. 6/11) verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die streitgegenständli- che Wohnung unverzüglich zu räumen und dem Beschwerdegegner ordnungsge- mäss zu übergeben (act. 5 Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wies sie das Stadtamman- namt Zürich Kreis ... an, Dispositiv-Ziffer 1 des mit einer Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung versehenen Entscheids auf Verlangen des Beschwerdegegners zu vollstrecken (act. 5 Dispositiv-Ziff. 2). 1.4.Die Vorinstanz begründete ihr Urteil wie folgt: Die Parteien hätten am 13. Februar 2018 einen Mietvertrag für die im Rechtsbegehren des Beschwerde- gegners genannten Räumlichkeiten abgeschlossen. Der Beschwerdegegner habe den Mietvertrag am 20. März 2023 unter Verwendung des amtlichen Formulars ordentlich per 30. September 2023 gekündigt. Der Beschwerdeführer habe diese
Kündigung bei der Schlichtungsbehörde Zürich angefochten. Noch vor Durchfüh- rung der Schlichtungsverhandlung hätten die Parteien am 25. August 2023 aussergerichtlich einen Vergleich mit folgendem Wortlaut abgeschlossen (act. 6/4/4): "1. Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die mit amtlichem Formular vom 20. März 2023 ausgesprochene ordentliche Kündi- gung betreffend die 2.5-Zimmerwohnung im 3. OG Mitte rechts inkl. Kellerabteil in der Liegenschaft C._____-strasse 1, ... Zürich, per 30. September 2023 gültig und wirksam ist. 2. Der Vermieter erstreckt dem Mieter das Mietverhältnis einmalig und definitiv bis 30. September 2024. Eine weitere Erstreckung ist ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich demgemäss, das Mietobjekt dem Ver- mieter spätestens am 30. September 2024 vollständig geräumt und gereinigt sowie in ordnungsgemässen Zustand unter Aushändi- gung sämtlicher Schlüssel zurückzugeben. 3. [...]" Gestützt auf diese Vereinbarung sei das Schlichtungsverfahren mit Beschluss vom 8. September 2023 abgeschrieben worden. Das Mietverhältnis habe am 30. September 2024 geendet und nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer die Wohnung nicht geräumt und zurückgegeben. Zum Urteilszeitpunkt habe er sich damit ohne Rechtsgrund im Mietobjekt aufgehalten. Dem Ausweisungsantrag des Beschwerdegegners sei stattzugeben (zum Ganzen: act. 5 E. 2). 1.5.Mit Eingabe vom 23. November 2024 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 4. November 2024 Beschwerde. In seiner Eingabe stellt er an diversen Stellen Anträge, wobei es sich meist nicht um Anträge im eigentlichen Sinn, sondern eine Verdeutlichung der einzelnen Argumente handelt. Primär be- antragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (act. 2 S. 3). In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ansetzung einer Nachfrist für die Nachreichung der not- wendigen Beweise (act. 2 S. 22) sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 2 S. 14–15). 1.6.Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1–12). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da sogleich ein Entscheid in der Sache ergeht, ist der
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Das Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) ist dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2.Prozessuales 2.1.Der angefochtene Entscheid stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit dar. In vermögensrechtlichen Angelegen- heiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Geht es im Ausweisungsverfahren einzig um den Auswei- sungs- oder Eigentumsherausgabeanspruch, gilt als Streitwert der durch die Ver- zögerung mutmasslich entstehende Schaden bzw. der in der betreffenden Zeit hy- pothetisch anfallende Miet-/Pacht- oder Gebrauchswert. In der Praxis wird unab- hängig von allfälligen kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung des summarischen Rechtsschutzes in klaren Fällen von einer Verfahrensdauer von sechs Monaten ausgegangen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1). 2.2.Die Vorinstanz hat den Streitwert auf Fr. 8'934.– (= 6 x Fr. 1'489.–; act. 5 E. 4) festgesetzt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der monatli- che Mietzins seit 1. Oktober 2020 Fr. 1'483.– betrage und eine Bankkaution für die Streitwertberechnung nicht berücksichtigt worden sei (act. 2 S. 11–12). Eine allfällige Bankkaution ist für die Streitwertberechnung im vorliegenden Verfahren irrelevant. Die Abweichung beim monatlichen Mietzins von Fr. 6.– wird vom Be- schwerdeführer mit einem neuen Beweismittel (act. 4/6) begründet, welches auf- grund von Art. 326 ZPO nicht mehr beachtet werden kann. Es bleibt deshalb beim eingangs genannten Streitwert. 2.3.Bei einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen handelt es sich um ein summarisches Verfahren, weshalb die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich dabei um eine ge- setzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerde vom 23. November 2024 (act. 2) wurde innert der zehntägigen Be-
schwerdefrist (vgl. zur Frist act. 6/12b) eingereicht und der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legiti- miert. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde, wie dies der Beschwerdeführer beantragt (act. 2 S. 25–26), ist ausgeschlossen und der dies- bezügliche Antrag abzuweisen. 2.4.Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale An- forderungen gestellt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Werden jedoch auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH LF240057 vom 18. Juni 2024 E. 3.1 m.w.H.). 2.5.Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der Beschwerdeführer liess sich vor Vorinstanz innert Frist nicht vernehmen (vgl. E. 1.2). Er verlangt un- ter anderem, dass die Vorinstanz seine Stellungnahme vom 25. Oktober 2024 trotz Fristversäumnis hätte beachten müssen (act. 2 S. 4–7). Darauf wird nachfol- gend (vgl. E. 3) einzugehen sein. Der diesbezügliche Entscheid wirkt sich auch darauf aus, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Beschwerde- führers im Beschwerdeverfahren neu und damit unzulässig sind. 3.Materielles 3.1.Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Fristversäumnis bei seiner Stel- lungnahme vom 25. Oktober 2024 im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu berück- sichtigen sei. Die Säumnis sei aufgrund einer Operation respektive Krankheit so- wie psychologischen Schäden zu entschuldigen (act. 2 S. 4–5). Zudem habe er die Frist falsch berechnet, weil er irrtümlich von einer Dauer von zehn Arbeitsta- gen statt zehn Wochentagen ausgegangen sei (act. 2 S. 6–7).
3.2.Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Okto- ber 2024 eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch des Beschwer- degegners von zehn Tagen an (act. 6/5). Dabei wies sie auch darauf hin, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2024 zugestellt (act. 6/6b). Im Sinne von Art. 142 Abs. 1 ZPO begann die Frist am Folgetag zu laufen und en- dete damit am 21. Oktober 2024. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellung- nahme samt Fristerstreckungsgesuch am 25. Oktober 2024 (act. 6/8a+b) und da- mit nach Ablauf der Frist ein. 3.3.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er auf Art. 144 Abs. 2 ZPO verweist, da diese Bestimmung die Möglichkeit einer Fristerstreckung aus zureichenden Gründen nur dann vorsieht, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Vorliegend stellte der Beschwerdeführer sein Fristerstre- ckungsgesuch aber erst nach Fristablauf und damit zu spät. 3.4.Der Beschwerdeführer verweist weiter auf Art. 148 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren könne, wenn diese glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Der Be- schwerdeführer machte in seinem bei der Vorinstanz gestellten Fristerstreckungs- gesuch vom 25. Oktober 2024 (act. 6/8a) nur allgemein geltend, an seinem Wohnort stark von den Nachbarn in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt zu werden, was bei ihm starke Depressionen und Traumata verursache. Hinweise auf eine Operation lassen sich dem Gesuch nicht entnehmen. Somit war die Vorinstanz mangels konkreter Angaben zu einem allfälligen Fristwiederherstel- lungsgrund auch nicht gehalten, das Gesuch sinngemäss als Wiederherstellungs- gesuch im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO zu interpretieren. 3.5.Selbst wenn der Beschwerdeführer mit den Ausführungen zur behaupteten Operation im Beschwerdeverfahren noch gehört werden könnte, würde dies nicht zu einem anderen Resultat führen. So ergibt sich aus der Aufstellung des Be- schwerdeführers zu ärztlichen Eingriffen beim Universitätsspital Zürich (act. 4/1) gemäss seinen eigenen Aussagen, dass am 29. August und 31. Oktober 2024 Operationen und am 15. Oktober 2024 eine Sprechstunde stattgefunden hätten.
Wieso er während der Frist zur Stellungnahme (12. bis 21. Oktober 2024) auf- grund einer Operation gehindert gewesen sein sollte, eine Stellungnahme zu ver- fassen, ist nicht ersichtlich. 3.6.Dem Beschwerdeführer kann in Bezug auf den von ihm behaupteten Irrtum bei der Fristberechnung (Arbeits- statt Wochentage) ebenfalls nicht gefolgt wer- den. Fehler in der Fristberechnung können – abgesehen von ausserordentlichen Umständen – nicht zu einer Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO führen, da von einem groben Verschulden auszugehen ist (vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, 3. Aufl. 2021, Art. 148 ZPO N 7). Der Be- schwerdeführer gibt an, am 25. Oktober 2024 die Vorinstanz angerufen und mit- geteilt zu haben, dass er aufgrund einer Krankheit eine Fristerstreckung benötige, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass er ein Fristerstreckungsgesuch vorbeibrin- gen solle (act. 2 S. 7). Eine Telefonnotiz vom 25. Oktober 2024 lässt sich den vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. Selbst wenn die Version des Beschwer- deführers zutreffen sollte, könnte er aus einem gerichtlichen Hinweis auf die Pflicht zur schriftlichen Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Es lagen daher keine ausserordentlichen Umstände vor, die eine Fristwiederherstellung aufgrund einer falschen Fristberechnung rechtferti- gen würden. 3.7.Somit bleibt es dabei, dass das Fristerstreckungsgesuch und die Stellung- nahme des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2024 (act. 6/8a+b) zu spät ein- gereicht worden waren und damit zu Recht von der Vorinstanz nicht mehr berück- sichtigt wurden. Entsprechend erweisen sich die im Beschwerdeverfahren vorge- brachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel des Beschwerdeführers als neu und damit aufgrund von Art. 326 ZPO unzulässig. 3.8.Da die Rügen I (act. 2 S. 1–3), IV (act. 2 S. 8), V (act. 2 S. 9–10) und IX (act. 2 S. 19–22) mit unzulässigen neuen Tatsachen und Beweismitteln begründet werden, mangelt es an einer genügenden Begründung, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
3.9.Obwohl in Bezug auf die zuvor genannten Rügen nicht auf die Beschwerde eingetreten wird, sei an dieser Stelle in inhaltlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt: Dem Beschwerdeführer scheint es ein Anliegen zu sein, geltend zu machen, dass der Kündigungsgrund, wonach die Nachbarn Angst vor ihm hätten, nicht stimme (act. 2 S. 2, 8, 9, 20, etc.). Seiner Ansicht nach habe er durch die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 25. August 2023 (act. 6/4/4; vgl. E. 1.4) mit einer Erstre- ckung des Mietverhältnisses um zwölf Monate den Beweis erlangen können, dass die Verwaltung in Bezug auf den Kündigungsgrund gelogen habe (act. 2 S. 20). Er habe die Vereinbarung erst am 26. August 2023 unterschrieben und zur Post gebracht, um zu kennzeichnen, dass er sich nicht daran halten wolle (act. 2 S. 19). Indem der Beschwerdeführer die Vereinbarung unterschrieb, brachte er unabhängig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung genau das Gegenteil zum Aus- druck und anerkannte gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung ausdrücklich die Gültig- keit und Wirksamkeit der Kündigung. Seine diesbezügliche Argumentation, wo- nach er mit der unrichtig datierten Unterschrift der Vereinbarung habe ausdrücken wollen, dass er damit nicht einverstanden sei, wäre als treuwidrig einzustufen und nicht zu schützen, wenn darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch hätte eingegangen werden können. 4.Fazit Gesamthaft ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Der Beschwerdeführer rügt die Auflage der vorinstanzlichen Prozesskosten (act. 2 S. 16–18). Abgesehen von seinen Argumenten in der Sache – mit denen er nach dem bereits Ausgeführten nicht durchdringt – führt er nur aus, dass seine finanzielle Situation durch die Vorinstanz hätte berücksichtigt werden sollen. Er macht aber nicht geltend, dass er vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege gestellt hätte. Die Kostenauflage ist somit nicht zu beanstan- den.
5.2.Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 8'934.– (vgl. E. 2.2) und in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1–3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG wird die Ent- scheidgebühr auf Fr. 400.– festgesetzt. 5.3.Partei- und Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Be- schwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt und dem Be- schwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen: 1.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde wird abgewiesen. 2.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3.Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Bezirksge- richt Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'934.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG M. Toscanelli versandt am: 9. Dezember 2024