Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240044-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 1. November 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin betreffend Organisationsmangel (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. August 2024 (EO240024)
Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin) ist seit dem tt. März 2010 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Domizil ist im Handelsregis- ter die Adresse "B.-strasse ..., C." angegeben. Zudem ist D._____ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift aufgeführt (act. 2/1 und act. 14). 1.2. Mit Brief vom 3. April 2024 schrieb das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich die Beschwerdeführerin zwecks periodischer Registerbereinigung an (act. 2/2). Das Schreiben konnte der Beschwerdeführerin an der im Handelsregis- ter eingetragenen Adresse nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Ver- merk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Handelsregisteramt retourniert (vgl. act. 2/2). Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 wies das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin auf den erfolglosen Zustell- versuch hin und forderte sie auf, den Organisationsmangel innert 30 Tagen zu be- heben. Dieses Schreiben wurde ebenfalls mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an das Handelsregisteramt re- tourniert (vgl. act. 2/4). Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich tätigte in der Folge Online-Nachforschungen, welche jedoch kein neues Domizil der Beschwer- deführerin ergaben (act. 2/5). Daraufhin wurde die Aufforderung an die Beschwer- deführerin zur Behebung des Organisationsmangels am tt. Mai 2024 im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert (act. 2/6). Das Handelsregisteramt sandte die Aufforderung zusätzlich an D., die einzige Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschriftsberechtigung (act. 2/7). Am 24. Mai 2024 rief E., der Ehemann von D., beim Handelsregisteramt an und erklärte, dass der Briefkasten nicht mehr beschriftet sei und dieser umgehend be- schriftet werde. Das Handelsregisteramt teilte E. mit, welche Unterlagen zur Behebung des Organisationsmangels einzureichen seien. Zudem machte es Er- läuterungen dazu, wie eine Auflösung und Löschung der Beschwerdeführerin von- stattengehen müsste (act. 2/8). Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 setzte das Han- delsregisteramt der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von 10 Tagen an, um die
nötigen Unterlangen einzureichen. Auch dieses Schreiben wurde wiederum von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (act. 2/9). Das Handelsregisteramt sandte das Schreiben auch an D., an die Adresse B.-strasse ... in C._____ (act. 2/10). Nachdem die Beschwerdeführerin die angesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit am 25. Juli 2024 im Sinne von Art. 939 Abs. 2 OR dem Einzelgericht im summari- schen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz; act. 1). 1.3. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdefüh- rerin Frist an, um den Organisationsmangel zu beheben (act. 4). Die Verfügung wurde an D._____ adressiert und ihr am 3. August 2024 zugestellt (act. 5). Mit Schreiben vom 14. August 2024 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich der Vorinstanz mit, dass ihm die für die Behebung des Organisationsmangels not- wendigen Unterlagen am 13. August 2024 eingereicht worden seien (act. 6). Mit Verfügung vom 23. August 2024 schrieb die Vorinstanz daraufhin das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Zudem setzte sie die Entscheidgebühr auf CHF 500.– fest und auferlegte sie der Beschwerdeführerin (act. 7 = act. 10 [Ak- tenexemplar]). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. September 2024 (Datum Poststempel: 4. September 2024) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig "Berufung" mit dem Antrag auf Aufhebung der Kostenauflage (act. 11 S. 3; zur Rechtzeitigkeit act. 8). Der Kos- tenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbstständig mit Be- schwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrich- tig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen entgegen genommen und nach den entsprechenden Regeln behandelt wird (OGer ZH PF230040 vom 22. August 2023 E. 2.1. m.w.H.), ist das als Berufung erhobene Rechtsmittel somit als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-8). Mit Schreiben vom 19. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin Mitteilung vom Eingang der Beschwerde gemacht (act. 15). Die Sache ist spruchreif.
mögliche Missverständnisse zu vermeiden. Unmittelbar danach sei die Lesbarkeit der Beschriftung des Briefkastens verbessert worden. Trotz der Bemühungen sei der Brief des Handelsregisteramtes vom 5. Juli 2024 nicht zugestellt und am 10. Juli 2024 zurückgesandt worden. Die Beschwerdeführerin schliesst, da alle er- forderlichen Massnahmen getroffen und andere Schreiben (einschliesslich der Verfügung der Vorinstanz vom 25. Juli 2024) korrekt zugestellt worden seien, liege die Ursache für den fehlgeschlagenen Zustellversuch nicht bei ihr. Vielmehr sei wahrscheinlich, dass ein Fehler seitens der Post oder ein anderes externes Problem vorgelegen habe (act. 11 S. 2 f.). 4.3.1. Beim Organisationsmangelverfahren, das vom Handelsregisteramt ge- stützt auf Art. 939 OR an das Gericht überwiesen wird, hat das Handelsregister- amt keine Parteistellung; das Organisationsmangelverfahren ist ein Einparteien- verfahren. Es ist als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu qualifizieren (vgl. dazu DOMENIG/GÜR, Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S. 168 ff, S. 172). Die Kostenverteilungsregeln von Art. 106 ff. ZPO sind grundsätzlich auf die für den Zivilprozess typischen, streiti- gen Zweiparteienverfahren und nicht ohne Weiteres auf das Einparteienverfahren zugeschnitten (so in BGE 142 III 110 E. 3.3 S. 114 f.). Dem Handelsregisteramt, welches keine Partei ist und welches die Angelegenheit lediglich dem Gericht überweist, können keine Kosten auferlegt werden. Insoweit die Überweisung durch das Handelsregisteramt zurecht erfolgte, trägt die betroffene Gesellschaft (nach dem Verursacherprinzip) die Kosten. Andernfalls sind die Prozesskosten dem Kanton aufzuerlegen (DOMENIG/GÜR, a.a.O., S. 178; siehe auch OGer ZH LF190075 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3.2.). 4.3.2. Die Aktiengesellschaft (AG) ist nach Art. 640 OR in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat. Als Sitz einzutragen ist gemäss Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) der Name der politischen Gemeinde; ausserdem ist nach Art. 117 Abs. 2 HRegV das Rechtsdomizil gemäss Art. 2 lit. b HRegV einzutragen. Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Die Rechtseinheit verfügt an dieser Adresse über ein Lokal, über
das sie gestützt auf einen entsprechenden Rechtstitel wie Eigentum, Mietvertrag etc. tatsächlich verfügen kann, welches den Mittelpunkt ihrer administrativen Tä- tigkeit bildet (wo sich die Büros der Verwaltung mit eigener Minimalinfrastruktur befinden) und wo ihr Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (vgl. BGE 100 Ib 455 E. 4.; Meisterhans/Gwelessiani, PraxisKomm HRegV, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 17 und Art. 117 N 496; OFK HRegV-Vogel, Zürich 2020, Art. 2 N 4 f. und Art. 117 N 14; SHK HRegV-Turin, Bern 2013; Art. 2 N 8 und 10 sowie Art. 117 N 11 f.). Können der Gesellschaft Sendungen an dem im Handels- register eingetragenen Domizil nicht zuverlässig zugestellt werden, so liegt ein Domizilmangel vor. Wer daran Schuld ist, ist irrelevant (OGer ZH LF230062 vom 27. September 2023 E. 3.2.1-3.2.2. sowie OGer ZH PF240021 vom 11. Juni 2024 E. 4.3.2.). Vorliegend durfte das Handelsregisteramt von einem Organisations- mangel ausgehen, nachdem die Beschwerdeführerin zunächst unter der Domizil- adresse nicht hatte ermittelt werden können und schliesslich die Frist sowie auch die Nachfrist zur Behebung des Mangels ungenutzt verstreichen liess (vgl. zum Sachverhalt Erw. 1.2. vorstehend). Mit anderen Worten hat das Handelsregister- amt die Sache zu Recht an die Vorinstanz überwiesen, da die Beschwerdeführe- rin am eingetragenen Rechtsdomizil (wiederholt) nicht mehr erreicht werden konnte und den Organisationsmangel nicht behob. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Weiteren (zu Recht) nicht, die zur Mangel- behebung notwendigen Unterlagen dem Handelsregisteramt erst am 13. August 2024 und somit während des vorinstanzlichen Verfahrens eingereicht zu haben. Die Beschwerdeführerin hat damit durch ihre Untätigkeit nach Aufforderung des Handelsregisteramts resp. ihr Tätigwerden erst nach gerichtlicher Aufforderung zur Mangelbehebung mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (unter Androhung der ge- richtlichen Auflösung und Liquidation nach den Konkursregeln) das gerichtliche Verfahren und die in diesem entstandenen Kosten verursacht. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. 4.3.3. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten des Abschreibungsentscheides der Beschwerdeführe-
rin aufzuerlegen, nicht zu beanstanden ist. Die Höhe der Kosten rügt die Be- schwerdeführerin im Übrigen nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin auch die Kosten des Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts in Höhe von Fr. 500.– auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu- zusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Hinwil (Einzelgericht im summarischen Verfahren), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 1. November 2024