Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 26. September 2024 in Sachen A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegner betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung) / Frist Urteilsbegrün- dung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 15. August 2024 (ER240002/Z02)
Erwägungen: 1. 1.1. C._____ (Mieter) mietete von D._____ ab dem 1. April 2001 ein Haus mit 5.5-Zimmern, Gartensitzplatz, Rasenplatz und Kelleranteil an der Adresse E._____ [Strasse] ... in F._____ zu einem monatlichen Bruttomietzins von Fr. 2'020.00 (act. 2). Das Mietverhältnis wurde von B._____ (Vermieter und Be- schwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) mit der Begründung, das Haus müsse saniert werden, mit amtlich genehmigtem Formular vom 19. Februar 2024 per 31. Mai 2024 gekündigt (act. 3). Bei A._____ (fortan Beschwerdeführerin) handelt es sich um die Untermieterin, welche nach dem Auszug von C._____ das Haus nicht verliess (act. 1 S. 2). 1.2. Am 3. Juni 2024 gelangte der Beschwerdegegner an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen (fortan Vorinstanz) und verlangte unter Androhung der Zwangsvollstreckung die Ausweisung der Be- schwerdeführerin (act. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellung- nahme zum Ausweisungsgesuch an (act. 5). Nach telefonischen Erläuterungen durch die Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2024 eine schriftliche Stellungnahme ein (act. 7 und act. 9). Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 informierte G., ein Freund von C., die Vorinstanz darüber, dass er be- treffend die Beschwerdeführerin eine Meldung an die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen gemacht habe und C._____ nicht mehr in der Lage sei, der Be- schwerdeführerin zu helfen (act. 10). Die KESB bestätigte auf telefonische Nach- frage der Vorinstanz am 11. Juli 2024, dass die Meldung eingegangen sei und Vorabklärungen getroffen würden (act. 11). Mit Urteil vom 11. Juli 2024 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut und sie verpflichtete die Beschwerdeführerin, das von ihr in Untermiete bewohnte 5.5-Zimmer Wohnhaus inklusive Gartensitz- und Rasenplatz sowie das Kellerab- teil am E._____ ... in F._____ bis spätestens am 12. August 2024, 12.00 Uhr, zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand mit allen Schlüsseln zurückzugeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. Das Urteil er-
ging in unbegründeter Form und wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2024 zugestellt (act. 12, act. 13/2). Die Beschwerdeführerin richtete sich in der Folge mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (act. 14/1-8) sowie mit Schreiben vom 2., 8. und 12. August 2024 (act. 15-17) an die Vorinstanz. Diese verfügte am 15. August 2024, dass das Urteil vom 11. Juli 2024 in Rechtskraft erwachsen und vollstreck- bar sei (act. 18 = act. 26). Die Beschwerdeführerin wandte sich am 19. August 2024 erneut an die Vorinstanz (act. 20). Weitere Eingaben der Beschwerdeführe- rin an die Vorinstanz datieren vom 27. und 28. August 2024 (act. 21-22 = act. 28/1-2). Am 29. August 2024 rief die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz an und erklärte, ihr gestriger, eingeschrieben geschickter Brief müsse sofort gele- sen, kopiert und an alle verschickt werden, an das Obergericht und den Be- schwerdegegner etc. (act. 23). Am 3. September 2024 ging ein weiteres Schrei- ben der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein (act. 24 = act. 28/3). 1.3. Mit Schreiben vom 3. September 2024 überwies die Vorinstanz die Verfah- rensakten (act. 1-24) sowie die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27./28. August 2024 und 3. September 2024 dem Obergericht des Kantons Zürich mit der Erklärung, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Sicht in der Eingabe vom 27. August 2024 eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. August 2024 er- hoben habe (act. 27-28/1-3). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde ange- legt. Mit Kurzbrief vom 10. September 2024 leitete die Vorinstanz dem Oberge- richt zusätzliche Schreiben der Beschwerdeführerin weiter (act. 29-31). Schliess- lich übermittelte die Vorinstanz der Kammer ihr Schreiben vom 12. September 2024 an die Beschwerdeführerin, dies samt weiterer Eingaben der Beschwerde- führerin (act. 32-34). Am 20. September 2024 erkundigte sich die Kammer bei der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen nach dem Stand des eröffneten Ver- fahrens. Es wurde mitgeteilt, dass Abklärungen am Laufen seien, für die Be- schwerdeführerin bisher keine Beistandschaft errichtet resp. deren Handlungsfä- higkeit nicht eingeschränkt worden sei (act. 35). 1.4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3.2. Eröffnet das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung, indem es den Parteien das Dispositiv zustellt (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO), so können diese innert zehn Tagen seit der Eröffnung eine solche verlangen. Wird keine Be- gründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides durch Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so löst die Zustellung des begründeten Entscheids die jeweiligen Rechtsmittelfristen aus (Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf wies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 7 ihres Urteils vom 11. Juli 2024 zutreffend hin (act. 12 S. 3). Das vorinstanzliche Urteil vom 11. Juli 2024, welches in unbegründeter Form er- lassen wurde (Art. 219 i.V.m. Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO), wurde der Beschwerde- führerin am 15. Juli 2024 zugestellt (act. 13/2). Die Frist, um eine Begründung des Urteils zu verlangen, lief ihr damit bis am Donnerstag 25. Juli 2024. Innert dieser Frist reichte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz (einzig) die Eingabe vom 16. Juli 2024 ein (Eingangsdatum; act. 14/1-8). In all den Ausführungen der Be- schwerdeführerin in dieser Eingabe ist – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – kein Bezug zum vorinstanzlichen Urteil vom 11. Juli 2024 zu erkennen. Entspre- chend lässt sich der Eingabe nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine Begründung des Urteils vom 11. Juli 2024 wünschte. In den zahlreichen Eingaben, welche die Beschwerdeführerin innert 10 Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2024 resp. bis am Freitag 30. Au- gust 2024 (act. 19/2; act. 20 und act. 21-22 = act. 28/1-2) einreichte, zeigte sie nicht auf, dass sie – insbesondere mit der Eingabe vom 16. Juli 2024 (act. 14/1-8) – rechtzeitig und in verständlicher Weise eine Begründung des Urteils vom 11. Juli 2024 verlangt hätte. Sie führt (neben anderem) einzig an, es sei eine fre- che Lüge, dass sie bei dem allen, was sie alles geschrieben habe, "nie Einspra- che erhoben" habe (act. 28/1b S. 1). Sie verdeutlicht dies jedoch nicht, sodass er- kennbar wäre, wann resp. in welchem Schreiben sie eine Begründung des Urteils vom 11. Juli 2024 verlangt hätte. Ihre Ausführungen reichen nicht, um den – auch für einen juristischen Laien geltenden – Anforderungen an die Beschwerdebe- gründung zu genügen. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde der Beschwer- deführerin nicht einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: