Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240037-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 6. August 2024 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / Stellungnahme Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2024 (ER240093)
Erwägungen: 1.1. Mit Gesuch vom 6. Juni 2024 gelangte die Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und ersuchte gestützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) um Ausweisung des Gesuchgeg- ners und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus der 3-Zimmer- wohnung, EG, Mitte an der C._____-strasse ... in ... Zürich (act. 5/1). Mit Verfü- gung vom 17. Juni 2024 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziff. 1) und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme an (Dispositiv-Ziff. 2, act. 5/8 = act. 3 = act. 4 [Aktenex- emplar]). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Poststempel vom 17. Juli 2024) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürichs (act. 2). Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1 – 5/15). Das Verfahren ist spruchreif. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzich- tet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem vorliegenden Beschluss ist der Be- schwerdegegnerin eine Kopie von act. 2 zuzustellen. 2.1. In seiner Eingabe, die mit "BESCHWERDE" betitelt ist, nimmt der Beschwer- deführer Stellung zu seiner persönlichen und finanziellen Situation und ersucht um Erstreckung des Mietverhältnisses. Sinngemäss sollte damit wohl Dispositiv- Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2024 angefochten werden, mit welcher dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Bei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids handelt es sich um eine pro- zessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – man- gels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht er in seiner Eingabe an die Kammer nicht ansatzweise geltend. Mangels der Eintretensvoraussetzung des
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. 2.2. Die Eingabe vom 15. Juli 2024 ist zur weiteren Behandlung an die Vorin- stanz weiterzuleiten. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die auf Fr. 200.– festzulegen sind, sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie von act. 2, je gegen Emp- fangsschein. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreibein: MLaw C. Widmer versandt am: