Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler Urteil vom 11. Juli 2024 in Sachen A., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X. gegen Stockwerkeigentumsgemeinschaft B.______, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Schutzschrift Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 13. Juni 2024 (EW240059)
Erwägungen: 1.Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte mit Eingabe vom 11. Juni 2024 an das Bezirksgericht Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz) betreffend Entgegennahme einer Schutzschrift nach Art. 270 ZPO (act. 1). Mit Urteil vom 13. Juni 2024 erkannte die Vorinstanz die Entgegennahme der Eingabe als Schutzschrift und auferlegte die Entscheidge- bühr von Fr. 2'000.– dem Beschwerdeführer (act. 4 = act. 8). 2.Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 5) Beschwerde und verlangte die Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 (act. 9 S. 1): "1.2. Die Entscheidgebühr von Fr. 100 wird vom Gesuchsteller bezogen. Falls das von ihm vermutete Gesuch eingeht, entscheidet das Gericht in je- nem Verfahren, wer die Kosten zu tragen hat. Andernfalls wird dem Gesuch- steller die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 4.Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Entscheidgebühr. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass Gerichts- kosten Kausalabgaben seien, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssten. Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz für den Erhalt der Schutzschrift, die Bearbeitung und die Mitteilung, dass die Schutzschrift einge- gangen sei, ohne Zustellung an die Gegenpartei Fr. 2'000.– verlangt. Es habe keine administrative Tätigkeit gegeben, welche Fr. 2'000.– rechtfertigen würde. Zum Vergleich verweist er auf den Kanton Tessin. Dort verlangten die Richter, die mit Schutzschriften konfrontiert würden, zwischen Fr. 0.– und Fr. 200.– (act. 9 S. 2 f.).
dung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den (Art. 320 ZPO). Gerügt werden kann auch die Unangemessenheit (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 310 N 36). Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz aber Zurückhaltung aufzuerlegen. Insbesondere setzt die Rechtsmittelinstanz ei- genes Rechtsfolgeermessen nicht ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vor- instanz (Dike ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 310 N 10; ZK ZPO- REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 310 N 36). Vorliegend musste die Vorinstanz die Vor- aussetzungen zur Entgegennahme der Schutzschrift prüfen, wobei vom Inhalt der Schutzschrift zumindest kursorisch Kenntnis genommen werden musste (ZK ZPO-HUBER, a.a.O. Art. 270 N 15). Die Schutzschrift ist mit knapp sechs Seiten zwar nicht allzu lang (act. 1), umfasste aber nebst der Vollmacht sechs weitere teilweise umfassendere Beilagen (act. 2; act. 3/B-G), insbesondere etwa den Kaufvertrag und das Reglement für die Stockwerkeigentümergemeinschaft (act. 3/B; act. 3/D). Sodann mussten die Rechtsbegehren teilweise von Amtes we- gen korrigiert werden (Ersatz des Gesuchstellers durch Gesuchsgegnerin und umgekehrt), was eine genauere Prüfung der Schutzschrift erforderte. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass in den im Ermessen der Vorinstanz liegenden Entscheid über die Höhe der Gerichtsgebühr einzugreifen. 5.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass, falls das von ihm vermu- tete Gesuch eingehe, das Gericht in jenem Verfahren entscheide, wer die Kosten zu tragen habe. Zunächst übersieht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass ein bedingtes Begehren nicht zulässig ist. Sodann fehlt es an einer Begrün- dung für das Rechtsbegehren (vgl. act. 9). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm entgegen der expliziten Bestimmung von § 8 Abs. 2 GebV OG, wo- nach für die Entgegennahme einer Schutzschrift eine Gebühr verlangt wird, keine solche auferlegt werden soll.
6.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr vor Obergericht bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Der Beschwerdeführer beantragte im Rechtsmittelverfahren die Reduktion der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr um Fr. 1'900.–, weshalb die Gerichtsgebühr in Anwendung von §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 320.– festzusetzen ist. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: 12. Juli 2024