Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw D. Stebler Beschluss vom 7. Juni 2024 in Sachen 1.... 2.A., 3.... Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X._____, betreffend vorsorgliche Massnahme / Aktenbeizug Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksge- richtes Dielsdorf vom 7. Mai 2024 (ET240002)
Erwägungen: 1.Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein Gesuch um vorsorgliche bzw. super- provisorische Massnahmen zur Sicherung einer Legatsherausgabe. Konkret be- antragte der Beschwerdegegner die superprovisorische Absetzung und Aufschie- bung der öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft "C.-strasse 1" und "C.-strasse 2" in D._____ vom 29. Mai 2024 bis auf weiteres und die Ver- pflichtung der Gesuchsgegnerinnen, darunter die Gesuchsgegnerin 2 und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), dem Beschwerdegegner sofort den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom letzten oder vorletzten Jahr mit der Nummer CP170003-D auszuhändigen (act. 6/1 S. 2). 2.Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zog das Einzelgericht im summarischen Ver- fahren des Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den rechtskräfti- gen Endentscheid vom 8. Dezember 2022 in Sachen E._____ gegen 1. F._____, etc. betreffend Erbteilung etc. (CP170003-D) bei (nachfolgend: Endentscheid vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D); act. 6/5 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1; act. 6/6). Da- gegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde und verlangte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung (act. 2). 3.Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wies die Vorinstanz unter anderem das Ge- such um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und teilte dies dem Be- schwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 6 und damit dem beigezoge- nen Endentscheid vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) mit (act. 6/7 Dispositiv- Ziffern 1 und 5; vgl. auch losen ES zu act. 6/7). Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 teilte der Beschwerdegegner mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich die auf den 29. Mai 2024 angesetzte Versteigerung der Nachlassliegenschaft auf un- bestimmte Zeit verschoben habe. Sodann sei das Gesuch um provisorische Massnahme zwar abgewiesen worden, das eingeforderte Gerichtsurteil sei aber dennoch zugestellt worden. Damit seien die vom Beschwerdegegner eingeforder- ten vorsorglichen Massnahmen bereits erfüllt worden. Das vorsorgliche Massnah- mengesuch vom 6. Mai 2024 sei damit gegenstandslos geworden (act. 6/10).
4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. 5. 5.1 Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels; sie ist das für das Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Pro- zessvoraussetzung darstellt (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Be- schwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels be- fugt ist, welcher ein schutzwürdiges (das heisst ein von der Rechtsordnung ge- schütztes) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung ei- nes erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheids der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein, da sich das Gericht nur zu konkreten Fragen zu äussern hat (vgl. ZK ZPO- LEUMANN LIEBSTER, 3. Aufl. 2016, Art. 242 N 3 und 7). 5.2 Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin den Beizug des En- dentscheids vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) im vorsorglichen Massnah- menverfahren verhindern. Es drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender (formeller) Nachteil. Die Vorinstanz verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Aktenbeizug sei denn auch völlig unbegründet. Zudem sei der Vorinstanz be- kannt, dass der Beschwerdegegner keine Partei des Verfahrens CP170003-D ge- wesen sei. Neben dem rechtlichen Gehör werde auch ihr Recht auf Datenschutz verletzt, seien doch aus den Erwägungen des beigezogenen Entscheids Informa- tionen zu entnehmen, die einen unabhängigen Dritten (insbesondere den Be- schwerdegegner) überhaupt nichts angingen (act. 2 S. 2). 5.3 Wie dargelegt, wurde der Endentscheid vom 8. Dezember 2022 (CP170003- D) bereits beigezogen und dem Beschwerdegegner zugestellt (act. 6/6; act. 6/7). Der Beschwerdeführerin fehlt es damit vorliegend an einem aktuellen schutzwür- digen Interesse. Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.
6.Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht im Hinblick auf die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen von den in Art. 106 ZPO statuierten Verteilungsgrundsätzen abwei- chen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Die Prozesskosten sind nach Ermessen zu ver- teilen, wobei etwa zu berücksichtigen ist, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre oder bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Botschaft ZPO, S. 7297). Das Verfahren ist aufgrund durch die Be- schwerdeführerin nicht zu verantwortender Umstände gegenstandslos geworden, indem die Vorinstanz den Endentscheid vom 8. Dezember 2022 (CP170003-D) bereits beigezogen und dem Beschwerdegegner zugestellt hat. Sodann hat auch der Beschwerdegegner nicht zu verantworten, dass er besagten Entscheid bereits erhalten hat. Unter diesen Umständen sowie aufgrund des geringen Aufwands der Kammer sind für das Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Da den Parteien kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist, ent- fallen auch Parteientschädigungen. Es wird beschlossen: 1.Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert vor Obergericht nicht beziffert wurde. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Stebler versandt am: