Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Urteil vom 14. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Erbgangsichernde Massnahmen (Kosten) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2024 (EN230228)
Erwägungen: 1. 1.1.Am tt.mm.2023 verstarb B., geboren am tt. Oktober 1940, mit letz- tem gesetzlichen Wohnsitz in C. ZH (act. 1; act. 6 S. 1). 1.2.Nach Einreichung des Protokolls über den Todesfall durch die Kantonspoli- zei Zürich (vgl. act. 1) eröffnete das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im sum- marischen Verfahren (fortan Vorinstanz), mangels Vorliegen eines Testaments vom Amtes wegen ein Verfahren betreffend erbgangsichernde Massnahmen und nahm die Erbenermittlung anhand (act. 1-15). Mit Urteil vom 3. Mai 2024 (act. 16 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21, fortan zitiert als act. 19) verfügte die Vorin- stanz, dass keine erbgangsichernde Massnahmen angeordnet werden (Disposi- tiv-Ziffer 1). Ebenso wurde den gesetzlichen Erben die Ausstellung eines auf sie lautenden Erbscheins in Aussicht gestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Die Entscheidge- bühr wurde auf Fr. 200.– festgesetzt und festgehalten, dass die Barauslagen (Fa- milienscheine etc.) Fr. 657.10 betragen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Kosten wurden auf Rechnung des Nachlasses von der gesetzlichen Erbin Nr. 1, A._____, Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (daher fortan Beschwerdeführerin), bezogen (Dispositiv-Ziffer 4). 1.3.Gegen die Kostenauflage bzw. den Kostenbezug wehrt sich die Beschwer- deführerin rechtzeitig (vgl. act. 17 S. 5) mit Beschwerde vom 13. Mai 2024. Sie beantragt sinngemäss, die Kosten seien nicht von ihr alleine, sondern anteilsmäs- sig von sämtlichen zwölf Erben zu beziehen (act. 20). 1.4.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-17). Die Sache er- weist sich als spruchreif, ohne dass es vorgängiger prozessleitender Schritte be- dürfte. 2. 2.1.Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Da die erb- rechtlichen Sicherungsmassregeln (Art. 551 ff. ZGB) als vorsorgliche Massnah-
men gelten (BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2) und bei vorsorglichen Massnahmen das summarische Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 248 lit. d ZPO), beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Als Be- schwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2.Da die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht wurde (vgl. act. 20) und die Amtssprache in Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV ZH), könnte der Beschwerdeführerin grundsätzlich Frist zur Nachreichung einer deutschsprachi- gen Eingabe angesetzt werden (Art. 129 i.V.m. Art. 132 ZPO). Darauf ist vorlie- gend zu verzichten. 3. 3.1.Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangsichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind Erbgangs- schulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haf- tet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von al- len Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von ei- nem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012; OGer ZH PF230058 vom 12. Dezember 2023 E. 3.3; siehe auch BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 12 und Art. 557 N 18; BSK ZGB II-MINNIG, a.a.O., Art. 603 N 8 und 14; OFK ZGB- MÜLLER/STAMM, 4. Aufl. 2021, Art. 551 N 7; PraxKomm Erbrecht-HÄUPTLI, 5. Aufl. 2023, Art. 603 N 14 und 18; PraxKomm Erbrecht-EMMEL/AMMANN, a.a.O., Vor- bem. zu Art. 551 ff. N 11c). Eine Ausschlagung hat binnen der gesetzlichen drei-
monatigen Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen, wobei bei gesetzlichen Erben die Frist beginnt, sobald sie vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, soweit sie nachweisbar nicht erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB). 3.2.Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin gesetzliche Erbin sei (act. 19 E. 3). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, gesetzliche Erbin zu sein (act. 20). Wie gesehen kann das Gericht wahlweise von allen Erben je nur ei- nen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Das Gericht folgt dabei vorab Prakti- kabilitätsüberlegungen. Der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin ist dem- nach nicht zu beanstanden. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4.Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Der Streitwert entspricht den beanstandeten vorinstanzlichen Kosten von insgesamt Fr. 857.10 (vgl. obige E. 1.2 f.). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf ein Minimum von Fr. 100.– festzusetzen. Infolge Unterliegens ist der Be- schwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksge- richt Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangs- schein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 857.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am: 14. Juni 2024