Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 21. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 12. Februar 2024 (ER240003)
Erwägungen: 1. 1.1. B._____ machte mit Schriftsatz vom 3. Januar 2024 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach ein Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen anhängig (act. 6/1). Als Zustellempfänger und Vertreter bezeichnete sie dabei ih- ren Ehemann, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer). Da die Rechtsschrift von B._____ nicht handschriftlich unterzeichnet bzw. die Unterschrift nur eine Re- produktion und damit ungenügend war, wurde B._____ mit Verfügung vom 23. Ja- nuar 2024 eine Nachfrist angesetzt, um ihre Eingabe eigenhändig unterzeichnet im Doppel nachzureichen, unter der Androhung, dass das Gesuch bei Säumnis als nicht erfolgt gelte (act. 3). Diese Verfügung wurde an B._____ adressiert und dort vom Beschwerdeführer entgegengenommen (act. 6/4). Mit Eingabe vom 3. Februar 2024 zog der Beschwerdeführer das Gesuch zurück (act. 6/5). Mit Ver- fügung vom 12. Februar 2024 stellte das Einzelgericht fest, dass das Gesuch vom 3. Januar 2024 als nicht erfolgt gelte, schrieb das Verfahren zufolge Gegen- standslosigkeit ab und auferlegte die auf Fr. 400.-- festgesetzte Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer (act. 6/6 = act. 5). Die Verfügung wurde dem Beschwer- deführer zunächst nicht zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 wurde die Er- öffnung nachgeholt (vgl. act. 6/10 = act. 2 und act. 6/11). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 29. April 2024 (Datum Poststempel) Einsprache beim Einzelgericht, welches die Sache mit Schreiben vom 6. Mai 2024 an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies (act. 2-3). Der Beschwerdeführer verlangt (sinngemäss), es sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-10). Auf weitere pro- zessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Kostenauflage. Ein Kostenentscheid und damit auch die Auflage ist selbstständig mit Beschwerde an-
fechtbar (Art. 110 ZPO). Da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichne- tes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH, NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011), ist das als Einsprache bezeichnete Rechtsmittel somit als Be- schwerde entgegenzunehmen. 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Be- schwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unange- messenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. No- vember 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 29. April 2024 (Datum Poststempel) wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kam- mer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz setzte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 400.-- fest und auferlegte sie dem Beschwerdeführer als Verursacher von un- nötigen Kosten (act. 5).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, im parallelen Verfahren MO230907-C sei eine Einigung zwischen den Parteien erzielt worden. Der dortige Vorsitzende habe daher den Rat erteilt, im vorliegenden Verfahren das Gesuch zurückzuziehen, um allfällige Kosten zu vermeiden. Die Vorinstanz habe irrtümlich festgestellt, dass es eine Originalunterschrift innert der Nachfrist brauche, weil das Gesuch zurückgezogen worden sei. Es liege ein Verfahrensfeh- ler vor. Weiter habe die Vorinstanz irrtümlich festgestellt, "dass Prozesskosten dem Anschein nach angefallen" seien. Das sei nicht der Fall, weil das Gesuch zu- rückgezogen worden sei. Es seien nie unnötig verursachte Kosten entstanden (act. 3). 3.3. Der Beschwerdeführer ist zunächst verständnishalber darauf hinzuweisen, dass ein Gesuch der systematischen Abfolge nach nur dann zurückgezogen wer- den kann, wenn es beim Gericht überhaupt anhängig gemacht wurde. Da die Ori- ginalunterschrift innert der Nachfrist nicht geleistet worden war, hat die Vorinstanz das Gesuch entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 23. Januar 2024 zu Recht in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt erachtet und das Verfahren abgeschrieben. Insofern kommt es nicht darauf an, ob anschlies- send ein Rückzug erfolgte oder nicht. Mit der Einreichung des Gesuchs wurden jedenfalls Kosten verursacht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird in diesem Fall von unnötig verursachten Kosten gesprochen, die als solche dem Verursacher überbunden werden, i.d.R. der klagenden Partei (act. 5 S. 2 f.; vgl. OGer ZH RT190117 vom 20. Januar 2020 = ZR 119/2020 Nr. 12 S. 61 ff.). Eine Kostenübernahme durch den Kanton gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO scheidet aus. Dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Verursacher qualifizierte und die Kosten ihm und nicht B._____ als Gesuchstellerin auferlegte, beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Vollständigkeit halber ist sodann anzumerken, dass auch bei einem Rückzug die klagende Partei die Kosten zu tragen hätte (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Um- stand, dass das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wurde und entspre- chend tiefere Kosten verursacht wurden, wurde schliesslich bei der Festsetzung der Kostenhöhe durch eine Reduktion der Grundgebühr Rechnung getragen. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Kosten in Anwendung von § 4 Abs. 1
und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG festgesetzt. Da der Beschwer- deführer die konkrete Kostenhöhe nicht rügt, erübrigen sich Weiterungen hierzu. 3.4. Demnach ist der Entscheid der Vorinstanz, die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen, nicht zu beanstanden. 4.Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu er- heben. Es wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht des Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 23. Mai 2024