Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF240004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 28. Februar 2024 in Sachen
betreffend Testamentseröffnung / Kosten
im Nachlass von C., geboren am tt. Januar 1945, von D. ZH, ge- storben am tt.mm.2023, wohnhaft gewesen E._____ ... [Adresse], ... Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Be- zirksgerichtes Zürich vom 5. Januar 2024 (EL231150)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Januar 2024 eröffnete das Bezirksgericht Zürich, Einzelge- richt Erbschaftssachen, (nachfolgend: Vorinstanz) das Testament im Nachlass von C., geboren am tt. Januar 1945, von D. ZH, gestorben am tt.mm.2023, unter Auferlegung der Kosten von Fr. 1'031.– auf Rechnung an die Willensvollstreckerin zu Lasten des Nachlasses (act. 11). 1.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024, eingegangen am 29. Januar 2024 (act. 12), leitete die Vorinstanz einen E-Mailverkehr, datierend zwischen dem 10. Januar 2024 und 22. Januar 2024, zwischen einer auf den Namen von A._____ lautenden E-Mail-Adresse sowie einem Sachbearbeiter und dem zustän- digen Bezirksrichter der Vorinstanz weiter, worin im Namen von A._____ und B._____ die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Kosten des Urteils themati- siert wurde und die Vorinstanz sich verpflichtete, die Eingabe an die zuständige Stelle weiterzuleiten (act. 13–14). Daraufhin wurde bei der Kammer das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PF240004 angelegt. Die Akten der Vorinstanz wurden bei- gezogen (act. 1–9). 2. Da die Eingabe ohne Unterschrift eingereicht wurde, genügte sie den gesetzlichen Anforderungen an die Form für an das Gericht adressierte Eingaben im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht. Mit Verfügung der Kammer vom 1. Feb- ruar 2024 wurde den gesetzlichen Erben unter anderem in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO und unter Rücksendung der vorerwähnten Eingabe eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um den Mangel zu verbessern bzw. um die Beschwer- de mit der Originalunterschrift versehen erneut einzureichen. Dies erfolgte unter Hinweis, dass bei Säumnis die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (act. 15). Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Datum Poststempel) und damit innert Frist teilten die gesetzlichen Erben mit, dass sie lediglich Fragen betreffend die Kostenrege- lung gehabt hätten, jedoch keine Beschwerde hätten erheben wollen und die Vo- rinstanz ihre Eingaben aufgrund eines Missverständnisses weitergeleitet habe (act. 17; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 16/1–2).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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