Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF240003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 5. März 2024 in Sachen 1.A._____ AG, 2.B._____ AG, Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch C._____ GmbH betreffend gerichtliches Verbot Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 22. Januar 2024 (EH230034)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 22. November 2023 (Datum des Eingangs: 1. Dezem- ber 2023) stellte die C._____ GmbH beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) für die Gesuchstellerinnen und Beschwerdefüh- rerinnen (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) ein Gesuch um Erlass eines gerichtli- chen Verbotes unter Einreichung von Beilagen (act. 1; act. 2; act. 3/1-3). Mit Ver- fügung vom 4. Dezember 2023 wurde den Gesuchstellerinnen Frist angesetzt, um die Eingabe handschriftlich unterzeichnen zu lassen und erneut einzureichen, un- ter Androhung, dass die Eingabe vom 22. November 2023 ansonsten als nicht er- folgt gelten würde und das Verfahren in Anwendung von Art. 132 ZPO abzu- schreiben sei. Zudem wurde ihnen Gelegenheit gegeben, ihr Gesuch ergänzend zu begründen und allenfalls den anbegehrten Verbotstext anzupassen (act. 4). Die Gesuchstellerinnen liessen die Frist ungenutzt verstreichen (act. 5). Mit Verfü- gung vom 22. Januar 2024 schrieb die Vorinstanz daraufhin das Verfahren als er- ledigt ab (act. 6 = act. 9 = act. 11 [Aktenexemplar]). 1.2. Mit nicht unterzeichneter, undatierter Eingabe vom 26. Januar 2024 (Datum Poststempel, act. 10), gelangte "D., Centerleiterin" (offenbar) im Namen der C. GmbH (offenbar) in Vertretung der Gesuchstellerinnen an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 10–14). Es wurde das vorliegende Be- schwerdeverfahren angelegt und die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–7). 2.Da die Eingabe an die Kammer (erneut) ohne Unterschrift eingereicht wurde, genügt sie den gesetzlichen Anforderungen an die Form für an das Ge- richt adressierte Eingaben im Sinne von Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht. Auf das An- setzen einer Frist zur Verbesserung des Mangels sowie zur Nachforderung eines Nachweises, dass D._____ berechtigt ist, namens der Gesuchstellerinnen zu han- deln, kann vorliegend verzichtet werden. Auf eine allfällige Beschwerde wäre schon deshalb nicht einzutreten, weil in der Eingabe keinerlei Bezug zur erstin- stanzlichen Verfügung vom 22. Januar 2024 genommen wird. Bereits vor der Vor- instanz wurde das Gesuch ohne eine handschriftliche Unterschrift und damit ohne Einhaltung der Formvorschriften von Art. 130 Abs. 1 ZPO eingereicht. Eine Frist
zur Nachbesserung des Mangels verstrich ungenutzt. Damit hat die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als erledigt abgeschrieben. Einwände dagegen werden in der Eingabe vom 26. Januar 2024 aber nicht vorgebracht, weshalb diese auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht gerecht wird. Es erscheint vielmehr, dass erneut mit denselben Unterlagen ohne Anpassung und ohne Einhaltung der Formvorschriften ein neues Gesuch um Erlass eines gericht- lichen Verbots eingereicht wurde (act. 10–14). Gesuche um Erlass eines gerichtli- chen Verbots im Sinne von Art. 258 ZPO werden im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. c ZPO) vom Einzelgericht (§ 24 lit. c GOG) behandelt. Das Oberge- richt ist dafür sachlich nicht zuständig. 3.Aufgrund des Gesagten ist auf die Eingabe vom 26. Januar 2024 nicht einzutreten. 4.Ausgangsgemäss werden die Gesuchstellerinnen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung, kostenpflichtig. Es wird beschlossen: 1.Auf die Eingabe vom 26. Januar 2024 wird nicht eingetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3.Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuch- stellerinnen je zur Hälfte in solidarischer Haftung auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerinnen, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt wohl weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: