Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 19. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2023 (ER230211)
Erwägungen: 1. Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegeg- ner) machten beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich am 17. Oktober 2023 ein Ausweisungsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen) ge- gen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig (act. 7/1). In der Folge wurde den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'100.- - und dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 7/9 = 6). 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2023 (Datum Poststempel 8. Dezember 2023) rechtzeitig Be- schwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 2). Er verlangt sinngemäss die Abweisung des Ausweisungsbegehrens sowie die Eröff- nung eines Strafverfahrens gegen die im Schriftsatz genannten Personen. In der Begründung macht der Beschwerdeführer ausschliesslich Ausführungen zur Sa- che, indem er darlegt, weshalb die Ausweisung unbegründet sei, und führt aus, inwiefern durch verschiedene Personen strafrechtlich relevante Tatbestände er- füllt worden seien. 3. Die angefochtene Verfügung ist ein prozessleitender Entscheid, wobei ge- gen Dispositiv-Ziffer 1 (Kostenvorschuss) von Gesetzes wegen Beschwerde ge- führt werden kann (Art. 319 lit. b Ziff.1 i.V.m. Art. 103 ZPO) und gegen Dispositiv- Ziffer 2 dann die Beschwerde zulässig ist, wenn ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Zur Beschwerdeführung ist le- gitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheides hat (C OMETTA/MÖCKLI, BSK-SchKG-I, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 18 N 11; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell oder materiell beschwert sein und damit ein In- teresse an dessen Abänderung haben, ansonsten ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-
Z ÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Ferner ist die Beschwerde bei der Rechts- mittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Be- schwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Dabei hat ein Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und inwiefern er abgeän- dert werden soll. Verlangt wird, dass sich ein Beschwerdeführer in der Rechtsmit- telschrift mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, wobei bei Laien eine sinngemässe Auseinandersetzung genügt, aus der ersichtlich ist, was ihrer Auffassung nach genau am vorinstanzlichen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Enthält die Beschwerdeschrift keine Anträge oder Begründung im dargeleg- ten Sinne, ist von Amtes wegen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 1 richtet, ist der Be- schwerdeführer nicht beschwert und deshalb auch nicht zur Beschwerde legiti- miert, weil sich die Pflicht zur Zahlung des Kostenvorschusses an die Beschwer- degegner richtet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zielt auch nicht gegen Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, setzt er sich doch nicht einmal ansatzweise mit der darin angesetzten Frist zur Einreichung der Stellungnahme auseinander. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Stel- lung zur Sache zu nehmen. Diese Stellungnahme wäre allerdings bei der Vo- rinstanz einzureichen. Zudem sind strafrechtliche Belange nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Aus all diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Ei- ne Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzuspre- chen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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