Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 12. Dezember 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Erbausschlagung / Protokollierung und Nachberufung / Kosten
im Nachlass von B._____ geb. ..., geboren am tt. Juni 1932, von C._____ TG, gestorben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen D._____-strasse ..., ... Zürich,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2023 (EN230559)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt.mm.2022 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasserin). Das Einzelge- richt in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom 4. Mai 2023 das Testament, stellte fest, dass der E._____ als eingesetzter Erbe zur alleinigen Erbfolge gelangt, und setzte die allfälligen gesetzlichen Erben durch Publikation des Urteils darüber in Kenntnis (act. 3/2). Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erklärte der E._____ die Ausschlagung der Erbschaft (act. 3/1). In der Folge nahm das Einzelgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2023 diese Ausschla- gungserklärung zu Protokoll und stellte fest, dass die gesetzlichen Erben der Erb- lasserin als nachberufene Erben zur Erbfolge gelangen. In Abänderung des Ur- teils vom 4. Mai 2023 betr. Testamentseröffnung wurde neu den gesetzlichen Er- ben die Ausstellung der Erbbescheinigung auf Verlangen in Aussicht gestellt und festgehalten, dass die Kosten für das Testamentseröffnungsverfahren (Geschäfts- Nr. EL221178-L) neu zulasten des Nachlasses vom gesetzlichen Erben A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) bezogen werden. Die Entscheidgebühr für die Protokollierung der Ausschlagung wurde auf Fr. 150.-- festgesetzt und dem E._____ auferlegt. Die Kosten für die Erbenermittlung in der Höhe von Fr. 485.30 wurden vom Beschwerdeführer bezogen (act. 3 hinten = act. 6). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich. Er verlangt sinnge- mäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit ihm die Kosten in Höhe von Fr. 485.30 auferlegt wurden, und erklärt die Ausschlagung der Erb- schaft (act. 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Mit Schreiben vom 27. November 2023 teilte das Einzelgericht der Kammer mit, dass gemäss Urteil des Konkursgerichtes Zürich vom 22. November 2023 über die Erbschaft die kon- kursamtliche Liquidation angeordnet und vorgemerkt wurde, dass die Ausschla- gung durch die gesetzlichen Erben vermutet werde (act. 11). Auf weitere prozess- leitende Anordnungen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
3.2. Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate, wobei sie für die gesetzlichen Erben, so- weit sie nicht nachweisbar erst später vom Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkt beginnt, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden ist (Art. 567 ZGB). Die Ausschlagung ist vom Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären und die Behörde führt über die Ausschlagun- gen ein Protokoll (Art. 570 Abs. 1 und 3 ZGB). Im Kanton Zürich ist die zuständige Behörde das Einzelgericht am Bezirksgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers bzw. der Erblasserin (Art. 28 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 137 lit. e GOG). Das Oberge- richt ist für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung damit nicht zu- ständig. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz als zu- ständiger Behörde bereits eine Ausschlagungserklärung eingereicht hat (act. 2). Die Ausschlagungserklärung ging bei der Vorinstanz jedoch erst am 19. Oktober 2023 ein. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides ging die Vo- rinstanz somit zu Recht von der Erbenstellung des Beschwerdeführers als Nach- komme der vorverstorbenen vollbürtigen Schwester der Erblasserin aus (vgl. act. 6). Das bestreitet der Beschwerdeführer auch nicht. 3.3. Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangsichernden Mas- snahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind Erbgangsschul- den und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies be- deutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Soli- darschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Der Staat kann als Gläubiger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von einem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genomme- nen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Ausschlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom
Art. 256 Abs. 2 ZPO in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils vom 9. Oktober 2023 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Be- reits heute, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die beantragte Korrektur vor- zunehmen, ist dagegen nicht möglich. Erstens ist die Ausschlagung von der zu- ständigen Behörde noch nicht protokolliert, zweitens würden die Ausschlagungs- erklärung vom 16. Oktober 2023 und deren Protokollierung sowie das Urteil des Konkursgerichtes Zürich vom 22. November 2023 unzulässige Noven darstellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Oktober 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"4. Die Kosten werden im Umfang von Fr. 150.00 vom ausschlagenden Erben (Ziff. II) und im Restbetrag von Fr. 485.30 zulasten des Nachlas- ses von A._____ (Ziff. III/4.1) bezogen."
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 485.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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