Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230056-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 21. Juni 2024 in Sachen A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B.-Str. ..., a)C., b)D., c)E., d)F., e)G., f)H., g)I., h)J., Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch E._____ betreffend Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2023 (ES230053)
Erwägungen: 1.1 Mit diversen Eingaben, die erste datierend vom 6. September 2023, erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) Klage gegen die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei E._____ als Verwalter der Beschwerdegegnerin per sofort abzuberufen (act. 6/1; act. 6/2/1–34; act. 6/3; act. 6/4). 1.2 Mit Verfügung vom 18. September 2023 (act. 6/5 = act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar]) hielt die Vorinstanz fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin weit- schweifig und in weiten Teilen ungebührlich sei und deshalb nicht den Anforde- rungen von Art. 132 Abs. 2 ZPO entspreche, weshalb ihr die Eingabe retourniert und eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt werde, um die Eingabe im Sinne der Erwägungen zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gelte. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. September 2023 zugestellt (act. 6/6). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Verbesserung der Eingabe einstweilen abge- nommen (act. 6/13). 2.1 Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 (Aufgabedatum via mypost24) gelangte die Beschwerdeführerin innert Rechtsmittelfrist an die Kammer und stellte die fol- genden Anträge (act. 2 und act. 4): "1 - Die Verfügung von 18. September 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beur- teilung in der Sinne der Erwägung 2 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchgegnerin." 2.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–30). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 7/1–2). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) ist abzusehen. Die Beschwerdeschrift (act. 2 und act. 4) ist der Beschwerdegegnerin mit diesem Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.
3.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt worden war, stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Ein solcher ist in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen oder, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO Ziff. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde gegen die Fristansetzung zur Verbesserung der Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgese- hen. Die vorliegende Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn der Beschwerde- führerin infolge des angefochtenen Entscheides ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil droht, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH, PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Mög- lichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Entscheid anzu- fechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUF- MANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Die Beschwerde füh- rende Partei hat den konkret in Aussicht stehenden Nachteil darzulegen und nachzuweisen, sofern er nicht offensichtlich ist (siehe dazu ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198; BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr Gesuch um Abberufung der Verwaltung sei zu Unrecht zurückgesandt worden. In Bezug auf ein Gesuch um Abberufung eines Verwalters sei es erforderlich, zu beweisen, dass der Verwalter urteilsunfähig sei, kriminell sei bzw. Straftaten begangen habe sowie auch falsch abgerechnet habe, was offensichtlich auch strafrechtlich rele- vant wäre. Dies habe sie ausführlich begründet und belegt. Auf Grund dessen sei ihr Gesuch "extrem sachbezogen". Es gebe absolut keine Beweise, dass ihre Äusserungen ehrverletzend, herabwürdigend oder beleidigend oder nicht sachbe- zogen seien. Die Verfügung sei "extrem vage formuliert" worden und es sei ihr nicht klar gewesen, welche Sätze die Vorinstanz stören würden (act. 2 S. 1 f.).
3.3 Die Beschwerdeführerin legt mit diesen Ausführungen nicht dar, worin ihr durch die vorinstanzliche Verfügung zur Zeit ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil entstünde (vgl. act. 2). Ein solcher ist auch nicht offensichtlich: Sollte die Beschwerdeführerin die Eingabe nicht wie von der Vorinstanz verlangt korri- gieren, wird diese ihre Eingabe wie angedroht als nicht erfolgt betrachten. Hierge- gen könnte sich die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsverweigerungsbe- schwerde wehren (vgl. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, Art. 132 N 4). Zur Zeit droht der Beschwerdeführerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. 3.4 Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.5 Festzuhalten ist zuhanden der Beschwerdeführerin dennoch, was folgt: Zur Begründung der Ungebührlichkeit und der Weitschweifigkeit der Stel- lungnahme führte die Vorinstanz zahlreiche konkrete Beispiele an (act. 5 S. 3). Es kann darauf verzichtet werden, diese zu wiederholen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der erwähnten Begründung nicht auseinander, sondern hält dieser bloss entgegen, sie sei "extrem vage formuliert", bzw. behauptet pauschal, ihre Kritik sei sachlich gewesen. Damit erfüllt sie die Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführerin war in rechtlicher Hinsicht bereits bekannt, was un- ter ungebührlichen und weitschweifigen Eingaben zu verstehen ist (vgl. statt vieler etwa OGer ZH, PS210077 vom 19. Mai 2021, E. 6a). Soweit die Beschwerdefüh- rerin einwendet, dass sie beweisen müsse, dass der Verwalter urteilsunfähig sei und Straftaten begangen habe, um im Prozess auf Abberufung Erfolg zu haben, ist sie darauf hinzuweisen, dass auch dies im Rahmen sachlicher Kritik zu erfol- gen hat. Die polemischen und über weite Teile hinweg unnötig verletzenden und verunglimpfenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Abberufungs- gesuch gehen daran deutlich vorbei. Im Übrigen sind die Regeln des prozessualen Anstandes, gegen welche die Beschwerdeführerin in der Eingabe grossmehrheitlich verstossen hat, auch einer rechtsunkundigen Person ohne weiteres zugänglich. Es steht der Beschwerdefüh- rerin auch jederzeit frei, sich im Falle von Verständnisproblemen entsprechenden
(rechtlichen) Rat – beispielsweise bei einem Anwalt – einzuholen. Einer weiteren Erörterung der Vorinstanz bedarf es nicht. 3.6 Sodann bleibt festzuhalten, dass auf die weiteren Ausführungen der Be- schwerdeführerin, namentlich zum angeblich strafrechtlich relevantem Verhalten durch die Bezirksrichterin sowie die Gerichtsschreiberin, nicht weiter einzugehen ist, da sie nichts zur Sache tun. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hin- zuweisen, dass insbesondere Sätze wie "Es sieht aus, dass es nichts was Be- zirksrichterin K._____ für ihr Schatzi RA L._____ tun würde, inklusive Amtsmiss- brauch." (act. 2 S. 5) ungebührlich sind. Der entsprechende Teil der Eingabe wird infolgedessen als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO behandelt und ohne weiteres nicht berücksichtigt (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 132 N 3). Die Beschwerdeführerin wird ein letztes Mal auf die Ungebührlichkeit solcher Formu- lierungen hingewiesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklä- ren, wenn eine beschwerdeführende Person in Kenntnis des Verbots ungebührli- cher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer, 5A_486/2011 vom 25. August 2011, E. 5.2 m.w.H.). Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGer ZH, PS140224 vom 23. September 2014, E. 3.2). Sollte die Beschwerdeführerin in künftigen Verfahren erneut ungebührliche For- mulierungen verwenden, wird die gesamte Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Ansetzung einer Nachfrist zurückgewiesen. 3.7. Nach Art. 128 Abs. 1 ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungs- busse bis zu 1'000 Franken bestraft, wobei eine Ordnungsbusse kumulativ zu Massnahmen nach 132 ZPO auferlegt werden kann (ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 128 N 9). Die Auferlegung einer Ordnungsbusse wird vorliegend für den Wie- derholungsfall von ungebührlichen Äusserungen in weiteren Rechtsmittelverfah- ren explizit angedroht. 4.1 Die Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.
4.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt und wird daher für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerde- gegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wä- ren. Es wird beschlossen: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eigetreten. 2.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage von Doppeln von act. 2 und 4, sowie unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: 24. Juni 2024