Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 23. Oktober 2023 in Sachen
A._____ AG, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
betreffend Organisationsmangel
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. August 2023 (EO230013)
Erwägungen: 1.1 Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerde- führerin) ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt insbesondere ... [Zweck] (vgl. act. 4). 1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin innert der vom Handelsregisteramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Handelsregisteramt) gesetzten Frist zur Behebung eines Organisationsmangels (Fehlen eines gültigen Domizils [Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 117 Abs. 2 HRegV]) diesen nicht behob, überwies das Amt die Angelegenheit mit Eingabe vom 22. August 2023 (act. 6/1) mit den Akten (vgl. act. 6/2/1-8) ge- stützt auf Art. 939 Abs. 2 und Art. 731b Abs. 1 OR sowie Art. 153 Abs. 3 HRegV dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz). 1.3 Mit Verfügung vom 30. August 2023 (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Akten- exemplar]) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin neben einer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) auch Frist an, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen oder konkret zureichende Gründe darzulegen, welche dagegen sprächen. Bei Säumnis drohte die Vorin- stanz die Auflösung der Beschwerdeführerin und deren Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs an (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2-3). Mit Verfügung vom 28. September 2023 (act. 6/9) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses an. 1.4 Mit Eingabe vom 30. September 2023 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 30. August 2023 Beschwerde. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-10). 2.1 Die vorinstanzliche Verfügung stellt einen prozessleitenden Entscheid dar. Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozesslei- tende Verfügung angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Sep- tember 2023 zugestellt (vgl. act. 6/4/2 und act. 6/7). Die 10-tägige Beschwerde- frist lief daher am 22. September 2023 ab. Die Beschwerdeschrift datiert vom 30. September 2023, wurde gemäss Vermerk auf dem Couvert gleichentags der Gefängnisverwaltung übergeben (vgl. act. 2A) und ging am 6. Oktober 2023 bei der Kammer ein (vgl. act. 2 S. 1). Die Beschwerde ist somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist . Der Vorinstanz ist eine Kopie der Eingabe zur allfälligen weiteren Behand- lung weiterzuleiten. 3. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Ausgangs- gemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie der Beschwerdeeingabe – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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