Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230054-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. Oktober 2023 in Sachen
A._____, Verfahrensbeteiligte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
sowie
C._____, Beschwerdegegner und Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt & Urkundsperson MLaw Y._____
betreffend Aufsicht über den Willensvollstrecker / Vorschuss usw.
im Nachlass von D., geboren am tt. Februar 1950, von E., ge- storben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen in F._____,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. August 2023 (EA230003)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. August 2023 machte B._____ (fortan Beschwerdefüh- rerin) gegen C._____ (fortan Beschwerdegegner) als Willensvollstrecker im Nach- lass von D._____ eine Aufsichtsbeschwerde anhängig (act. 6/1). A._____ (fortan Verfahrensbeteiligte) wurde als weitere Verfahrensbeteiligte aufgenommen. Mit Verfügung vom 10. August 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses für die Gerichtskosten verpflichtet (Dispositiv-Ziffer 1) und dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zur Aufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen (act. 3 = act. 5 = act. 6/4, Dispositiv- Ziffer 2, fortan act. 5). 1.2. Mit Eingabe vom 21. September 2023 (Datum Poststempel) erhob die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2023 (act. 2, zur Rechtzeitigkeit s. act. 6/12). Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und Neufestsetzung des Kostenvorschusses, eventuali- ter eine Rückweisung an die Vorinstanz (act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die Verfahrensbeteiligte beantragt zwar die "vollumfängliche" Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, sie äussert sich in ihrer Beschwerdebegründung allerdings einzig über den Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 1). Folglich ist nicht klar, ob sich die Beschwerde einzig gegen diesen oder auch gegen die Fristan- setzung zur Stellungnahme bezieht. So oder anders ist aus nachstehenden Grün- den auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.1. In Bezug auf den Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 1) ist die Verfahrens- beteiligte nicht beschwert, zumal der Beschwerdeführerin (und nicht ihr selbst) Frist angesetzt wurde. Soweit die Verfahrensbeteiligte rügt, dass die Vorinstanz den Streitwert massiv zu tief angesetzt habe (act. 2 Rz. 8), ist sie darauf hinzu- weisen, dass es sich gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid le- diglich um eine einstweilige Einschätzung handelt (act. 3 S. 2). Die vorinstanzliche Einschätzung ist damit explizit nicht definitiv. Sollte die Beschwerdegegnerin mit der definitiven Festlegung des Streitwertes im Endentscheid und den darauf ba-
sierenden Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht einverstanden sein, hätte sie dies in diesem Zeitpunkt zu rügen, soweit sie dadurch beschwert wäre (etwa in- dem sie eine aus ihrer Sicht zu tiefe Prozessentschädigung erhalten sollte). 2.2. Bei der Fristansetzung in Bezug auf die Stellungnahme (Dispositiv- Ziffer 2) handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Inwiefern der Verfahrensbeteiligten durch die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht sie in ihrer Eingabe an die Kammer nicht geltend und ist auch nicht er- kennbar. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 12 i.V.m. §§ 2, 4 und 9 auf CHF 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Ver- fahrensbeteiligten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Verfahrensbeteiligten (A._____) auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über CHF 4'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: