Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Beschluss vom 4. September 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
betreffend Erbschein / Kostenvorschuss / Erbenaufruf
im Nachlass von C._____, geboren am tt. Dezember 1960, von Zürich, ge- storben am tt. mm. 2022, gemeldet gewesen in Zürich,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. August 2023 (EM222395)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin bestellte mit Eingabe vom 28. November 2022 beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vor- instanz) einen Erbschein im Nachlass von C._____ (act. 1). Nachdem die Vor- instanz erste Ermittlungen zu den Erben getätigt hatte, wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 2. August 2023 eine Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 13'200.– angesetzt (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]). 2. Am 16. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn B._____ (act. 5 Vollmacht), beim Obergericht eine "Beschwerde" ein (act. 2), die sie mit Eingabe vom 28. August 2023 (Datum Post- stempel) zurückzog (act. 10). 3. Das Beschwerdeverfahren ist infolge des Rückzuges abzuschreiben. Zudem ist der Vorinstanz eine Kopie der Eingaben vom 16. und 26. August 2023 sowie der Vollmacht an B._____ (act. 2, act. 5 und act. 10) zur weiteren Bearbeitung zu- zustellen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdever- fahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie der act. 2, act. 5 und act. 10 – an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
versandt am: 5. September 2023