Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 7. August 2023 in Sachen
gegen
1, 2 vertreten durch G._____ Treuhand und Immobilien AG,
betreffend Ausweisung / Stellungnahme
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Juli 2023 (ER230054)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2023 stellten die Gesuchsteller und Beschwerde- gegner beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend Vor- instanz) ein Ausweisungsbegehren gegen die Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (vgl. act. 3 E. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 setzte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- rern Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren (act. 3 Dispositiv-Ziff. 1) und den Beschwerdegegnern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 3 Dispositiv-Ziff. 2). 1.3. Mit Eingabe vom 3. August 2023 erklären die Beschwerdeführer, Beschwer- de gegen Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids zu erheben (act. 2). 1.4. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die ent- sprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Vorausset- zung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittelvo- raussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). In Dispositiv- Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdegegner als Ge- suchsteller verpflichtet, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die Beschwerdeführer sind durch den den Beschwerdegegnern auferlegten Kostenvorschuss nicht be- schwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2. Den Beschwerdeführern wurde mit der angefochtenen Verfügung Frist zur Stellungnahme angesetzt. Mit einer solchen Anordnung wird der Ablauf des Ver- fahrens geregelt, weshalb es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung han- delt. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz aus- drücklich vorgesehen ist, oder wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Da die Anfechtbarkeit einer Fristansetzung zur Stellungnahme in der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist ,
ist eine selbständige Anfechtung nur möglich, wenn der Beschwerde führenden Partei durch die Fristansetzung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Einen solchen legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht er- sichtlich, weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3. Die Beschwerdeführern scheinen mit ihrer "Beschwerdeschrift" Ausführun- gen zur Sache zu machen, weshalb die Eingabe der Vorinstanz zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 253 ZPO handelt, weiter- zuleiten. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und den Beschwerdeführern je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, aufzuerlegen. 3.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen keine Umtrie- be entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner und an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von act. 2, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 102'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am: 8. August 2023