Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. Juli 2023 in Sachen
A._____, Berufungskläger,
betreffend Erbschein / Abweisung
im Nachlass von B., geboren am tt. Januar 1950, von C. VS, gestorben am tt.mm.2023, wohnhaft gewesen D._____- Strasse ..., ... Zürich,
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Mai 2023 (EN230471)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2023 verstarb der zuletzt in Zürich wohnhaft gewesene P., geboren am tt. Januar 1950 (Erblasser) (act. 3). 2.1 Mit Eingabe vom 20. April 2023 gelangte A. an das Einzelgericht Erb- schaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz), machte geltend, der Sohn des Erblassers zu sein und begehrte um die Ausstellung eines Erb- scheins (act. 1). 2.2 Die Vorinstanz führte daraufhin die Erbenermittlung durch und kam zum Schluss, dass zwischen dem Erblasser und A._____ kein Verwandtschaftsver- hältnis bestehe, weshalb sie das Begehren um Ausstellung eines Erbscheins mit Urteil vom 15. Mai 2023 abwies. In ihrem Entscheid erwog die Vorinstanz, der Erblasser sei gemäss Ausweis des Zivilstandsamts E._____ vom 28. April 2023 ledig und kinderlos verstorben. Zudem sei auf A.s Geburtsregister vom Standesamt F. kein Vater eingetragen. Entsprechend sei A._____ kein ge- setzlicher Erbe und die Ausstellung eines Erbscheins an ihn falle ausser Betracht. Als Rechtsmittel gegen ihren Entscheid belehrte die Vorinstanz die Beschwerde ([nicht akturierter Entscheid nach act. 5] = act. 7 [= act. 9]). 3. Mit als "Beschwerde" bezeichnetem Rechtsmittel gelangte A._____ darauf- hin fristgerecht (vgl. act. 5 u 11) an die Kammer. Die Vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Das Verfahren ist spruchreif. 4.1 Die Eingabe von A._____ richtet sich gegen einen Erledigungsentscheid im summarischen Verfahren (vgl. Art. 559 ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO). Gegen solche ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO), sofern im Falle einer vermögensrechtlichen An- gelegenheiten ein Streitwert von Fr. 10'000.– erreicht ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Das Erbrecht regelt die Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person und beschränkt sich auf deren Vermögenswerte. Ein erbrechtliches Verfahren ist
demnach stets eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO. Da die Ausstellung eines Erbscheins den gesamten Nachlass betrifft, richtet sich der Streitwert nach dem Bruttowert der Aktiven des Nachlasses (vgl. D IGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 30). Gemäss Notiz auf dem vorinstanzlichen Aktenthek beträgt der Steuerwert des Nachlasses Fr. 75'000.–, womit der Streitwert über Fr. 10'000.– liegt. Entsprechend ist die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und auch die Bezeichnung des Rechtsmit- tels durch A._____ falsch. Eine falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet aber grundsätzlich nicht. Nach Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres richtig bezeichnet und nach den richtigen Regeln be- handelt. Demnach ist die von A._____ (fortan Berufungskläger) als Beschwerde bezeichnete Eingabe als Berufung entgegenzunehmen. 4.2 Gemäss Art. 310 ZPO kann mit der Berufung (a) die unrichtige Rechtsan- wendung und (b) die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 311 ZPO). Bei Rechtsmit- teleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gu- tem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begrün- dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Behauptungen und Beweismittel sind nur noch zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz nicht vorgebracht werden konnten und wenn sie vor der Berufungsinstanz unverzüglich vorgetragen werden (vgl. Art. 317 ZPO). 5.1 Der Berufungskläger macht in seiner Berufung geltend, nicht gewusst zu haben, dass er nicht (im Zivilstandsregister als Sohn) eingetragen sei bzw. der Erblasser ihn nicht habe eintragen lassen. Es habe im Jahr 1984 ein Urteil gege- ben, in welchem die Vaterschaft des Erblassers festgestellt worden sei. Er – der
Berufungskläger – sei ein uneheliches Kind des Erblassers und habe seit dem Jahr 2012 ein gutes Verhältnis zu seinem Vater gehabt (act. 8). Der Berufungs- kläger legt seiner Berufung ein Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 10. Oktober 1984 bei, mit dem festgestellt wurde, dass der Erblasser der Vater des Berufungsklägers sei (act. 10/1+2). Sodann legt er ein Dokument der Amts- vormundschaft der Stadt Zürich vom 2. April 1996 bei, in dem eine Unterhalts- pflichterhöhung des Erblassers als Vater des Berufungsklägers festgehalten wur- de (act. 10/3). 5.2.1 Wie gezeigt, beantragte der Berufungskläger vor Vorinstanz die Ausstellung eines Erbscheins an sich. Er machte geltend, in einem verwandtschaftlichen Ver- hältnis zum Erblasser zu stehen, namentlich dessen Sohn zu sein (act. 1). Nach- dem die Vorinstanz die Erbenermittlung durchgeführt hatte und aufgrund der ein- geholten Dokumente zum Schluss kam, es bestehe zwischen dem Berufungsklä- ger und dem Erblasser – entgegen der Darstellung von Ersterem – kein Ver- wandtschaftsverhältnis, wies sie sein Begehren ab, ohne den Berufungskläger zum Ergebnis ihrer Abklärungen, mithin dem Zivilstands- und Geburtsregister, Stellung nehmen zu lassen. 5.2.2 Dieses Vorgehen der Vorinstanz kritisiert der Berufungskläger sinngemäss, indem er nun geltend macht, nicht mit diesem Ergebnis der Abklärungen gerech- net zu haben. Er nutzt nun die Gelegenheit des Rechtmittels, zum Beweisergeb- nis der Vorinstanz Stellung zu nehmen, nachdem die Vorinstanz ihm dazu keine Gelegenheit gegeben hatte. Mit diesem Vorgehen erhebt der Berufungskläger sinngemäss die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2.3 Aus Art. 29 Abs. 2 BV resp. Art. 53 ZPO ergibt sich der Anspruch der Par- teien auf rechtliches Gehör. Ihm kommt eine zweifache Bedeutung zu: Einerseits dient er der Sachaufklärung; andererseits handelt es sich dabei um ein mit der Persönlichkeit untrennbar verbundenes Recht des Einzelnen, beim Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem der Anspruch, sich vor Entscheidfäl- lung durch das Gericht zu allen relevanten Fragen des Falles und insbesondere zu den Beweisergebnissen zu äussern (vgl. statt vieler: BSK ZPO-G EHRI, 3. Aufl.
2017, Art. 53 N 3 m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung unabhängig von der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Berufung und zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides führt (BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.4.). 5.2.4 Indem die Vorinstanz dem Berufungskläger nicht die Gelegenheit gab, zu den von ihr getroffenen Abklärungen Stellung zu nehmen, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies führt nach dem Gesagten zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Sache ist zur weiteren Durchführung des Verfahrens bzw. insbesondere zur Prüfung der vom Berufungskläger hier einge- reichten Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz ist mit die- sem Entscheid eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers samt Beilagen (act. 8 u. 10/1–3) zu übermitteln. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigung ist keine verlangt und dem Berufungskläger bereits deshalb nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 15. Mai 2023 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Durch- führung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger auf dem Rechtshilfeweg so- wie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und Kopien von act. 8 u. 10/1–3 an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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