Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 26. Mai 2023 in Sachen
gegen
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Vorschuss usw.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 22. März 2023 (ER230017)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 10. März 2023 reichten die Gesuchsteller bei der Vor- instanz gegen die Gesuchsgegner ein Ausweisungsbegehren ein (act. 5/1). Da-
raufhin setzte die Vorinstanz den Gesuchstellern eine zehntägige Frist an, um für das Ausweisungsverfahren einen Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten (Dispositiv-Ziffer 1); zugleich setzte sie den Gesuchsgegnern ebenfalls eine zehn- tägige Frist an, um zum Ausweisungsgesuch der Gesuchsteller Stellung zu neh- men (Dispositiv-Ziffer2; act. 6/3 = act. 3 = act. 4). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 (Datum Poststempel: 11. Mai 2023) erho- ben die Gesuchsgegner "Einspruch gegen die Frist von 10 Tagen" bei der Kam- mer (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen. Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Gesuchsgegner wehren sich gegen die Fristansetzung von zehn Ta- gen, wobei unklar ist, ob sie sich auf den Kostenvorschuss und/oder die Stellung- nahme beziehen. So oder anders ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Be- zug auf den Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 1) sind die Gesuchsgegner nicht beschwert, zumal den Gesuchstellern (und nicht ihnen selbst) Frist angesetzt wurde. Bei der Fristansetzung in Bezug auf die Stellungnahme (Dispositiv-Ziffer 2) handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine solche kann – mangels einer gesetzlichen Beschwerdemöglichkeit gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Inwiefern den Gesuchsgegnern durch die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, machen sie in ihrer Eingabe an die Kammer nicht geltend. Vielmehr machen sie darin lediglich Ausführungen zu ihrer aktuellen Situation in Bezug auf die Woh- nungssuche und zu einer Auszugsfrist. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Ein- gabe der Gesuchsgegner vom 10. Mai 2023 zur weiteren Behandlung an die Vor- instanz weiterzuleiten. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Gesuchsgegnern nicht, weil sie unterliegen, den Gesuchstellern nicht, da ihnen im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe ent- standen sind.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach unter Beilage eines Doppels von act. 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 11'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 26. Mai 2023