Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 27. April 2023 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. April 2023 (ER230013)
Erwägungen: 1.1 Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) war zuletzt noch alleiniger Mieter der vom Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) an der ...-strasse ... in ... [Ortschaft] mit Mietvertrag vom 18. Februar 2019 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 550.– vermieteten Parkplätze oberhalb der Tiefgarage hinter der Gewerbehalle (act. 2/1 f.). Nach- dem der Beschwerdeführer wiederholt mit der Zahlung von Mietzinsen im Verzug war, setzte der Beschwerdegegner ihm zuletzt mit Schreiben vom 4. November 2022 Frist zur Zahlung an unter der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde das Mietverhältnis ausserordentlich gekündigt (act. 2/3 f.). Mit Kündigung vom 20. Dezember 2022 kündigte der Beschwerdegegner das Mietverhältnis un- ter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars per 31. Januar 2023 ausser- ordentlich infolge Zahlungsverzugs (act. 2/5). Der Beschwerdeführer hat das Mie- tobjekt offenbar bis heute nicht an den Beschwerdegegner zurückgegeben. 1.2 Mit Gesuch vom 16. Februar 2023 beantragte der Beschwerdegegner beim Einzelgericht summarisches Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) die Ausweisung des Beschwerdeführers unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 1). Nachdem (u.a.) dem Be- schwerdeführer durch die Vorinstanz Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (act. 3 f.), beantragte dieser eine Erstreckung der Frist und stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 6). Das entsprechende Schreiben ging auch bei der Kammer ein und wurde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet (act. 8). Die Vorinstanz verlängerte dem Beschwerdefüh- rer daraufhin die Frist (act. 6 f.). Mit Eingabe vom 16. März 2023 zeigte Rechts- anwalt X._____ an, den Beschwerdeführer zu vertreten und beantragte eine wei- tere Erstreckung der Frist, welche bis am 27. März 2023 letztmals bewilligt wurde (act. 9). Innert der erstreckten Frist (und auch danach) erfolgten keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers. Mit Verfügung und Urteil vom 4. April 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und hiess das Ausweisungsbegehren gut ([act. 12 =] act. 15 [= act. 17]). Die-
ser Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 5. April 2023 zugestellt (act. 13 Blatt 2). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer persönlich am 15. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde und kündigte an, die Beschwer- de in den nächsten Tagen zu begründen (act. 16). Die Beschwerdefrist lief dem Beschwerdeführer am 17. April 2023 ab (act. 13 Blatt 2). Innert Beschwerdefrist und auch danach erfolgten keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–13). Da sich die Be- schwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Mit der Beschwerde sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endent- scheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert nicht mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz stellte als Streitwert auf den vom Beschwer- degegner geltend gemachten Betrag von Fr. 4'400.– ab (vgl. act. 3 E. 2 u. act. 15 E. IV./2.). Praxisgemäss berechnet sich der Streitwert im Ausweisungsverfahren nach Massgabe des Mietzinses für eine Verfahrensdauer von sechs Monaten bis zur effektiven Ausweisung. Dies ergibt auf Basis des im Mietvertrag vereinbarten Mietzinses von Fr. 550.– ein Total von Fr. 3'300.– (vgl. act. 2/1). Entsprechend ist die Eingabe des Beschwerdeführers so oder anders als Beschwerde entgegen- zunehmen. 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, be- gründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmittel- eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Ent-
scheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenver- bot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 2.3 Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag, wie die Kammer entscheiden soll, noch eine Begründung. Er stellt (wie gezeigt) lediglich in Aussicht, seine Beschwerde noch begründen zu wollen. Eine Begrün- dung erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist aber nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Ausgangsgemäss wir der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Ver- fahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'300.– (vgl. E. 2.1) ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 27. April 2023