Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R.Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 3. Mai 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 27. März 2023 (ER230022)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Poststempel; vgl. act. 1, act. 2 und act. 3/1-18) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Ausweisungsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend den Bas- telraum (Obj.-Nr. A2 18), 2. UG, C.-platz ..., ... Zürich. Die Vorinstanz setz- te der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Februar 2023 (act. 5) Frist an, um schriftlich zum Ausweisungsbegehren Stellung zu nehmen. D., Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift (vgl. act. 23), nahm für die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2023 (act. 15) zum Ausweisungsgesuch Stellung. Gleichzeitig stellte er für die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um Sistierung des Ausweisungsverfahrens und ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. a.a.O.). 1.2 Mit Entscheid vom 27. März 2023 (act. 16 = act. 21 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab (a.a.O., Dispo- sitiv-Ziffer 1), verpflichtete sie, den Bastelraum (Obj.-Nr. A2 18), 2. UG, C._____- platz ..., ... Zürich, unverzüglich der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss ge- räumt und gereinigt mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben (a.a.O., Dispositiv- Ziffer 2), und wies das Stadtammannamt Zürich ... an, Dispositiv-Ziffer 2 des mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehenen Entscheids auf erstes Verlan- gen der Beschwerdegegnerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung seien von der Beschwerdegegnerin vorzuschiessen, seien ihr aber von der Beschwer- deführerin zu ersetzen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab (a.a.O., Dis- positiv-Ziffer 4), auferlegte ihr die auf Fr. 150.– festgesetzte Entscheidgebühr, be- zog diese aus dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin diese der Beschwerdegegnerin zu ersetzen habe (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 5). Zudem verpflichtete die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 156.15 zu bezahlen (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 6). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhebt D._____ für die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2023 (act. 22) Beschwerde. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Prozessuales 2.1 Ein Rechtsmittel ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Obliegenheit zu Begründung ergibt sich, dass das Rechtsmittel zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, wie die Rechtsmittelinstanz nach Auffassung der Rechts- mittel führenden Partei entscheiden soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien braucht es keinen formellen Antrag, sondern genügt auch eine Formulierung in der Begründung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Ent- scheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Rechtsmittel führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzun- gen nicht gegeben, wird auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. statt vieler BGE 137 III 617 ff., E. 4.2.2; BGE 134 II 244 ff. E. 2.4.2; OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; BK ZPO-S TERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). 2.2 D._____ verweist in seiner Beschwerde einzig darauf, dass eine Begrün- dung noch folge (vgl. act. 22). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin bzw. D._____ am Mittwoch, den 29. März 2023 zugestellt (vgl. act. 17 i.V.m. act. 18b). Die 10-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 257 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist daher am Montag, den 11. April 2023 abgelaufen (vgl. Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZPO). Die erwähnte Begründung der Be- schwerde ist jedoch nicht eingegangen. Es fehlt damit an einer begründeten Be- schwerde.
2.3 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten zu verzichten. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin eigenhän- dig gegen Empfangsschein an D._____, c/o Gefängnis Limmattal, Weini- gerstrasse 1, Postfach, 8953 Dietikon, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 22), sowie an das Einzelge- richt Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche mietrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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