Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 12. April 2023
in Sachen
gegen
C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. März 2023 (ER230015)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) vermietete mit Vertrag vom 25. April 2019 der Stiftung D._____ eine 4- Zimmerwohnung, 1. Obergeschoss inkl. Kellerabteil an der E.-Strasse 1 in F.. Die Stiftung D._____ vermietete diese Wohnung an die Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) weiter. Die Beschwerde- führer mieteten sodann direkt von der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2020 einen Bastel-/Hobbyraum an der E.-Strasse 2 in F.. Mit amtlich ge- nehmigtem Formular vom 27. Oktober 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin das Hauptmietverhältnis mit der Stiftung D._____ betreffend die erwähnte Woh- nung per 31. Januar 2023. Ebenfalls kündigte die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführern am 27. Oktober 2022 das Mietverhältnis betreffend den Bastel- /Hobbyraum per 31. Januar 2023. Gemäss der Beschwerdegegnerin wurde die Kündigung betreffend die Wohnung von der Stiftung D._____ nicht angefochten. Die Kündigung des Bastel-/Hobbyraums hätten die Beschwerdeführer zwar ange- fochten, doch bestehe diesbezüglich kein Kündigungsschutz. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin halten sich die Beschwerdeführer daher unberechtigt in den beiden Mietobjekten auf, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 6. März 2023 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerich- tes Dietikon (nachfolgend: Vorinstanz) ein Ausweisungsverfahren gegen die Be- schwerdeführer einleitete (act. 6/1). Die Vorinstanz setzte daraufhin mit Verfügung vom 13. März 2023 der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses an und teilte den Parteien mit, dass sie mit separater Vorladung zur Verhandlung vorgeladen würden (act. 3 = act. 5 = act. 6/4; nachfolgend zitiert als act. 5). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 1. April 2023 (Datum Poststempel) in eigenem Namen und im Namen des Beschwerdefüh- rers 2 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Eingabe vom 2. April 2023 reichte sie sodann eine soweit ersichtlich identische Eingabe ein (act. 7). Die vorinstanz- lichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 6/1-7). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unzulässig erweist,
kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin sind mit dem vorliegenden Entscheid le- diglich Kopien der Eingaben der Beschwerdeführer zuzustellen. 2.1. Eine Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet unter anderem, dass Rechts- mittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig ver- langt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Enthält die Be- schwerde keinen rechtsgenügenden Antrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass und weshalb die Kündigung der Wohnung nicht rechtskräftig sei (vgl. act. 2). Anträge in Bezug auf die angefochtene Verfügung – also insbesondere zum Kos- tenvorschuss und zum weiteren Vorgehen der Vorinstanz – sind nicht enthalten und lassen sich auch der Begründung nicht entnehmen (vgl. act. 2). Daher ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten. 2.2. Durch die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 5 Dis- positiv-Ziffer 1) sind die Beschwerdeführer zudem nicht beschwert, hat doch die Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss zu leisten. Damit fehlt es in Bezug auf diese Anordnung an einer Rechtsmittelvoraussetzung, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führt. Was die Ankündigung der Vorladung zu einer Verhandlung betrifft (act. 5 Dispositiv-Ziffer 2), so ist zunächst fraglich, ob diese Mitteilung überhaupt angefochten werden kann oder sich eine allfällige Beschwerde nicht vielmehr gegen die von der Vorinstanz noch zu erlassende Vorladung richten müsste. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da es sich um einen prozessleiten- den Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handeln würde, welcher nur dann mit Beschwerde angefochten werden könnte, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Ein solcher wird von den Beschwerdefüh-
rern aber nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit fehlte es auch diesbezüglich an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führen würde. 2.3. Hinzuweisen bleibt noch auf Folgendes: Der Beschwerdeführer 2 hat die Beschwerde nicht unterzeichnet. Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO kann jedoch beim dargelegten Verfahrensausgang und weil für das vorliegende Verfahren keine Kosten anfallen (vgl. E. 3), verzichtet werden. Ihre Ausführungen zur Kündigung und allfällige weitere Einwendungen gegen das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 2) können die Beschwerdeführer sodann der Vorinstanz anlässlich der von dieser geplanten Verhandlung darlegen. 3. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; den Beschwerdeführern nicht aufgrund ihres Unterliegens und der Be- schwerdegegnerin nicht mangels Aufwänden im vorliegenden Verfahren. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Beschwerdeführer (vgl. act. 2 S. 1) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Be- schwerdeführer wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 7, sowie an das Bezirksgericht Diet- ikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'512.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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