Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 12. April 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 6. März 2023 (ER230021)
Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer schloss mit der Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2021 einen unbefristeten Mietvertrag über eine 1-Zimmerwohnung an der C._____-strasse ... , ... Zürich, ab. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz und stellte ge- stützt auf Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) ein Ausweisungsbegehren (act. 1). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Februar 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 6). Mit Eingabe vom 18. Februar 2023 (Datum Poststempel: 20. Februar 2023) nahm der Beschwerdeführer zum Ausweisungsbegehren Stellung (act. 10). Mit Urteil vom 6. März 2023 hiess die Vorinstanz das Ausweisungsbegehren gut. Zugleich wurde das Stadtammannamt Zürich ... angewiesen, den Ausweisungsbefehl auf Verlangen der Beschwerde- gegnerin zu vollstrecken (act. 12 = act. 17). 1.2. Mit Eingabe vom 23. März 2023 (Datum Poststempel: 25. März 2023) er- hob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen das vorinstanzliche Ur- teil (act. 18; zur Rechtzeitigkeit act. 13b). Die Beschwerde wurde nicht unter- zeichnet. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1 – 15). Das Ver- fahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur inso- weit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen voraussetzt. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei auf seine Stellung- nahme vom 18. Februar 2023 nicht eingegangen (act. 18). Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorinstanz fasste im angefochtenen Entscheid zunächst die Stellungnah- me des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2023 zusammen (act. 17 E. 4.4.). Anschliessend erwog sie, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten an der klaren Rechtslage nichts zu ändern. Dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Zahlungsverzögerungen aus Kulanz toleriert haben sollte, stehe nicht in Widerspruch zu ihrem Gesuch und vermöge nichts an ihrem ausseror- dentlichen Kündigungsrecht gemäss Art. 257d Abs. 2 OR zu ändern, zumal dies nicht als ausdrückliche Erlaubnis zur verspäteten Zahlung der Mietzinse zu quali- fizieren sei. Zudem sei eine Erstreckung des Mietverhältnisses bei Zahlungsrück- stand des Mieters ausgeschlossen. Schliesslich sei es für das Vorliegen einer kla- ren Rechtslage auch keine Voraussetzung, dass in dem zwischen den Parteien am Bezirksgericht Zürich hängigen Schlichtungsverfahren betreffend Kündi- gungsschutz bereits ein Entscheid ergangen sei. Auch wenn sich die Gültigkeit der Kündigung im vorliegenden Verfahren als Vorfrage stelle, sei Rechtsschutz in klaren Fällen zu gewähren, wenn wie vorliegend keine Zweifel an der Vollständig- keit der Sachverhaltsdarstellung bestünden und die Kündigung gestützt darauf als klar berechtigt erscheine (act. 17 E. 4.5.). Inwiefern diese Erwägungen unrichtig sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ein blosser Verweis auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren reicht nicht aus. Auch im Übrigen legt er nicht dar, an welchen Mängeln das vorinstanzliche Urteil leiden soll. Er führt einzig aus, im Urteil werde argumentiert, die Beschwerdegegnerin habe die Formen und Fristen eingehalten. Sie habe aber die Regeln des Anstandes nicht eingehalten und sei auf ein Schlichtungsverfahren nicht eingegangen (act. 18). Unklar ist, was der Beschwerdeführer daraus ableiten möchte. Auf die zitierte vo- rinstanzliche Argumentation, welche das Verhältnis zwischen Kulanz und Zah- lungsverzugskündigung behandelt, geht er nicht ein. Dies genügt den – auch un-
ter Berücksichtigung der für Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Be- gründung einer Beschwerde nicht. Zusammenfassend zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht im Ansatz auf, was an den vorinstanzlichen Erwägungen falsch ist. Damit kommt er seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten. Unter diesen Umständen ist darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen, um seine Eingabe mit einer Unterschrift zu versehen. 4. Der Beschwerdeführer unterliegt, indes ist umständehalber von der Erhe- bung von Gerichtskosten abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie sich im Rechtsmittelverfahren nicht äussern musste und ihr daher keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 18, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 7'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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