Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 3. Juli 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Erbenermittlung (Kosten)
im Nachlass von B._____ geboren tt. März 1948, von C., gestorben tt. mm. 2022, wohnhaft gewesen c/o D., ... [Adresse], E._____ mit gesetzli- chem Wohnsitz in F._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 6. März 2023 (EN230029)
Erwägungen: 1. 1.1. Am tt. mm. 2022 verstarb B._____ geboren tt. März 1948 (Erblasserin), mit letztem gesetzlichen Wohnsitz in F._____ (act. 3/2). Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 (Datum Poststempel: 13. Februar 2023) gelangte die KESB Be- zirk Dietikon an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Erbschaftssachen (fortan Vorinstanz), und teilte mit, die Beiständin der Erblasserin habe den Schlussbericht abgegeben. Dieser sei gemäss Art. 425 Abs. 3 ZGB den Erben zuzustellen. Die Erben der Erblasserin seien der KESB Bezirk Dietikon jedoch nicht bekannt. Zudem sei eine Überschuldung des Nachlasses wahrscheinlich. Aufgrund dessen beantragte die KESB Bezirk Dietikon bei der Vorinstanz eine all- fällige Erbenermittlung mit anschliessender Bekanntgabe der Erben (act. 1). 1.2. Die Vorinstanz nahm die Erbenermittlung vor: Sie holte Adressauskünfte sowie einen Ausweis über den registrierten Familienstand der Erblasserin ein. Weiter bat sie beim Steueramt F._____ um Auskunft über die persönlichen Ver- mögensverhältnisse der Erblasserin, zog vom Betreibungsamt F._____ einen Auszug aus dem Betreibungsregister bei und fragte bei der Stadt F._____, Sozi- alabteilung, wegen dem Bezug von Zusatzleistungen durch die Erblasserin resp. einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen an (act. 2-6). Mit Urteil vom 6. März 2023 (act. 7 = act. 11 S. 2 f.) hielt die Vorinstanz fest, es würden keine erbgangssichernden Massnahmen angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vo- rinstanz stellte den gesetzlichen Erben in Aussicht, dass nach Ablauf der Beru- fungsfrist und auf Verlangen ein auf sie lautender Erbschein ausgestellt werde (Dispositiv-Ziffer 2). Die Vorinstanz schrieb das Geschäft damit als erledigt ab und hielt fest, die Regelung des Nachlasses sei Sache der gesetzlichen Erben (Dispo- sitiv-Ziffer 3). Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 400.00 und die Barauslagen auf Fr. 61.10 festgesetzt (Dispositiv-Ziffer 4). Die Vorinstanz entschied, dass die Kos- ten von total Fr. 461.10 zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von der Beschwerdeführerin bezogen werden (Dispositiv-Ziffer 5). 2. 2.1. Gegen die Kostenauflage resp. den Kostenbezug der Vorinstanz wehrt sich
die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 8) mit an das Obergericht adressierter Beschwerde vom 13. März 2023 (Datum Poststempel). Sie beantragt sinnge- mäss, die Kosten seien nicht von ihr zu beziehen, eventualiter sei die Hälfte der Kosten von ihr und die andere Hälfte von G._____ (gesetzlicher Erbe) zu bezie- hen (act. 12). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-9). Der Beschwerdeeingang wurde der Beschwerdeführerin angezeigt (act. 12). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 3. 3.1. Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz die Beschwerde vor (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und/ oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Kosten, dass diese Todesfallkosten darstellen und damit zu den Nachlasspassiven gehören würden. Sie seien dem Nachlass zu belasten und die Erben würden dafür solidarisch haften. Die Kosten seien unter diesen Umständen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf Rechnung des Nachlasses von ihr zu beziehen (act. 11 S. 2 Erw. II.). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Mutter (die Erblasserin) habe sie als siebenjähriges Kind nicht mehr gewollt und (mit ihrem Bruder zusammen) in den Zug zu ihrem Vater gesetzt. Letzterer sei alkoholkrank gewesen, weshalb sie in verschiedenen Pflegefamilien und Heimen ohne Kontakt zur Erblasserin aufgewachsen sei. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe im Jahr 2010 ver- sucht zur Erblasserin Kontakt aufzunehmen, was diese abgelehnt habe. Da sie absolut keinen Bezug zur Erblasserin gehabt habe, verstehe sie nicht, warum sie für deren Tod bezahlen solle. Zumindest solle die Hälfte der Kosten von G._____ bezogen werden. Sie wisse aus Erfahrung, dass sie von ihm keine Rückzahlung
erhalten werde. Zuletzt macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Formular zur Erbausschlagung an das Gericht gesendet zu haben (act. 12). 3.4.1. Auch wenn die Beschwerdeführerin nachvollziehbare Gründe dafür an- führt, weshalb sie mit der vorinstanzlichen Kostenregelung nicht einverstanden ist, bildet die Beziehung, welche sie als Tochter und damit als (gesetzliche) Erbin zur Erblasserin hatte, kein Kriterium für den Bezug der Kosten von Fr. 461.10. Die Kosten der (Prüfung und/oder Anordnung von) erbgangssichernden Massnahmen (Art. 551 ff. ZGB) sowie jene der Erbenfeststellung sind – wie die Vorinstanz zu- treffend erwog – Erbgangsschulden und als solche vom Nachlass zu tragen. Sämtliche gesetzlichen Erben haften dafür solidarisch. Der Staat kann als Gläubi- ger die Bezahlung dieser Kosten nach Art. 144 Abs. 1 OR vollumfänglich von ei- nem Solidarschuldner seiner Wahl (d.h. von einem Erben) verlangen. Dem über seinen Anteil an den Kosten hinaus in Anspruch genommenen Erben steht der Rückgriff auf die Miterben offen. Vorbehalten sind allfällige rechtsgültige Aus- schlagungserklärungen der Erben (vgl. OGer ZH LF120068 vom 30. Oktober 2012; OGer ZH LF190042 vom 16. August 2019 E. 3.a m.w.H.; siehe auch BSK ZGB II- Leu/Gabrieli, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559 N 12 und Art. 557 N 18; BSK ZGB II- Minnig, a.a.O., Art. 603 N 8 und 14; OFK ZGB-Müller/Stamm, 4. Aufl. 2021, Art. 551 N 7; PraxKomm Erbrecht-Häuptli, 5. Aufl. 2023, Art. 603 N 14 und 18; PraxKomm Erbrecht-Emmel/Ammann, a.a.O., Vorbem. zu Art. 551 ff. N 11c). Eine Ausschlagung hat binnen gesetzlicher Frist unbedingt und vorbehalt- los zu erfolgen (Art. 566, Art. 567, Art. 570 Abs. 2 ZGB). Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagung des Nachlasses ist nicht das Obergericht, sondern das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes (Art. 570 ZGB i.V.m. § 24 lit. c GOG). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 2 ZPO). 3.4.2. Gemäss gesetzlicher Erbfolge sind die nächsten Erben eines Erblassers seine Nachkommen (Art. 457 Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz hielt fest, gestützt auf die beigezogenen Zivilstandsurkunden hinterlasse die Erblasserin ihre Kinder, A._____ (Beschwerdeführerin) sowie G._____ (act. 11 S. 2 Erw. II.). Die Be- schwerdeführerin bestreitet nicht, gesetzliche Erbin zu sein. Wie gesehen kann
das Gericht wahlweise von allen Erben je nur einen Teil der Kosten oder das Ganze fordern. Das Gericht folgt dabei vorab Praktikabilitätsüberlegungen. Der Kostenbezug von der Beschwerdeführerin ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer zusammen mit ihrer Beschwerde ein von ihr ausgefülltes und auf den 13. März 2023 datiertes Formular "Erbausschla- gung" ein. Dass sie am 6. März 2023, dem Datum des angefochtenen vorinstanz- lichen Entscheides, die Erbschaft (bereits) ausgeschlagen hatte, ist nicht ersicht- lich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Der Vor- instanz kann folglich weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offen- sichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Der Kostenbe- zug von der Beschwerdeführerin gemäss dem vorinstanzlichen Urteil vom 6. März 2023 erfolgte damit zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 3.4.3. Ergänzend ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen: Das Einzelgericht wird über die Protokollierung der Ausschlagungserklärung der Beschwerdeführe- rin zu entscheiden haben. Beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon ist bereits das Verfahren-Nr. EN230042 hängig. Bei Pro- tokollierung der Erbausschlagung wird die Beschwerdeführerin die Kosten zu tra- gen haben. Denn mit der Erbausschlagung hat sie die Behörden im eigenen Inte- resse angerufen und zum Handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 m.w.H.). Die rechtsgültige Ausschlagung würde im Weiteren dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihre Stellung als gesetzliche Erbin verlieren und sie als Folge nicht mehr für die Kosten der Erbe- nermittlung haften würde. Das Einzelgericht hätte somit in Abänderung von Dis- positiv-Ziffer 5 des Urteils vom 6. März 2023 einen neuen Entscheid über den Kostenbezug zu erlassen. Bereits heute, im vorliegenden Beschwerdeverfahren, die beantragte Korrektur vorzunehmen, ist dagegen nicht möglich. Erstens ist die Ausschlagung von der zuständigen Behörde noch nicht protokolliert, zweitens würden die Ausschlagungserklärung vom 13. März 2023 und deren Protokollie- rung unzulässige Noven darstellen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am: 4. Juli 2023