Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 8. Mai 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Testament (Kostenfolge)
im Nachlass von B., geboren tt. März 1938, von C. ZH, D._____ TG und E._____ TG, gestorben tt.mm.2023, wohnhaft gewesen in F._____,
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Februar 2023 (EL230052)
Erwägungen: 1.1. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Januar 2023 eine letztwillige Verfü- gung von B._____ (nachfolgend: Erblasserin), verstorben am tt.mm.2023, beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfol- gend: Vorinstanz) zur amtlichen Eröffnung ein (act. 2 und act. 5). Mit Urteil vom 8. Februar 2023 eröffnete die Vorinstanz das eingereichte Testament (act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11). Die Entscheidgebühr legte sie auf Fr. 1'640.– fest, zuzüglich weiterer Kosten von Fr. 70.– für die Barauslagen (Dispositivzif- fer 6). Die Gerichtskosten von total Fr. 1'710.– seien zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung vom Beschwerdeführers zu beziehen (Dispositivziffer 7). 1.2. Gegen diesen Entscheid, konkret gegen die Höhe der Gerichtskosten, führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 10; act. 7/3 Zustellnachweis). Er macht geltend, dass die Gebühr mehr als 76 % höher angesetzt worden sei als in einem vergleichba- ren Verfahren vor zwei Jahren an demselben Gericht (Geschäfts-Nr. EL200299- G, act. 12). Eine Abweichung der Gerichtskosten in einer derartigen Höhe sei will- kürlich. Er bitte, dies zu untersuchen und die massive Erhöhung zu erklären (act. 10). 2.1 Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen bzw. nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 ZGB i.V.m. Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB, § 24 lit. c und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO; H ERZER, Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen in der Pra- xis der Kantone, 1976, S. 43 m.w.H.; OGer ZH LF220031 vom 18. Mai 2022, E. 2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen den vor- instanzlichen Kostenentscheid. Dagegen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 110 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungslast ergibt sich zudem, dass die Beschwerde konkrete Rechtsmittelanträge
zu enthalten hat. Geht es um Geld, ist eine Bezifferung erforderlich. Der Antrag ist Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 137 III 617; R EETZ/THEILER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 311 N 34 betreffend die Berufung). Ob- wohl bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, sehr wenig verlangt wird, ist vorliegend zweifelhaft, dass die Be- schwerdeschrift diese Vorgaben erfüllt. Die Frage kann aufgrund der nachfolgen- den Erwägungen aber offen gelassen werden. 2.2 Zunächst ist von Amtes wegen die Sachlegitimation des Beschwerdeführers zur Kostenbeschwerde zu prüfen (vgl. R UGGLE, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 70 N 23). Gemäss vorinstanzlichem Dispositiv sind die Kosten der Tes- tamentseröffnung zwar vom Beschwerdeführer zu beziehen, aber vom Nachlass zu tragen (act. 9 Dispositivziffer 7). Sie stellen eine Erbgangsschuld dar (LEU/GABRIELI, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 7. Auflage, 2023, Art. 558 N 5 m.w.H.; HERZER, a.a.O., S. 106). Nach Art. 602 Abs. 2 ZGB werden mehrere Erben Gesamteigentümer der Erbengegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen und gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnis gemeinsam über die Rechte der Erbschaft. Aus diesem erb- rechtlichen Gesamthandsprinzip ergibt sich, dass die Mitglieder einer Erbenge- meinschaft in der Rechtsfolge nur gemeinsam zur Prozessführung befugt sind. Sie müssen alle zusammen klagen und bilden eine notwendige Streitgenossen- schaft (Art. 70 Abs. 1 ZPO). Selbstständiges zivilprozessuales Vorgehen einzel- ner Miterben auf der Aktivseite hat das Bundesgericht bloss in Ausnahmefällen zugelassen. Dies etwa bei zeitlicher Dringlichkeit sowie bei unmittelbarem oder mittelbarem Einbezug aller Erben in das Verfahren, daneben aufgrund des Zweckgedankens des Gesamthandprinzips auch für die Verfolgung blosser Infor- mationsansprüche über Erbschaftsaktien, die keine Benachteiligung der Miterben zur Folge haben können (BGE 121 III 118 E. 3; W OLF/HRUBESCH-MILLAUER, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, 2020, S. 445 f.). Aus dem Testamentser- öffnungsentscheid geht hervor, dass der Beschwerdeführer – nach vorläufiger Feststellung der Vorinstanz – nicht Alleinerbe, sondern zusammen mit den weite-
ren Nachkommen der Erblasserin, G._____ und H._____, erbberechtigt ist (act. 9). Entsprechend ist von einer aus drei Personen bestehenden Erbenge- meinschaft auszugehen. Der Beschwerdeführer reichte weder Zustimmungserklä- rungen oder Vollmachten für die Verfahrenseinleitung der weiteren Erben ein noch erklärt er als Erbenvertreter eingesetzt worden zu sein. Ein Ausnahmefall für zivilprozessuales Vorgehen eines einzelnen Erben ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Daran ändert nichts, dass die Entscheidgebühr konkret vom Beschwerdeführer bezogen wird, denn die Erben haften für Erbgangsschulden solidarisch. Es steht ihm für den über seinen Anteil hinaus gehenden Betrag der Rückgriff auf die Miterben offen (E NGLER/JENT, Behördliche Mitwirkung beim Erbgang – Mechanik eines «eigenar- tigen» Verfahrens, in: SJZ 113/2017, S. 421 ff., S. 426). Die Legitimation des Be- schwerdeführers zur Vertretung sämtlicher Mitglieder der Erbengemeinschaft ist demnach nicht gegeben, weshalb es ihm an der Aktivlegitimation für das Verfah- ren fehlt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Der Beschwerdeführer ist dennoch darauf hinzuweisen, dass erbrechtliche Angelegenheiten naturgemäss vermögensrechtlicher Art sind (vgl. BGE 135 III 578 ff., E. 6.3). Dies gilt auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln – wie die Testamentseröffnung (vgl. D IGGELMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Auflage, 2016, Art. 91 N 30; E NGLER/JENT, a.a.O., S. 424). Die Testamentseröffnung macht die letztwillige Verfügung der Erblasserin den möglichen Berechtigten zugänglich. Das Gericht hat die Berechtigten zu ermitteln und eine vorläufige Prüfung und Auslegung des Testaments vorzunehmen (E NGLER/JENT, a.a.O., S. 427). Die Ge- bühr für diesen Entscheid wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt (Art. 95 Abs. 2 lit. b und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die Gebühr nach dem In- teressenwert und dem Zeitaufwand des Gerichts. Sie beträgt in der Regel
Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (§ 8 Abs. 3 GebV OG). Der Streitwert bzw. Interessens- wert berechnet sich praxisgemäss bei den erbrechtlichen Sicherungsmassregeln nach dem Wert der Hinterlassenschaft, wobei im Kanton Zürich jeweils auf die Angaben der Steuerbehörde über das zuletzt versteuerte Gesamtvermögen der verstorbenen Person abgestellt wird. Hierbei ist zu beachten, dass bei verheirate- ten Personen güterrechtlichen Ansprüchen durch Reduktion auf die Hälfte des versteuerten Vermögens Rechnung getragen wird (E NGLER/JENT, a.a.O., S. 425). Dass die Gebühr der Testamentseröffnung mit Urteil vom 17. August 2020 in Sa- chen des Nachlasses von I._____, vorverstorbener Ehegatte der Erblasserin, er- heblich tiefer ausfiel, ist mit dem tieferen Interessenswert (hälftiges versteuertes Vermögen der Ehegatten; vgl. act. 12) zu erklären. Die Kantone haben bei der Gebührfestsetzung jedoch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist notorisch, dass die von den zürcherischen Gerichten erhobenen Gebühren insge- samt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken (S UTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, 2016, Art. 96 N 23). Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Ver- hältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Dabei ist es nicht unzulässig, dass eine Gebühr die im jeweiligen Einzelfall ent- standenen Kosten übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig (OGer ZH RU200046 vom 26. Oktober 2020, E. 4.1.1 mit Hinweis auf: BGE 120 Ia 171, E. 2a; H UNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003 S. 505 ff., S. 522 f.; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 96 N 25 f. m.w.H.). Die Entscheidgebühr von Fr. 1'640.– erscheint vorliegend unter Berücksichtigung des aus den Akten ersichtlichen Aufwandes der Vorinstanz und dem Aspekt des Äquivalenzprinzips nicht offensichtlich unangemessen oder willkürlich.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 710.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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