Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 2. März 2023 in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,
vertreten durch Beistand B._____,
gegen
C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2023 (ER230016)
Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4) setzte das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (nachfol- gend: Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Ausweisungsverfahren an (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1). 1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (act. 2) erhebt der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1-6). Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich unzulässig erweist, kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf das Einholen einer Beschwer- deantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1 Mit Beschwerde sind insbesondere prozessleitende Verfügungen über die Leistung von Vorschüssen selbstständig anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr zu setzen. 2.2 Auf eine Beschwerde ist jedoch nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde führende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 7. Februar 2023 mit welcher die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat. Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Es ist daher nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Abänderung dieser Verfügung haben könnte. Aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Eingang des Kostenvorschusses von der Beschwerdegegnerin noch Gelegenheit geben wird, sich (mündlich oder schriftlich) zu deren Ausweisungs- begehren zu äussern. Falls der Beschwerdeführer mit dem von der Vorinstanz nach durchgeführtem Verfahren gefällten Entscheid über die Ausweisung nicht einverstanden sein sollte, steht es im frei, gegen diesen ein Rechtsmittel an die Kammer zu erheben. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gerichtliche Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig sind und ein allfälliges (bei jedem Gericht neu zu stellendes, zu begründendes und soweit möglich zu belegendes) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur gutgeheissen werden könnte, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl.Art. 117 ZPO). Der Vorinstanz sind die Originale der vom Beschwerdeführer eingereichten Eingaben (act. 2 und 8) weiterzuleiten, wobei Kopien davon bei den obergerichtlichen Akten verbleiben. 3.1 Auch wenn wie vorliegend "nur" ein Kostenvorschuss bzw. ein prozesslei- tender Entscheid im Sinne der Zivilprozessordnung angefochten ist , ist für die Streitwertberechnung auf den Streitwert der Hauptsache abzustellen (vgl. D IG- GELMANN , DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 7). Im Ausweisungsverfahren bestimmt sich der Streitwert danach, wie lange die vermietende Partei mutmass- lich über das Objekt noch nicht verfügen kann. Ausgehend von der Gesuchstel- lung bei der Vorinstanz am 2. Februar 2023 (vgl. act. 7/1) war mit nicht mehr als sechs Monaten effektiver Verfahrensdauer bis zur effektiven Ausweisung zu rechnen (vgl. D IGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 91 N 46). Bei ei- nem monatlich zu zahlenden Bruttomietzins von Fr. 1'790.– (vgl. act. 7/3/6) ergibt sich ein Streitwert von Fr. 10'740.–. 3.2 In diesem Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, der Be- schwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschä- digen wären.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und – unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zü- rich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'740.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 2. März 2023