Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 8. August 2023 in Sachen
gegen
C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 6. Februar 2023 (ER230001)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 (act. 14), beim Obergericht eingegangen am 19. Juli 2023, zog die Vertretungsbeiständin der Beschwerdeführer, D., die Beschwerde für diese zurück. Dies, nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern nach Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme rück- wirkend per 1. Dezember 2022 einen neuen Mietvertrag ausgestellt habe (vgl. a.a.O.). Die Vertretungsbeiständin ist gemäss Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Hinwil vom 4. April 2023 (act. 15) insbesondere befugt, die Beschwerdeführer beim Erledigen der administrativen und finanziellen Ange- legenheiten zu vertreten, insbesondere auch gegenüber Behörden (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Umständehalber fällt die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ausser Ansatz. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwer- degegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift (act. 12) und des Schreibens vom 18. Juli 2023 (act. 14-15), an die Beiständin der Beschwerdeführer D., sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'624.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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