Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 21. Februar 2023 in Sachen
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung / Rechtsschutz in klaren Fällen / Vorschuss usw.
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 23. Januar 2023 (ER230001)
Erwägungen: 1.1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) lebte mit seinem Stiefsohn C._____ (vgl. separates Verfahren, Geschäfts-Nr.: PF230005-O) in der 3.5-Zimmerwohnung im 3. Stock an der ... [Adresse], welche von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin) an den Beschwerdeführer sowie an die Mutter von C., D., vermietet worden war. Unter Verwendung des amtlich genehmigten Formulars sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer und D._____ am 28. September 2022 die Kündigung der Wohnung per 31. Oktober 2022 aus. Der Beschwerdeführer und C._____ teilten daraufhin mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 der E._____ AG als Vertreterin der Beschwerdegegnerin mit, dass D._____ nicht mehr in der Wohnung lebe (act. 4/3/18). Da die Wohnung gemäss der Be- schwerdegegnerin nicht an sie übergeben wurde, leitete sie mit Eingabe vom 4. Januar 2023 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: Vo- rinstanz) ein Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und C._____ ein (act. 4/1). Die Vorinstanz setzte daraufhin mit Verfügung vom 23. Januar 2023 der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an und dem Beschwerdeführer sowie C._____ Frist zu einer Stellungnahme zum Auswei- sungsbegehren (act. 3 = act. 4/4; nachfolgend zitiert als act. 3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-12). Da sich die Beschwerde, wie nach- folgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers zuzustellen. 2.1. Eine Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet unter anderem, dass Rechts- mittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig ver- langt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formu-
lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Enthält die Be- schwerde keinen rechtsgenügenden Antrag, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben ("einzustellen"). Weiter teilt er mit, er sei bereits aus der streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen und macht Äusse- rungen zur Sache (vgl. act. 2). Es ist folglich nicht ganz klar, inwiefern er den an- gefochtenen Entscheid beanstandet. Im Zweifel ist zu seinen Gunsten anzuneh- men, dass er sich mit der Beschwerde gegen beide Anordnungen der Vorinstanz zur Wehr setzen möchte. In Bezug auf die Ausführungen zur Hauptsache (Aus- weisung) käme sodann eine Weiterleitung der Eingabe an die Vorinstanz in Be- tracht; es kann hier jedoch darauf verzichtet werden, da der Beschwerdeführer ein identisches Schreiben auch an die Vorinstanz versandte (vgl. act. 4/11). 2.2. Durch die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 3 Dis- positiv-Ziffer 2) ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, hat doch die Be- schwerdegegnerin den Kostenvorschuss zu leisten. Damit fehlt es in Bezug auf diese Anordnung an einer Rechtsmittelvoraussetzung, was zu einem Nichteintre- ten führt. Was die Fristansetzung zur Stellungnahme zur Sache betrifft (act. 3 Dispositiv-Ziffer 3), so handelt es sich dabei um einen prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, welcher nur dann mit Beschwerde ange- fochten werden kann, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit fehlt es auch diesbezüglich an einer Zulässig- keitsvoraussetzung, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führt. 3. Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten für das zweitin- stanzliche Verfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzuspre- chen; dem Beschwerdeführer nicht aufgrund seines Unterliegens und der Be- schwerdegegnerin nicht mangels Aufwänden im vorliegenden Verfahren.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'860.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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