Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2023 in Sachen
betreffend Ausschlagung / Kosten
im Nachlass von D., geboren am tt. März 1931, von E. ZH, ge- storben am tt.mm.2022, wohnhaft gewesen F.-strasse ..., G._____,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 6. Januar 2023 (EN220056)
Erwägungen: 1. Am tt.mm.2022 verstarb D._____ (fortan Erblasserin) in H._____ und hinter- liess als gesetzliche Erben (soweit dies urkundlich ermittelt werden konnte) ihren Ehemann I._____ und ihre Nachkommen A._____ und B._____ (act. 10). Beide Nachkommen schlugen den Nachlass der Erblasserin je mit am 7. September 2022 unterzeichnetem Formular unbedingt und vorbehaltlos aus (act. 2 u. 4). Mit Urteil vom 6. Januar 2023 hielt das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Pfäf- fikon die ermittelten Erben fest und nahm die beiden Ausschlagungserklärungen zu Protokoll. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 200.– festgesetzt, die weiteren Kosten (Barauslagen) wurden mit Fr. 152.20 festgehalten. Die Kosten wurden den ausschlagenden Erben je zur Hälfte auferlegt ([act. 17 =] act. 23 [= act. 25]). 2. Gegen die Auferlegung der Kosten an die ausschlagenden Erben erhoben A., B. sowie C._____ (Beschwerdeführer 1–3) Beschwerde an die Kammer (act. 24). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–21). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 26/1–3). Das Ver- fahren ist spruchreif. 3.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind. Diese sind vom Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregel- ten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (BK ZPO-Z INGG, 2012, Art. 59 N 24). Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehört zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer. Gemeint ist damit, dass sich eine Gutheissung des Begehrens positiv auf die rechtliche Situation des Klägers resp. Gesuchstellers auswirkt und damit ein hinreichendes Interesse für die Beurteilung besteht (z.B.: ZK ZPO-Z ÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 12 ff. ). 3.2 Der Beschwerde führende C._____ (Beschwerdeführer 3) ist durch den vo- rinstanzlichen, Entscheid nicht beschwert, wurden ihm doch keinerlei Kosten auf- erlegt und ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Entscheid auch sonst nichts zu
seinem Nachteil. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführer geltend machen, entgegen der Vorinstanz habe die Erblasserin aus vorehelichen Bezie- hungen drei (die Beschwerdeführer 1–3) und nicht wie im Urteil aufgeführt, zwei (die Beschwerdeführer 1–2) Kinder (act. 24 unter "Ausgangslage"). So äussert sich das Urteil zum einen nicht dazu, wie viele Kinder die Erblasserin generell hat- te, sondern nur dazu, wer von Gesetzes wegen erbberechtigt ist. Zum andern er- folgten diese Ausführungen ohnehin nur im Rahmen der vorinstanzlichen Erwä- gungen und finden sie keinen Niederschlag im Dispositiv. Angefochten werden kann aber einzig das Dispositiv, nicht die Erwägungen (vgl. BGE 140 I 114 ff., E. 2.4.2 m.w.H.). 3.3 Damit ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 von Vornherein nicht einzutreten. 4.1 Die Beschwerdeführer 1–2 gelangen mit ihrer Beschwerde rechtzeitig an die Kammer (vgl. act. 18). Wie gezeigt, wehren sie sich gegen die Auferlegung der Kosten für die Protokollierung der Ausschlagung. Sie machen geltend, mit ihrer Ausschlagung das Ziel verfolgt zu haben, dass die Erbschaft nicht aufgeteilt wer- de, habe sich der Ehemann der Erblasserin doch während derer Krankheit ge- fühlsvoll um diese gekümmert. Es seien keine Schulden vorhanden, welche sie ausschlagen wollten. Zudem seien ihnen die Papiere ohne ihren Auftrag und un- aufgefordert zur Unterschrift vorgelegt worden, weshalb sie die Behörden auch nicht zum Handeln veranlasst hätten (act. 24). 4.2 Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie die- se zu prüfen und darüber Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Kosten der Protokollierung trägt die Person, welche die Ausschlagung erklärt bzw. das Gericht zum Handeln veranlasst hat (PraxKomm Erbrecht-H ÄUPTLI, 4. Aufl. 2019, Art. 570 N 11). Dies erscheint auch deshalb als gerechtfertigt, als der ausschla- gende Erbe die Behörden im eigenen Interesse, zum Beispiel zur Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers, anruft und zum Handeln veranlasst (vgl. z.B. OGerZH LF220032 vom 28. Juli 2022, E. 3.1. m.w.H.).
4.3 Die Beschwerdeführer 1–2 haben jeweils mit Formular am 7. September 2022 die Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Damit veranlassten sie das Gericht im eigenen Interesse zum Handeln, auch wenn sie zu ihren Beweggründen aus- führen, diese hätte nicht in der Verhinderung der gesetzlichen Haftung für allfälli- ge Schulden der Erblasserin gelegen. Ein eigenes Interesse liegt nämlich letztlich auch dann vor, wenn ein Erbe – aus welchen Motiven auch immer – die Aus- schlagung deshalb erklärt, weil er auf diese Weise einem anderen Erben die ge- samte Erbschaft überlassen will. So oder anders bleibt es dabei, dass alleine durch die Ausschlagungserklärung das Gericht zum Handeln veranlasst wurde, wodurch die vorinstanzlichen Gerichtskosten entstanden sind. Es besteht damit vorliegend kein Anlass, von diesem Verursacherprinzip abzuweichen. Dass die Beschwerdeführer geltend machen, die Formulare seien ihnen un- aufgefordert zur Unterschrift vorgelegt worden, vermag daran nichts zu ändern: So ist es grundsätzlich Aufgabe der Beschwerdeführer, sich vor Unterschrift eines entsprechenden Formulars über dessen Bedeutung und Inhalt als auch die Kon- sequenzen zu informieren. Im Übrigen enthält gar das Formular selbst den Hin- weis, wonach die Kosten der Protokollierung der Erbausschlagung in der Regel Fr. 150.– pro Person betragen würden und Barauslagen für die Klärung der Er- benstellung in Rechnung gestellt würden (vgl. act. 2 u. 4). Die Vorinstanz hat damit zur Recht die Kosten im Zusammenhang mit der Erbausschlagung den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt. 4.4 Zur Höhe der Kosten äussern sich die Beschwerdeführer nicht und bemän- gelnd sie damit auch nicht, weshalb darauf nicht eingegangen zu werden braucht. 4.5 Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 ist damit abzuweisen. 5. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind sodann keine zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegen
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird nicht eingetreten. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstin- stanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 352.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 14. Februar 2023